Beschwerdebefugnis der Gesellschaft und Einreichungsberechtigter der Gesellschafterliste

März 22, 2025

Beschwerdebefugnis der Gesellschaft und Einreichungsberechtigter der Gesellschafterliste

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (OLG) vom 1. März 2023 (Az. 20 W 132/22) behandelt die Frage der Beschwerdebefugnis einer Gesellschaft bei der Ablehnung der Aufnahme einer

Gesellschafterliste durch das Registergericht sowie die formellen Anforderungen an die Einreichung solcher Listen, insbesondere die Berechtigung des Einreichenden.

Beschwerdebefugnis der Gesellschaft

Das OLG entschied, dass eine Gesellschaft das Recht hat, gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste durch das Registergericht Beschwerde einzulegen.

Dies ist relevant, da die Gesellschafterliste wichtige Informationen über die Eigentumsverhältnisse der Gesellschaft enthält und für die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr von Bedeutung ist.

Rechtliches Interesse:

Die Gesellschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Gesellschafterverhältnisse korrekt im Handelsregister dokumentiert sind.

Dies ist entscheidend für die wirksame Beschlussfassung und die ordnungsgemäße Durchführung von Gesellschaftsangelegenheiten.

Abgrenzung zu anderen Verfahren:

Das OLG stellte klar, dass die Einreichung einer Gesellschafterliste keine Antragsstellung im Sinne des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) darstellt.

Daher greift § 59 Abs. 2 FamFG, der die Beschwerdebefugnis auf Antragsteller beschränkt, in diesem Fall nicht.

Die Einreichung der Liste ist eine gesetzliche Pflicht gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und kein Antrag auf eine Entscheidung des Registergerichts.

Beschwerdebefugnis der Gesellschaft und Einreichungsberechtigter der Gesellschafterliste

Verhältnis zu Gesellschafterrechten:

Das OLG betonte, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf korrekte Eintragung sich gegen die Gesellschaft richtet.

Daher muss die Gesellschaft auch das Recht haben, gegen Entscheidungen des Registergerichts vorzugehen, die ihre Gesellschafterliste betreffen.

Einreichungsberechtigung der Gesellschafterliste

Das OLG hat weiterhin formale Anforderungen an die Einreichung einer Gesellschafterliste konkretisiert:

Formelle Anforderungen:

Die Gesellschafterliste muss von einem berechtigten Geschäftsführer oder Liquidator erstellt und unterschrieben sein.

Grundsätzlich muss die Liste von der Person unterschrieben und eingereicht werden, die im Handelsregister als Geschäftsführer oder Liquidator eingetragen ist.

Prüfpflicht des Registergerichts:

Das Registergericht hat das Recht und die Pflicht, die formellen Anforderungen der eingereichten Liste zu prüfen.

Dazu gehört auch die Berechtigung der einreichenden Person.

Diese Prüfung dient der Sicherstellung der Richtigkeit und Verlässlichkeit der im Handelsregister hinterlegten Informationen.

Beschwerdebefugnis der Gesellschaft und Einreichungsberechtigter der Gesellschafterliste

Ausnahmen:

Ausnahmen von diesem Grundsatz können in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, beispielsweise wenn offensichtlich ist, dass die eingetragene Person nicht mehr im Amt ist

und die einreichende Person tatsächlich berechtigt ist.

Das Gericht wies allerdings daraufhin, dass es im vorliegenden Fall nicht offensichtlich gewesen sei, dass der die Liste einreichende Liquidator noch im Amt gewesen sei.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. stärkt die Rechte von Gesellschaften im Umgang mit dem Registergericht und

schafft Klarheit über die formellen Anforderungen an die Einreichung von Gesellschafterlisten.

Es verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Eintragung von Gesellschafterverhältnissen für die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr

und die ordnungsgemäße Durchführung von Gesellschaftsangelegenheiten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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