Beschwerdebefugnis Miterbin Ausschließungsbeschluss
OLG Frankfurt am M 21 W 51/17
Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben,
Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG
Beschl. v. 26.05.2017,
vorgehend: AG Frankfurt am Main – 30.11.2016 – AZ: 51 VI 2148/15
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auch der nicht antragstellende Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt,
ist befugt, den Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG im Wege der befristeten Beschwerde anzufechten.
Im vorliegenden Fall ging es um die Beschwerde einer Miterbin (Beteiligte zu 2) gegen einen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main.
Der Beschluss betraf die Aufnahme von Forderungen einer anderen Miterbin (Beteiligte zu 3) in den Nachlass.
Die Beschwerdeführerin war zwar Miterbin, hatte aber den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens nicht selbst gestellt.
Rechtliche Fragestellung:
Kernfrage des Verfahrens war die Beschwerdebefugnis der nicht antragstellenden Miterbin.
Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt sei.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Beschwerde der Miterbin zulässig ist.
Begründung:
Beschwerdebefugnis: Das Gericht stellte fest, dass auch ein nicht antragstellender Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, befugt ist, den Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG im Wege der befristeten Beschwerde anzufechten.
Beeinträchtigung der Rechte: Die Beschwerdebefugnis ist in § 59 Abs. 1 FamFG geregelt. Danach ist beschwerdeberechtigt, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies erfordert einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht.
Verbesserung der Rechtsstellung: Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der Forderung der anderen Miterbin in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Der Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG hat zum Ziel, die Erben vor unbekannten Nachlassverbindlichkeiten zu schützen. Durch die Aufnahme der Forderung wird den Erben die Möglichkeit genommen, die Einrede nach § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen nicht angemeldete Forderungen zu erheben.
Antragsrecht des Miterben: Da die Beschwerdeführerin als Miterbin gemäß § 460 Abs. 1 FamFG an der Ausschlusswirkung des Beschlusses teilhat, wurde ihr durch die Aufnahme der Forderung die mögliche Verbesserung ihrer Rechtsstellung vorenthalten. Dies begründet ihre Beschwerdebefugnis.
Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittelschrift ging fristgerecht ein (§ 63 FamFG).
Begründetheit der Beschwerde: In der Sache hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hatte die von der anderen Miterbin angemeldeten Forderungen zu Recht in den Ausschließungsbeschluss aufgenommen.
Miterben als Nachlassgläubiger: Auch Miterben sind Nachlassgläubiger im Sinne von § 1970 BGB und können daher Forderungen gegen den Nachlass anmelden.
Eindeutige Bezeichnung der Forderungen: Die geltend gemachten Forderungen waren hinreichend eindeutig bezeichnet.
Wahrung der Anmeldefrist: Die Anmeldefrist wurde gewahrt, da die Anmeldung am Tag des Fristablaufs beim Nachlassgericht einging.
Keine Aussage über das Bestehen der Forderungen: Die Aufnahme der Forderungen in den Ausschließungsbeschluss bedeutet nicht, dass diese Forderungen auch tatsächlich bestehen. Die Beschwerdeführerin kann die Forderungen im Rahmen eines separaten Verfahrens anfechten.
Ergebnis:
Die Beschwerde der Miterbin wurde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug die Beschwerdeführerin.
Fazit:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht, dass auch nicht antragstellende Miterben beschwerdebefugt sind,
wenn sie durch einen Ausschließungsbeschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Die Aufnahme von Forderungen in den Ausschließungsbeschluss stellt eine solche Beeinträchtigung dar,
da den Erben dadurch die Möglichkeit genommen wird, die Einrede nach § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erheben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.