Beseitigung einer Rufbeeinträchtigung durch Löschung von Tatsachenbehauptungen im Internet

April 9, 2026

Beseitigung einer Rufbeeinträchtigung durch Löschung von Tatsachenbehauptungen im Internet

BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 – 324 O 550/12 –

OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 – 7 U 60/13 –

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juli 2015 befasst sich mit einer spannenden Frage des digitalen Zeitalters: Wer haftet eigentlich, wenn falsche Behauptungen im Internet verbreitet werden und sich wie ein Lauffeuer auf fremden Seiten verteilen?

Hier ist eine verständliche Zusammenfassung der Entscheidung für Sie.

Worum ging es in dem Streitfall?

Eine Aktiengesellschaft (die Klägerin) wehrte sich gegen Berichte im Internet. Ein Rechtsanwalt (der Beklagte) hatte ursprünglich einen Artikel verfasst. Darin behauptete er, dass das Unternehmen seine Aktionäre seit Jahren hinhalte und versprochene Aktienrückkäufe nicht einhalte. Zudem wurde dem Unternehmen vorgeworfen, seine wahre Geschäftstätigkeit zu verschleiern.

Dieser Text erschien zuerst auf der Seite seiner Kanzlei und in Anlegerportalen. Später wurde er dort zwar gelöscht, aber der Text war längst kopiert worden. Er tauchte auf vielen anderen Webseiten auf und war über Suchmaschinen wie Google weiterhin findbar. Die Firma wollte nun, dass der Anwalt dafür sorgt, dass diese Texte überall im Netz verschwinden.

Die Entscheidung des BGH: Ein Teilerfolg für beide Seiten

Der Bundesgerichtshof musste klären, wie weit die Pflicht eines Autors geht, wenn sein Text einmal im Internet „freigesetzt“ wurde. Das Gericht hob das vorherige Urteil teilweise auf und schickte den Fall zurück an das Berufungsgericht.


Kann man die Löschung des gesamten Artikels verlangen?

Nein. Die Firma hatte gefordert, dass der komplette Artikel gelöscht wird. Das hielten die Richter für überzogen. In dem Text standen nämlich auch Dinge, die wahr waren oder gegen die das Unternehmen nichts eingewendet hatte. Man kann nicht einen ganzen Bericht verbieten lassen, wenn nur bestimmte Teile davon falsch sind.

Beseitigung einer Rufbeeinträchtigung durch Löschung von Tatsachenbehauptungen im Internet

Was ist mit den unwahren Passagen?

Hier sieht es anders aus. Der BGH stellte klar: Wenn Tatsachenbehauptungen nachweislich falsch sind und den Ruf eines Unternehmens schädigen, hat das Unternehmen einen Anspruch auf Beseitigung. Das gilt besonders dann, wenn die Firma als unredlich oder unzuverlässig dargestellt wird.

Wer ist für Kopien durch Dritte verantwortlich?

Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils. Der Anwalt behauptete, er könne nichts dafür, dass andere Leute seinen Text kopiert und woanders hochgeladen haben.

Die Gefahr des Internets

Der BGH widersprach dem Anwalt. Wenn jemand einen Text ins Internet stellt, ist es typisch, dass dieser verlinkt oder kopiert wird. Wer die erste Ursache setzt, ist auch für die „internettypische“ Weiterverbreitung verantwortlich. Man nennt das im Recht eine „adäquate Kausalität“. Der Autor bleibt also in der Pflicht, auch wenn er die Texte auf den fremden Seiten nicht selbst hochgeladen hat.

„Bewirken“ versus „Hinwirken“

Es gibt jedoch eine wichtige technische Grenze:

  • Bewirken: Der Anwalt kann die Löschung auf fremden Seiten nicht garantieren (bewirken), weil er kein Passwort für diese Seiten hat. Er kann dort nichts technisch löschen.
  • Hinwirken: Er ist aber verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun. Das bedeutet, er muss die Betreiber der anderen Webseiten anschreiben und sie unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit zur Löschung auffordern.

Warum ist dieses Urteil wichtig für Sie?

Das Urteil stärkt den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet. Es stellt klar, dass man sich nicht einfach darauf zurückziehen kann, dass andere die Inhalte weiterverbreitet haben.

Die Rolle der Meinungsfreiheit

Natürlich schützt das Grundgesetz die Meinungsfreiheit. Aber: An unwahren Tatsachenbehauptungen besteht kein öffentliches Interesse. Wenn ein Anwalt solche Texte verfasst, um neue Mandanten zu gewinnen (Eigeninteresse), wiegt der Schutz des Rufs des betroffenen Unternehmens schwerer.

Der Anspruch auf Schadensersatz

Zusätzlich entschied der BGH, dass die Firma auch ihren Anspruch auf Schadensersatz weiterverfolgen darf. Das vorherige Gericht hatte diesen Anspruch fälschlicherweise als „verspätet“ abgelehnt. Nun muss erneut geprüft werden, ob dem Unternehmen durch die Berichte ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Zusammenfassung der Kernpunkte

PunktEntscheidung des BGH
Ganze Artikel löschen?Nein, nur die unwahren Passagen.
Haftung für Kopien?Ja, der Erstverfasser haftet für die typische Verbreitung im Netz.
Pflicht des Autors?Er muss die Betreiber fremder Seiten zur Löschung auffordern.
Schadensersatz?Muss vom Gericht neu geprüft werden.

In Google Sheets exportieren

Das Urteil zeigt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Wer Unwahrheiten veröffentlicht, muss auch für die Folgen einstehen, wenn diese Inhalte von anderen geteilt werden.

Für eine detaillierte Beratung zu Themen des Internetrechts oder bei Fragen zu Rufschädigungen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

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