Beschwerde gegen Verlängerungsbeschluss mit Wunsch bestimmten Betreuers
BGH, Beschluss vom 26.4.2017 – XII ZB 100/17
Es ist wichtig, gerichtliche Entscheidungen zu verstehen, da sie unseren Alltag und unsere Rechte direkt beeinflussen. Der folgende Text erklärt Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Betreuungsrecht.
Hier erfahren Sie, was passiert, wenn ein Mensch zwar Hilfe möchte, aber nur von einer ganz bestimmten Person betreut werden will.
Im Kern geht es um die Frage: Darf das Gericht jemandem einen Betreuer vorschreiben, den er strikt ablehnt? Und was passiert, wenn der Betroffene sagt: „Ich will nur Herrn X als Betreuer, sonst niemanden!“?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. April 2017 ein wichtiges Urteil dazu gefällt. Die Richter mussten entscheiden, ob eine rechtliche Betreuung komplett beendet werden muss, wenn die Zusammenarbeit zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen nicht funktioniert und der Betroffene sich weigert, mit jemand anderem als seinem Wunschkandidaten zusammenzuarbeiten.
Die Geschichte begann im Jahr 2012. Ein Mann erhielt einen rechtlichen Betreuer, Herrn M. J. Dieser sollte ihm bei wichtigen Aufgaben helfen. Doch Herr M. J. machte seine Arbeit nicht ordentlich. Er reichte Berichte und Rechnungen nicht pünktlich beim Gericht ein. Das Gericht entschied deshalb, dass Herr M. J. ungeeignet sei, und entließ ihn.
An seine Stelle trat ein neuer Betreuer. Doch damit war der betroffene Mann gar nicht einverstanden. Er mochte den neuen Betreuer nicht und hielt weiterhin Kontakt zu seinem alten Betreuer, Herrn M. J.
Nach einiger Zeit prüfte das Gericht, ob die Betreuung überhaupt noch nötig sei. Eine Gutachterin stellte fest, dass der Mann psychische Schwierigkeiten habe und eine leichte Minderung seiner Intelligenz vorliege. Sie empfahl dringend, die Betreuung zu verlängern, damit der Mann im Alltag nicht scheitert. Das Amtsgericht Rostock folgte diesem Rat und verlängerte die Betreuung um drei Jahre.
Der betroffene Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung. Er legte eine sogenannte Beschwerde ein. Seine Argumente waren deutlich:
Das Landgericht Rostock gab dem Mann schließlich recht und hob die gesamte Betreuung auf. Das bedeutet: Er hatte ab sofort gar keinen offiziellen Betreuer mehr. Dagegen wehrte sich wiederum die Gegenseite, und der Fall landete beim Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Das bedeutet, der Mann bleibt ohne Betreuer. Warum die Richter so entschieden haben, ist für das Verständnis des Betreuungsrechts sehr wichtig.
In Deutschland gilt ein wichtiger Grundsatz: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen darf keine Betreuung eingerichtet oder aufrechterhalten werden. Wenn ein Mensch also klar sagen kann, was er will, muss das Gericht dies respektieren.
In diesem Fall gab es eine besondere Situation. Der Mann sagte nicht einfach: „Ich will gar keine Betreuung.“ Er sagte: „Ich will Betreuung, aber NUR durch Herrn M. J.“
Das Problem dabei war: Das Gericht hatte Herrn M. J. bereits für ungeeignet erklärt. Ein ungeeigneter Betreuer darf rechtlich nicht eingesetzt werden. Da der Mann aber jeden anderen Betreuer ablehnte, entstand eine Sackgasse.
Die Lösung der Richter: Wenn jemand seine Zustimmung zu einer Betreuung an eine Bedingung knüpft (nämlich einen bestimmten Betreuer), die das Gericht nicht erfüllen kann, dann gilt das insgesamt als Ablehnung der Betreuung.
Vielleicht fragen Sie sich nun: Wäre es nicht besser für den Mann, trotzdem einen Betreuer zu haben, damit er Hilfe bekommt? Die Richter sagen dazu: Nein.
Selbst wenn es für den Betroffenen „objektiv vorteilhaft“ wäre, Hilfe zu haben, darf man sie ihm nicht aufzwingen. Wenn er die Zusammenarbeit mit dem neuen Betreuer komplett verweigert und keinen Kontakt hält, läuft die Betreuung ohnehin „ins Leere“. Sie bewirkt also nichts Gutes, sondern erzeugt nur Kosten und Bürokratie.
Das Landgericht hatte zudem festgestellt, dass der Mann sich auch anders helfen kann. Er nutzt soziale Dienste vom Gesundheitsamt und von Vereinen. Außerdem konnte er sich für den Rechtsstreit selbstständig eine Anwältin suchen. Das zeigt, dass er nicht völlig hilflos ist.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Menschen, die unter Betreuung stehen. Es verdeutlicht zwei wichtige Punkte für Sie:
In der folgenden Tabelle sehen Sie die wichtigsten Punkte noch einmal im Überblick:
| Thema | Regelung laut BGH |
| Freier Wille | Muss immer beachtet werden (§ 1896 BGB). |
| Betreuerauswahl | Der Wunsch des Betroffenen ist wichtig, aber der Betreuer muss geeignet sein. |
| Bedingte Zustimmung | „Nur Betreuer X oder gar keiner“ führt zur Aufhebung der Betreuung, wenn X ungeeignet ist. |
| Wohl des Betroffenen | Selbstbestimmung wiegt schwerer als der theoretische Vorteil einer Betreuung. |
Sie sehen also, dass das Betreuungsrecht sehr viel Rücksicht auf die persönliche Meinung der Betroffenen nimmt. Auch wenn Experten (wie Gutachter) sagen, dass Hilfe nötig ist, hat das letzte Wort oft der Betroffene selbst – sofern er seinen Willen frei äußern kann.
In diesem speziellen Fall führte der Wunsch nach einem „unmöglichen“ Betreuer dazu, dass das Gericht die gesamte Betreuung beenden musste. Das ist ein Sieg für die Selbstbestimmung, auch wenn es bedeutet, dass der Betroffene nun ohne staatlichen Schutz für seine Angelegenheiten verantwortlich ist.
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