Beschwerde gegen Versagung Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren
OLG Hamm 15 W 107/02
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in dem Fall 15 W 107/02 über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Erbscheinsverfahren zu entscheiden.
Der Fall:
Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten ein Kind adoptiert.
Im Adoptionsvertrag wurde das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Schwester des Erblassers einen Erbschein als Alleinerbin.
Das adoptierte Kind machte jedoch geltend, dass es aufgrund einer Überleitungsvorschrift im Adoptionsgesetz (AdoptG) doch erbberechtigt sei.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag des Kindes statt und zog den Erbschein der Schwester ein.
Die Schwester legte Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe, die jedoch vom Landgericht abgelehnt wurde.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Schwester.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beschwerde der Schwester unzulässig ist.
Nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften durch das ZPO-RG ist die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
in einem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nur noch unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO statthaft.
Das bedeutet, dass die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht zugelassen werden muss. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptG, die dem adoptierten Kind das Erbrecht einräumte, verfassungsgemäß ist.
Die Schwester des Erblassers habe durch diese Vorschrift keine eigenen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt gesehen.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung verdeutlicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren.
Nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften ist die Rechtsbeschwerde nur noch zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.
Darüber hinaus bestätigt die Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptG.
Diese Vorschrift ermöglicht es adoptierten Kindern, auch dann erbberechtigt zu sein, wenn im Adoptionsvertrag ein Erbrechtsausschluss vereinbart wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist daher von Bedeutung für die Praxis und trägt zur Klärung der
Rechtslage bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Erbscheinsverfahren bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.