Beschwerde im Erbscheinsverfahren – Erbeinsetzung aufgrund enttäuschter Erwartungen des Erblassers

Mai 13, 2020

Beschwerde im Erbscheinsverfahren – Erbeinsetzung aufgrund enttäuschter Erwartungen des Erblassers

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 22.5.1998 – 1Z BR 20/98

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Mai 1998 befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren,

in dem die Anfechtung einer Erbeinsetzung aufgrund enttäuschter Erwartungen des Erblassers im Mittelpunkt steht.

Der Beschwerdeführer, Beteiligter zu 2, wendet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 für unwirksam erklärt hatte.

Diese Entscheidung basierte auf der Annahme, dass der Erbvertrag von 1980 unter der Erwartung einer fortdauernden Einvernehmlichkeit geschlossen wurde, die später zerstört wurde.

Im Jahr 1956 setzte die Erblasserin ihren Ehemann als Alleinerben ein.

Nach seinem Tod und späteren Vermächtnissen, setzte sie 1980 den Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau als Erben ein.

Es kam jedoch zu Streitigkeiten zwischen der Erblasserin und Beteiligten zu 2, insbesondere durch die Eröffnung einer Arztpraxis in einem Haus, das die Erblasserin bewohnte.

Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die die Erblasserin veranlassten, die Erbeinsetzung 1989 anzufechten und ihren Sohn zum Alleinerben zu erklären.

Beschwerde im Erbscheinsverfahren – Erbeinsetzung aufgrund enttäuschter Erwartungen des Erblassers

Das Landgericht München I stellte fest, dass die Erbeinsetzung durch die Anfechtung der Erblasserin unwirksam geworden sei,

da die Erblasserin den Erbvertrag in der irrtümlichen Erwartung fortdauernder Harmonie geschlossen hatte.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Akten eines Wohnungseigentumsverfahrens, ohne den Beteiligten zu 2

über deren Einbeziehung und Nutzung zu informieren, was dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts aufgrund dieses Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Das Gericht betonte, dass den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich zu den beigezogenen Akten zu äußern,

und dass alle wesentlichen Tatsachen zur Bewertung der Anfechtung, einschließlich der Frage einer möglichen treuwidrigen Ausübung des Anfechtungsrechts, umfassend geprüft werden müssten.

Für das weitere Verfahren stellte das Gericht klar, dass auch unbewusste Erwartungen des Erblassers über die zukünftige Entwicklung

seiner Beziehungen zum Bedachten einen Anfechtungsgrund darstellen können, sofern besondere Umstände vorliegen.

Eine detaillierte Prüfung aller Umstände ist notwendig, um die Anfechtbarkeit des Erbvertrags endgültig zu klären.

RA und Notar Krau

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