Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger gegen Betreuungserweiterung um Bestimmung des Umgangs

April 16, 2026

Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger gegen Betreuungserweiterung um Bestimmung des Umgangs

BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – XII ZB 59/25

Vorinstanzen:

AG Lichtenberg, Entscheidung vom 07.07.2023 – 151 XVII 82/16 –

LG Berlin II, Entscheidung vom 20.12.2024 – 83 T 305/23 –

Dies ist eine Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.12.2025. In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Schwester sich dagegen wehren kann, dass ein Betreuer nun auch über den Kontakt (Umgang) zu ihrem Bruder entscheiden darf.


Worum geht es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs?

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte nahe Verwandte in einem Betreuungsverfahren haben. Konkret ging es um einen Mann, für den bereits seit 2016 eine rechtliche Betreuung bestand. Die Betreuerin wollte, dass ihr Aufgabenbereich erweitert wird. Sie wollte künftig auch darüber entscheiden dürfen, mit wem der Betreute Kontakt haben darf.

Der Grund für diesen Wunsch war, dass es offenbar Probleme oder Streitigkeiten mit der Schwester des Betroffenen gab. Das Amtsgericht entsprach dem Wunsch der Betreuerin. Es legte fest, dass die „Bestimmung des Umgangs“ nun ebenfalls zum Job der Betreuerin gehört. Die Schwester war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Sie wollte verhindern, dass die Betreuerin den Kontakt zwischen ihr und ihrem Bruder einschränken kann.


Die Entscheidung des Gerichts im Überblick

Die Schwester hatte mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Weder das Landgericht noch der Bundesgerichtshof gaben ihr recht. Das lag jedoch nicht daran, dass das Gericht die Situation inhaltlich geprüft hat. Vielmehr wurde die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen. Das bedeutet: Die Schwester durfte sich rechtlich gar nicht gegen diese Entscheidung wehren.

Warum darf die Schwester keine Beschwerde einlegen?

Es gibt im Gesetz zwei Wege, wie man sich gegen eine Entscheidung im Betreuungsrecht wehren kann. Der BGH hat beide Wege geprüft und beide im Fall der Schwester abgelehnt.


Der erste Weg: Beschwerde als Beteiligte im Verfahren

Nach dem Gesetz (§ 303 FamFG) dürfen nahe Angehörige wie Geschwister im Interesse des Betroffenen Beschwerde einlegen. Das gilt aber nur unter einer wichtigen Bedingung: Sie müssen bereits im ersten Teil des Verfahrens (beim Amtsgericht) offiziell als Beteiligte hinzugezogen worden sein.

Wann gilt man als offiziell beteiligt?

Das Gericht stellte klar, dass es für eine Beteiligung einen offiziellen Akt braucht. Im Fall der Schwester reichte Folgendes nicht aus:

  • Telefongespräche mit dem Gericht: Das Gericht hatte zwar mit der Schwester telefoniert. Dies diente aber nur dazu, Informationen zu sammeln (Amtsermittlung). Die Schwester war hier nur eine Auskunftsperson, keine offizielle Beteiligte.
  • Zusendung des Beschlusses: Auch die Tatsache, dass das Gericht ihr das Ergebnis später zugeschickt hat, macht sie nicht rückwirkend zur Beteiligten.
  • Anhörung im späteren Verlauf: Dass sie später angehört wurde, als sie sich bereits beschwert hatte, hilft ebenfalls nicht. Entscheidend ist die Beteiligung in der allerersten Phase beim Amtsgericht.

Da die Schwester beim Amtsgericht nicht offiziell beteiligt wurde, konnte sie diesen Weg nicht nutzen.

Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger gegen Betreuungserweiterung um Bestimmung des Umgangs


Der zweite Weg: Die Verletzung eigener Rechte

Der zweite Weg für eine Beschwerde (§ 59 FamFG) steht jedem offen, der durch eine Entscheidung direkt in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Die Schwester argumentierte, dass ihr Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Grundgesetz) verletzt sei, wenn sie ihren Bruder vielleicht nicht mehr sehen darf.

Keine unmittelbare Beeinträchtigung durch den Beschluss

Der BGH sah das anders. Er erklärte, dass die Entscheidung des Gerichts die Schwester noch nicht unmittelbar verletzt. Der Beschluss sagt nämlich erst einmal nur aus, dass die Betreuerin nun die Befugnis hat, den Umgang zu regeln.

Ob die Betreuerin den Kontakt zur Schwester tatsächlich verbietet, steht auf einem anderen Blatt. Erst wenn die Betreuerin ein konkretes Verbot ausspricht, wird das Recht der Schwester berührt. Der bloße Aufgabenbereich der Betreuerin reicht für eine Beschwerde der Schwester nicht aus.


Wie kann sich die Schwester nun wehren?

Das Gericht lässt die Angehörigen jedoch nicht völlig schutzlos. Wenn die Betreuerin später tatsächlich entscheidet, dass die Schwester ihren Bruder nicht mehr besuchen darf, gibt es eine neue Schutzmöglichkeit.

Die gerichtliche Überprüfung von Kontaktverboten

Es gibt seit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 eine neue Regelung (§ 1834 BGB). Wenn ein Betreuer den Umgang mit einer Person verbietet, kann man das vom Betreuungsgericht prüfen lassen. Die Schwester muss also warten, bis ein konkretes Verbot ausgesprochen wird. Dann kann sie einen Antrag beim Gericht stellen, dieses Verbot aufzuheben.

Der BGH sagt: Weil es diesen späteren Schutzweg gibt, muss man der Schwester nicht schon früher das Recht geben, gegen die allgemeine Erweiterung der Betreuung zu klagen.


Zusammenfassung für Laien

Zusammenfassend lässt sich sagen: Nahe Verwandte können eine Erweiterung der Betreuung meist nicht verhindern, wenn sie im ersten Schritt des Verfahrens nicht offiziell vom Gericht beteiligt wurden. Ein Mitspracherecht gibt es erst dann, wenn der Betreuer tatsächlich eine konkrete Maßnahme ergreift, die den Kontakt verbietet.

Das Urteil stärkt die Position der Betreuer und klärt die strengen Regeln für die Beschwerdeberechtigung von Geschwistern. Es zeigt, wie wichtig es ist, bereits frühzeitig im Verfahren eine offizielle Beteiligung zu beantragen, wenn man mitreden möchte.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall im Betreuungsrecht haben oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Besuchsrechte benötigen, sollten Sie sich professionell beraten lassen.

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