Beschwerde gegen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren unzulässig 

August 21, 2017

Beschwerde gegen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren unzulässig

OLG Köln 2 Wx 99/10

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Beschwerde gegen einen sogenannten „Vorbescheid“ im Erbscheinsverfahren unzulässig ist,

da das FamFG dieses Vorgehen nicht vorsieht.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mehrere Testamente hinterlassen.

Der Testamentsvollstrecker beantragte die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage des letzten Testaments.

Das Nachlassgericht erließ daraufhin einen „Vorbescheid“, in dem es die Erteilung des Erbscheins ankündigte, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde.

Eine Beteiligte legte Beschwerde gegen diesen „Vorbescheid“ ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Beschwerde gegen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren unzulässig

Das Oberlandesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig.

Begründung:

  • Anwendbarkeit des FamFG: Da der Erbscheinsantrag nach dem 1. September 2009 gestellt wurde, fand das FamFG Anwendung.

  • Unzulässigkeit der Beschwerde: Das FamFG sieht kein Rechtsmittel gegen einen „Vorbescheid“ vor. Endentscheidungen im Erbscheinsverfahren können mit der befristeten Beschwerde angefochten werden. Zwischenentscheidungen sind nur anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Ein „Vorbescheid“ ist jedoch weder eine Endentscheidung noch eine im Gesetz vorgesehene Zwischenentscheidung.

  • Keine Rechtsmittel gegen Ankündigung einer Entscheidung: Das FamFG hat den im FGG vorgesehenen „Vorbescheid“ nicht übernommen. Es sieht keine Rechtsmittel gegen die Ankündigung einer noch zu treffenden Entscheidung vor.

  • Aufhebung des „Vorbescheids“: Da der „Vorbescheid“ nach dem FamFG unzulässig ist, wurde er zur Klarstellung aufgehoben.

  • Hinweise an das Nachlassgericht: Das Oberlandesgericht wies das Nachlassgericht an, über die Erbscheinsanträge zu entscheiden und dabei die Vorgaben des FamFG zu beachten. Insbesondere muss der Beschluss die Form der §§ 38, 39 FamFG wahren.

  • Keine Gerichtskosten: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, da die fehlerhafte Vorgehensweise des Nachlassgerichts eine unrichtige Sachbehandlung darstellte.

Beschwerde gegen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren unzulässig

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass das FamFG den im FGG bekannten „Vorbescheid“ im Erbscheinsverfahren nicht mehr vorsieht.

Gegen die Ankündigung einer Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Stattdessen muss das Nachlassgericht direkt über den Erbscheinsantrag entscheiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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