Beschwerde gegen Zwischenverfügung Nachlassgericht unzulässig

September 14, 2017

Beschwerde gegen Zwischenverfügung Nachlassgericht unzulässig

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 62/03

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament von 1976 ihren Sohn

(Beteiligter zu 1) als Hoferben eingesetzt und ihre Töchter (Beteiligte zu 2 bis 4) enterbt. 1980 übergaben sie den Hof an ihren Sohn.

Nach dem Tod ihres Ehemanns errichtete die Erblasserin 1989 ein neues Testament, in dem sie ihre Töchter zu Erben einsetzte.

Streitig war, ob die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament von 1976 gebunden war und ob ihr Testament von 1989 wirksam ist.

Prozessverlauf:

  • Das Nachlassgericht traf eine Zwischenverfügung, in der es festhielt, dass das Testament von 1976 keine wechselbezügliche Verfügung enthält und die Erblasserin daher nicht an das gemeinschaftliche Testament gebunden war.
  • Der Sohn legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.
  • Das Landgericht wies die Beschwerde zurück.
  • Der Sohn legte weitere Beschwerde ein.

Beschwerde gegen Zwischenverfügung Nachlassgericht unzulässig

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde zurück.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Nachlassgerichts war unzulässig.

Begründung:

  • Unzulässige Beschwerde: Die Beschwerde des Sohnes gegen die Zwischenverfügung des Nachlassgerichts war unzulässig, da es sich um eine gerichtsinterne Entscheidung handelte, die nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.

  • Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments: Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Testament von 1976 zu Unrecht dahingehend ausgelegt, dass die Eheleute nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügt haben. Bei der Auslegung ist von der Auslegungsregel des § 2087 BGB auszugehen. Danach ist in der Verfügung über den Hof die Einsetzung des Sohnes als Alleinerben zu sehen.

Beschwerde gegen Zwischenverfügung Nachlassgericht unzulässig

  • Wechselbezüglichkeit: Das gemeinschaftliche Testament von 1976 dürfte wechselbezüglich sein. Die Eheleute wollten den Hof in der Generationenfolge durch ihren Sohn erhalten. Dafür war der Ausschluss der Töchter von der Erbfolge erforderlich.

  • Ergänzende Auslegung: Durch die Hofübergabe im Jahr 1980 hat sich die Sachlage geändert. Die Eheleute hatten die Zielsetzung des gemeinschaftlichen Testaments bereits zu Lebzeiten erreicht. Im Wege der ergänzenden Auslegung ist daher anzunehmen, dass sie sich nicht gegenseitig in ihrer Testierfreiheit beschränken wollten. Das Testament der Erblasserin von 1989 dürfte daher wirksam sein.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Nachlassverfahren dargelegt.

Es hat betont, dass nur Endentscheidungen, nicht aber Zwischenentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden können.

Die Zwischenverfügung des Nachlassgerichts war eine rein gerichtsinterne Entscheidung und daher nicht anfechtbar.

Das Gericht hat die Grundsätze der Testamentsauslegung dargestellt und klargestellt, dass bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments die Auslegungsregel des § 2087 BGB zu beachten ist.

Danach ist in der Verfügung über den Hof die Einsetzung des Sohnes als Alleinerben zu sehen.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Beschwerdebefugnis im Nachlassverfahren

und die Grundsätze der Testamentsauslegung klarlegt.

Fazit:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte der Töchter als Erbinnen gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments und die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit im Erbrecht klarlegt.

RA und Notar Krau

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