Beschwerde gegen Versagung Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren

September 14, 2017

Beschwerde gegen Versagung Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren

OLG Hamm 15 W 107/02

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in dem Fall 15 W 107/02 über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Erbscheinsverfahren zu entscheiden.

Der Fall:

Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten ein Kind adoptiert.

Im Adoptionsvertrag wurde das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Schwester des Erblassers einen Erbschein als Alleinerbin.

Das adoptierte Kind machte jedoch geltend, dass es aufgrund einer Überleitungsvorschrift im Adoptionsgesetz (AdoptG) doch erbberechtigt sei.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag des Kindes statt und zog den Erbschein der Schwester ein.

Die Schwester legte Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe, die jedoch vom Landgericht abgelehnt wurde.

Beschwerde gegen Versagung Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Schwester.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beschwerde der Schwester unzulässig ist.

Nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften durch das ZPO-RG ist die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

in einem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nur noch unter den Voraussetzungen des Paragraf 574 ZPO statthaft.

Das bedeutet, dass die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht zugelassen werden muss. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 12 Paragraf 2 Abs. 2 AdoptG, die dem adoptierten Kind das Erbrecht einräumte, verfassungsgemäß ist.

Die Schwester des Erblassers habe durch diese Vorschrift keine eigenen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt gesehen.

Beschwerde gegen Versagung Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung verdeutlicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren.

Nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften ist die Rechtsbeschwerde nur noch zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.

Darüber hinaus bestätigt die Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Überleitungsvorschrift des Art. 12 Paragraf 2 Abs. 2 AdoptG.

Diese Vorschrift ermöglicht es adoptierten Kindern, auch dann erbberechtigt zu sein, wenn im Adoptionsvertrag ein Erbrechtsausschluss vereinbart wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist nur noch zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.
  • Die Überleitungsvorschrift des Art. 12 Paragraf 2 Abs. 2 AdoptG ist verfassungsgemäß.
  • Adoptierte Kinder können auch dann erbberechtigt sein, wenn im Adoptionsvertrag ein Erbrechtsausschluss vereinbart wurde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist daher von Bedeutung für die Praxis und trägt zur Klärung der

Rechtslage bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren bei.

RA und Notar Krau

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