Beschwerdebefugnis im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins
OLG Hamm I 15 W 88/13
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in einem Beschluss vom 21. Mai 2013 (I-15 W 88/13) über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Beschwerdebefugnis eines Erben im Erbscheinsverfahren sowie die Auslegung eines Testaments.
Kernaussagen des Beschlusses:
Beschwerdebefugnis: Ein Erbe ist gegen einen Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Beschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird.
Auslegung des Testaments: Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Kann dieser nicht ermittelt werden, sind die gesetzlichen Auslegungsregeln anzuwenden.
Ersatzerbe: Der Begriff „Ersatzerbe“ hat einen klaren rechtlichen Inhalt. Kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser einen anderen Willen hatte, ist von einer Ersatzerbeneinsetzung im Rechtssinne auszugehen.
Sachverhalt des Falls:
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Sohn C1 als „Ersatzerben“ eingesetzt.
C1 verstarb und hinterließ den Beteiligten zu 2 als Erben.
Der Beteiligte zu 1, ein weiterer Sohn der Erblasserin, beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Nacherbe.
Das Amtsgericht legte das Testament als Vor- und Nacherbschaft aus und erteilte dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein als Nacherbe.
Der Beteiligte zu 2 legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts.
Es wies den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurück.
Beschwerdebefugnis: Das OLG stellte fest, dass der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt war, da er geltend machte, dass C1 nicht Vorerbe, sondern Vollerbe geworden sei.
Auslegung des Testaments: Das OLG legte das Testament aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine Vor- und Nacherbschaft, sondern eine Ersatzerbeneinsetzung im Rechtssinne angeordnet hatte. Der wirkliche Wille der Erblasserin konnte nicht ermittelt werden, daher war die gesetzliche Auslegungsregel des § 2102 Abs. 2 BGB anzuwenden.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis im Erbscheinsverfahren und die Grundsätze der Testamentsauslegung.
Er zeigt auf, dass bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und dass die gesetzlichen Auslegungsregeln nur dann anzuwenden sind,
wenn der wirkliche Wille nicht ermittelt werden kann.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.