Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren
Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14.02.2025 (10 W 20/25)
Der vorliegende Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig befasst sich mit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren.
Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung nach Abschluss des eigentlichen Erbscheinsverfahrens noch geändert oder ergänzt werden kann.
Eine Frau beantragte als Alleinerbin einen Erbschein, basierend auf einem handschriftlichen Ehegattentestament.
Ein Neffe des Verstorbenen erhob Einwendungen gegen die Echtheit der Unterschrift unter dem Testament.
Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das die Echtheit der Unterschrift mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigte.
Das Nachlassgericht stellte daraufhin die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest und erteilte den Erbschein.
Die Alleinerbin beantragte anschließend, dem Neffen die Kosten des Erbscheinsverfahrens aufzuerlegen, insbesondere die Kosten des Sachverständigengutachtens.
Das Nachlassgericht entschied, dass die Kosten des Gutachtens von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen seien.
Der Neffe legte gegen diese Kostenentscheidung Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Braunschweig gab der Beschwerde des Neffen statt und hob die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts auf.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Nachlassgericht bereits mit dem Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren eine (stillschweigende) Kostenentscheidung getroffen hatte.
Eine nachträgliche, isolierte Kostenentscheidung sei daher unzulässig.
Das Gericht stellte klar, dass eine Kostenentscheidung gemäß § 82 FamFG in der Endentscheidung zu treffen ist.
Im streitigen Erbscheinsverfahren ist dies der Feststellungsbeschluss gemäß § 352e Abs. 2 FamFG.
Enthält eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die stillschweigende Entscheidung,
dass die gesetzlichen Kostenregelungen gelten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten stattfindet.
Eine Abänderung dieser stillschweigenden Kostenentscheidung wäre nur im Rahmen der fristgebundenen Beschwerde gemäß § 58 FamFG möglich gewesen.
Die Fristen zur Beschwerde oder zur Ergänzung des Beschlusses waren im vorliegenden Fall bereits abgelaufen.
Das Oberlandesgericht entschied, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn bereits eine (auch stillschweigende)
Kostenentscheidung in der verfahrensabschließenden Entscheidung getroffen wurde.
Das Gericht betonte die Bedeutung der fristgerechten Anfechtung von Entscheidungen und die Einhaltung der Vorschriften des FamFG.
Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Handhabung von Kostenentscheidungen in Erbscheinsverfahren und die Notwendigkeit, Fristen und formelle Anforderungen genau zu beachten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.