Beschwerdeberechtigung in Erbscheinsverfahren
KG, Beschl. v. 27.2.2024 – 19 W 160/23 (AG Schöneberg Beschl. v. 5.10.2023 – 63 VI 57/21)
In Erbscheinsverfahren, einem reinen Antragsverfahren, ergibt sich die Beschwerdeberechtigung bei Abweisung eines Erbscheinsantrags unmittelbar aus § 59 Abs. 2 FamFG.
Diese Norm regelt die Beschwerdeberechtigung in nichtstreitigen Verfahren und bestimmt, dass gegen eine Entscheidung, die den Antragsteller beschwert, Beschwerde eingelegt werden kann.
Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt hingegen eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener materieller Rechte voraus.
Der Beschwerdeführer muss Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde relevant sind, schlüssig vortragen.
Eine unschlüssige Behauptung einer Rechtsbeeinträchtigung führt nicht zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Beschwerde
Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte zu 6 ein Erbrecht aufgrund eines früheren Testaments behauptet, das jedoch durch ein späteres Testament widerrufen worden war.
Das Gericht stellte fest, dass der Beteiligte zu 6 somit kein наследник war und wies seinen Erbscheinsantrag zurück.
Bezüglich des Antrags der Beteiligten zu 1 und 5 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbinnen ausweist, wies das Gericht darauf hin,
dass die Beschwerde des Beteiligten zu 6 bereits unzulässig sein dürfte, da er durch die Erteilung eines solchen Erbscheins nicht in seinen Rechten beeinträchtigt würde.
Denn ein Erbrecht des Beteiligten zu 6 war in keinem Fall gegeben.
Das Gericht betonte, dass die formwirksame Errichtung eines Widerrufstestaments gemäß § 2258 Abs. 2 BGB auch durch die Vorlage einer Kopie nachgewiesen werden kann,
sofern kein gegenteiliger Vortrag der übrigen Beteiligten vorliegt (vgl. KG Beschl. v. 3.8.2018 – 6 W 52/18).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 6 gegen die Abweisung seines eigenen Erbscheinsantrags aufgrund seiner fehlenden Erbenstellung unbegründet war.
Die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins an die Beteiligten zu 1 und 5 war mangels Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 6 voraussichtlich unzulässig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.