Beschwerde Vermächtnisnehmer gegen Ablehnung Ernennung Testamentsvollstrecker

August 11, 2017

Beschwerde Vermächtnisnehmer gegen Ablehnung Ernennung Testamentsvollstrecker

BGH IV ZB 42/12

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

durch das Nachlassgericht beschwerdeberechtigt ist, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört, das Vermächtnis zu erfüllen.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament Vermächtnisse ausgesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Der Testamentsvollstrecker sollte den Nachlass veräußern und die Vermächtnisse erfüllen.

Das Nachlassgericht hatte die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt.

Eine Vermächtnisnehmerin legte Beschwerde ein.

Beschwerde Vermächtnisnehmer gegen Ablehnung Ernennung Testamentsvollstrecker

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Vermächtnisnehmerin nicht beschwerdeberechtigt sei.

Die Vermächtnisnehmerin legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  1. Beschwerdeberechtigung: Beschwerdeberechtigt ist, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

  2. Rechte des Vermächtnisnehmers: Ein Vermächtnisnehmer hat zwar nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, aber die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann auch seine Rechte beeinträchtigen.

  3. Unmittelbare Inanspruchnahme: Der Vermächtnisnehmer kann den Testamentsvollstrecker unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen.

  4. Schadensersatzanspruch: Der Testamentsvollstrecker ist dem Vermächtnisnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig.

  5. Schutz vor Eigengläubigern: Der Testamentsvollstrecker schützt den Vermächtnisnehmer vor den Eigengläubigern der Erben.

  6. Verwirklichung des Erblasserwillens: Der Vermächtnisnehmer kann den Willen des Erblassers zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verwirklichen, wenn sonst niemand dazu befugt ist.

  7. Beteiligtenstellung unerheblich: Für die Beschwerdeberechtigung ist es unerheblich, ob der Vermächtnisnehmer verfahrensrechtlich als Beteiligter anzusehen ist.

Beschwerde Vermächtnisnehmer gegen Ablehnung Ernennung Testamentsvollstrecker

Folgen des Beschlusses:

Der Beschluss des BGH stärkt die Rechte von Vermächtnisnehmern.

Sie können sich gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers wehren, wenn dieser ihre Interessen wahrnehmen soll.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsvollstreckung für die Verwirklichung des Erblasserwillens.
  • Er zeigt, dass die Gerichte die Interessen von Vermächtnisnehmern schützen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassgerichte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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