Beschwerden gegen Zwangsgeldbeschluss – Vorlage notarielles Verzeichnis über Bestand des Nachlasses – OLG Köln 24 W 50/20 – 24 W 51/20
Die Schuldnerinnen haben sich gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Aachen vom 22.09.2020 gewehrt,
der sie verpflichtete, ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter vorzulegen.
Dieser Beschluss wurde mit einer sofortigen Beschwerde angefochten, bei der die Schuldnerinnen argumentierten,
dass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und dass sie das notarielle Verzeichnis bereits vorgelegt hätten.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerden jedoch zurück.
Es stellte fest, dass die Schuldnerinnen nicht ausreichend darlegten, dass sie alle Anstrengungen unternommen hatten,
um das notarielle Verzeichnis zu erstellen, und dass das vorgelegte Verzeichnis nicht den Anforderungen entsprach.
Insbesondere wurden wesentliche Angaben über den Nachlass fehlerhaft oder unvollständig gemacht.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Gläubigerin nicht angemessen in den Prozess einbezogen wurde, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Gericht entschied, dass das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt wurde, um die Schuldnerinnen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu zwingen.
Es wurde auch festgestellt, dass die Höhe des Zwangsgeldes angemessen war und dass die Schuldnerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen müssen.
Insgesamt wurde die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Beschwerden wurden zurückgewiesen.
Die Schuldnerinnen haben nun die Verpflichtung, das notarielle Verzeichnis ordnungsgemäß zu erstellen und vorzulegen, um die Auskunftspflicht gegenüber der Gläubigerin zu erfüllen.
I. Einleitung
A. Hintergrund
B. Rechtsmittel
II. Sachverhalt
A. Parteien
B. Vorangegangene gerichtliche Entscheidungen
C. Zustellung und Einlegung der Beschwerde
III. Rechtliche Beurteilung
A. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
B. Vollstreckungsvoraussetzungen
C. Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung
1. Gründe für die Festsetzung des Zwangsgeldes
2. Erfüllungseinwand der Schuldnerinnen
a. Erforderlichkeit der Mitwirkung des Dritten
b. Notwendigkeit der Einladung der Gläubigerin
c. Inhaltliche Anforderungen an das notarielle Verzeichnis
d. Zweifel an der Ermittlungstätigkeit des Notars
IV. Entscheidung
A. Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
B. Kostenentscheidung
V. Schlussbemerkungen
A. Feststellung des Beschwerdewerts
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