Beschwerdeberechtigung des Erbschaftserwerbers

Mai 6, 2020

Beschwerdeberechtigung des Erbschaftserwerbers – OLG Schleswig Beschluss 27.8.1998 – 3 W 29/98

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. August 1998 behandelt die Beschwerdeberechtigung

und die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung in einem Erbscheinsverfahren.

Die ledige und kinderlose Erblasserin hatte mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet.

In ihrem Testament vom 8. September 1986 hatte sie ihren Neffen Z. als Alleinerben eingesetzt, dieser übertrug jedoch später seinen Erbteil an andere Beteiligte.

In einem handschriftlichen Testament vom 31. März 1992 setzte die Erblasserin zwei Pflegekräfte als „Universal Erben“ ein.

Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Seniorenpflegeheim, wo die beiden Pflegekräfte zeitweise beschäftigt waren.

1997 beantragten sowohl die Pflegekräfte als auch die weiteren Beteiligten die Erteilung eines Erbscheins.

Das Nachlassgericht kündigte an, den Erbschein an die Pflegekräfte zu erteilen, da die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments geschäftsfähig gewesen sei

und das Testament nicht gegen Paragraf 14 Abs. 5 HeimG verstoße.

Die weiteren Beteiligten legten daraufhin Beschwerde ein, da sie das Testament für unwirksam hielten.

Das Landgericht hob den Vorbescheid auf und erklärte das Testament für unwirksam aufgrund eines Verstoßes gegen Paragraf 14 Abs. 5 HeimG.

Beschwerdeberechtigung des Erbschaftserwerbers

Zudem stellte es fest, dass die Pflegekräfte während der Kenntniserlangung noch im Heim beschäftigt waren und somit keine Erben sein könnten.

Das Landgericht erklärte jedoch auch, dass die weiteren Beteiligten als bloße Erbschaftserwerber nicht berechtigt seien, einen Erbscheinsantrag zu stellen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts für unzulässig, da ihnen die Beschwerdeberechtigung fehle.

Nur derjenige sei beschwerdebefugt, der selbst einen Erbscheinsantrag stellen könne.

Die Entscheidung des Landgerichts, den Vorbescheid des Nachlassgerichts aufzuheben, sei daher rechtsfehlerhaft, und die Beschwerde der weiteren Beteiligten wurde abgewiesen.

Das Gericht betonte, dass Paragraf 14 HeimG auch für letztwillige Verfügungen gelte und Vermögensvorteile, die durch solche Verfügungen gewährt werden,

als unzulässig ansieht, wenn der Begünstigte noch zu Lebzeiten des Erblassers davon Kenntnis erlangt und in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Heim steht.

Diese Regelung soll den Schutz der Heimbewohner gewährleisten und unzulässige Vermögenszuwendungen verhindern.

Zusammenfassend urteilte das Gericht, dass die Beschwerde der Pflegekräfte erfolgreich war, da die weiteren Beteiligten nicht beschwerdeberechtigt waren,

und betonte die Wichtigkeit der Einhaltung von Paragraf 14 HeimG bei letztwilligen Verfügungen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.