Beschwerde Nacherbe gegen Ablehnung Eintragung Amtswiderspruch

Dezember 13, 2017

Beschwerde Nacherbe gegen Ablehnung Eintragung Amtswiderspruch

OLG München 34 Wx 464/16

Beschluss 4.8.2017

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.08.2017 behandelt die Unzulässigkeit einer Beschwerde von

Nacherben gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs vor dem Eintritt des Nacherbfalls.

Im konkreten Fall hatte der im Grundbuch eingetragene Vorerbe, vertreten durch seine Ehefrau als Generalbevollmächtigte, den Grundbesitz auf seinen Sohn übertragen.

Die Nacherben waren laut Grundbucheintrag die Söhne des Vorerben, einschließlich der Nachkommen eines bereits verstorbenen Sohnes.

Zwei dieser Nachkommen, die Beteiligten, hatten versucht, einen Widerspruch gegen die Eigentumsübertragung eintragen zu lassen, da sie diese für unzulässig hielten.

Beschwerde Nacherbe gegen Ablehnung Eintragung Amtswiderspruch

Das Grundbuchamt lehnte ihren Antrag ab und verwies darauf, dass die Übertragung rechtswirksam sei,

da der Nacherbenvermerk lediglich den gutgläubigen Erwerb verhindert, aber keine Sperre des Grundbuchs bewirkt.

Eine Verfügung des Vorerben über den Nachlass sei nur relativ unwirksam gegenüber den Nacherben, aber ansonsten gültig.

Die Beteiligten legten Beschwerde ein und argumentierten, dass die Übertragung gegen den testamentarischen Willen der Erblasserin verstoße,

da die Generalbevollmächtigte von der Verwaltung des Nacherbes ausgeschlossen werden sollte.

Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig ab.

Es stellte fest, dass die Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls nur ein Anwartschaftsrecht, aber kein Eigentum am Nachlass haben.

Zudem begründe die Weigerung des Grundbuchamts, einen Amtswiderspruch einzutragen, kein Beschwerderecht.

Auch sei die Übertragung vor dem Nacherbfall rechtswirksam.

Beschwerde Nacherbe gegen Ablehnung Eintragung Amtswiderspruch

Das OLG betonte, dass die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben erst mit dem Nacherbfall zur Geltung kämen, indem die Verfügung unwirksam werde,

sofern sie das Recht der Nacherben beeinträchtigt.

Bis dahin sei der Nacherbenvermerk im Grundbuch ausreichend, um deren Rechte zu schützen.

Die Beschwerde war daher unbegründet.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da die Beteiligten die Kosten des Verfahrens gesetzlich zu tragen haben.

RA und Notar Krau

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