Beschwerdebefugnis von Erbprätendenten gegen Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis

November 16, 2018

Beschwerdebefugnis von Erbprätendenten gegen Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis

OLG Düsseldorf Beschluss 04.07.2018 – I-3 Wx 95/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 04.07.2018 behandelt die Beschwerdebefugnis von Personen,

die ein Erbrecht beanspruchen, gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Der Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hatte in seinem Testament A als Testamentsvollstrecker benannt und eine Stiftung begünstigt.

Nach seinem Tod beantragten die Mutter und Schwestern des Erblassers einen Erbschein, da sie meinten,

es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, da im Testament keine Erbeinsetzung erfolgt sei.

Dieser Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.

Gleichzeitig beantragte A die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, was das Nachlassgericht

ebenfalls befürwortete, jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft aussetzte.

Gegen diesen Beschluss legten die Mutter und Schwestern des Erblassers Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerden unzulässig sind, da die Beschwerdeführerinnen keine Erbrechtsstellung nachweisen konnten.

Beschwerdebefugnis von Erbprätendenten gegen Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt ist,

was im Falle einer Testamentsvollstreckung nur bei anerkannten Erben zutrifft.

Die behauptete Erbenstellung der Beschwerdeführerinnen wurde durch das Testament jedoch ausgeschlossen, da die Stiftung als alleinige Erbin anzusehen sei.

Es wurde dargelegt, dass die Stiftung durch das Testament als Erbin eingesetzt wurde und die gesetzlichen Erben somit ausgeschlossen sind.

Da die Erbeinsetzung im Zeugniserteilungsverfahren nicht geprüft wird, sondern nur die Erteilung des Zeugnisses an den Testamentsvollstrecker,

war die Beschwerde der Mutter und Schwestern des Erblassers unzulässig.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bloße Erbprätendenten keine Beschwerdebefugnis gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses haben,

solange ihr behauptetes Erbrecht nicht rechtskräftig festgestellt ist.

RA und Notar Krau

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