Beschwerde im Erbscheinsverfahren – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 22.5.1998 – 1Z BR 20/98
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Mai 1998 befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem die Anfechtung einer Erbeinsetzung aufgrund enttäuschter Erwartungen des Erblassers im Mittelpunkt steht.
Der Beschwerdeführer, Beteiligter zu 2, wendet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 für unwirksam erklärt hatte.
Diese Entscheidung basierte auf der Annahme, dass der Erbvertrag von 1980 unter der Erwartung einer fortdauernden Einvernehmlichkeit geschlossen wurde, die später zerstört wurde.
Im Jahr 1956 setzte die Erblasserin ihren Ehemann als Alleinerben ein.
Nach seinem Tod und späteren Vermächtnissen, setzte sie 1980 den Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau als Erben ein.
Es kam jedoch zu Streitigkeiten zwischen der Erblasserin und Beteiligten zu 2, insbesondere durch die Eröffnung einer Arztpraxis in einem Haus, das die Erblasserin bewohnte.
Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die die Erblasserin veranlassten, die Erbeinsetzung 1989 anzufechten und ihren Sohn zum Alleinerben zu erklären.
Das Landgericht München I stellte fest, dass die Erbeinsetzung durch die Anfechtung der Erblasserin unwirksam geworden sei, da die Erblasserin den Erbvertrag in der irrtümlichen Erwartung fortdauernder Harmonie geschlossen hatte.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Akten eines Wohnungseigentumsverfahrens, ohne den Beteiligten zu 2 über deren Einbeziehung und Nutzung zu informieren, was dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts aufgrund dieses Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Das Gericht betonte, dass den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich zu den beigezogenen Akten zu äußern, und dass alle wesentlichen Tatsachen zur Bewertung der Anfechtung, einschließlich der Frage einer möglichen treuwidrigen Ausübung des Anfechtungsrechts, umfassend geprüft werden müssten.
Für das weitere Verfahren stellte das Gericht klar, dass auch unbewusste Erwartungen des Erblassers über die zukünftige Entwicklung seiner Beziehungen zum Bedachten einen Anfechtungsgrund darstellen können, sofern besondere Umstände vorliegen.
Eine detaillierte Prüfung aller Umstände ist notwendig, um die Anfechtbarkeit des Erbvertrags endgültig zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.