Beschwerdeberechtigung des Erbschaftserwerbers – OLG Schleswig Beschluss 27.8.1998 – 3 W 29/98
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. August 1998 (3 W 29/98) behandelt die Beschwerdeberechtigung und die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung in einem Erbscheinsverfahren.
Die ledige und kinderlose Erblasserin hatte mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet.
In ihrem Testament vom 8. September 1986 hatte sie ihren Neffen Z. als Alleinerben eingesetzt, dieser übertrug jedoch später seinen Erbteil an andere Beteiligte.
In einem handschriftlichen Testament vom 31. März 1992 setzte die Erblasserin zwei Pflegekräfte als “Universal Erben” ein.
Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Seniorenpflegeheim, wo die beiden Pflegekräfte zeitweise beschäftigt waren.
1997 beantragten sowohl die Pflegekräfte als auch die weiteren Beteiligten die Erteilung eines Erbscheins.
Das Nachlassgericht kündigte an, den Erbschein an die Pflegekräfte zu erteilen, da die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments geschäftsfähig gewesen sei und das Testament nicht gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoße.
Die weiteren Beteiligten legten daraufhin Beschwerde ein, da sie das Testament für unwirksam hielten.
Das Landgericht hob den Vorbescheid auf und erklärte das Testament für unwirksam aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG.
Zudem stellte es fest, dass die Pflegekräfte während der Kenntniserlangung noch im Heim beschäftigt waren und somit keine Erben sein könnten.
Das Landgericht erklärte jedoch auch, dass die weiteren Beteiligten als bloße Erbschaftserwerber nicht berechtigt seien, einen Erbscheinsantrag zu stellen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts für unzulässig, da ihnen die Beschwerdeberechtigung fehle.
Nur derjenige sei beschwerdebefugt, der selbst einen Erbscheinsantrag stellen könne.
Die Entscheidung des Landgerichts, den Vorbescheid des Nachlassgerichts aufzuheben, sei daher rechtsfehlerhaft, und die Beschwerde der weiteren Beteiligten wurde abgewiesen.
Das Gericht betonte, dass § 14 HeimG auch für letztwillige Verfügungen gelte und Vermögensvorteile, die durch solche Verfügungen gewährt werden, als unzulässig ansieht, wenn der Begünstigte noch zu Lebzeiten des Erblassers davon Kenntnis erlangt und in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Heim steht.
Diese Regelung soll den Schutz der Heimbewohner gewährleisten und unzulässige Vermögenszuwendungen verhindern.
Zusammenfassend urteilte das Gericht, dass die Beschwerde der Pflegekräfte erfolgreich war, da die weiteren Beteiligten nicht beschwerdeberechtigt waren, und betonte die Wichtigkeit der Einhaltung von § 14 HeimG bei letztwilligen Verfügungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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