Beseitigungsanspruch bei Bodenverseuchung
BGH, Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 142/04
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit einer spannenden Frage aus dem Nachbarrecht: Wer muss bezahlen, wenn Schadstoffe von einem Grundstück auf das andere fließen?
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung.
An einem Sommerabend im Jahr 2002 passierte auf dem Grundstück des Beklagten etwas Unangenehmes. In seinem Schuppen lief eine chemische Flüssigkeit aus. Diese Flüssigkeit floss auf das Grundstück der Nachbarn (die Kläger).
Die Behörden reagierten sofort. Um die Umwelt zu schützen, mussten Gehwegplatten, Kantensteine und Erde entfernt werden. Dabei gingen leider auch viele Pflanzen im Garten der Nachbarn kaputt. Die Nachbarn ließen alles wieder herstellen und verlangten vom Besitzer des Schuppens die Kosten zurück: insgesamt 910,38 Euro.
Der Besitzer des Schuppens weigerte sich jedoch zu zahlen. Er behauptete, er habe die Flüssigkeit dort gar nicht gelagert. Er vermutete sogar, dass fremde Personen die Flüssigkeit absichtlich in seinen Schuppen geschüttet hatten, um ihm zu schaden.
In Deutschland gibt es zwei wichtige Wege, um Geld für solche Schäden zu bekommen:
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter mussten zwei sehr wichtige Fragen klären.
Das untere Gericht dachte zuerst: Der Störer muss nur den Dreck wegmachen. Die neuen Pflanzen oder neuen Platten müsste der Nachbar selbst bezahlen.
Der BGH sagte dazu: Nein, das ist falsch! Wenn man Gift aus dem Boden entfernen muss, muss man zwangsläufig graben. Dabei gehen Platten und Pflanzen kaputt. Der BGH entschied: Wer eine Störung beseitigen muss, muss auch den Zustand wiederherstellen, der vorher da war. Wenn man also graben muss, muss man hinterher auch wieder zuschütten und die Platten ordentlich verlegen. Das gehört alles zur „Beseitigung der Störung“.
Das war der entscheidende Punkt in diesem Fall. Man unterscheidet zwei Arten von Störern:
Der BGH stellte fest: In diesem speziellen Fall konnte man dem Beklagten nichts beweisen. Es war nicht sicher, ob er die Flüssigkeit dort gelagert hatte. Es war möglich, dass fremde Personen die Flüssigkeit heimlich in seinen Schuppen gebracht hatten.
Weil der Beklagte gar nichts von der Gefahr wusste und sie auch nicht kontrollieren konnte, ist er rechtlich gesehen weder Handlungsstörer noch Zustandsstörer. Er hatte keine Chance, das Unglück zu verhindern.
Obwohl der BGH den Nachbarn in einem Punkt recht gab (nämlich, dass die Wiederherstellung des Gartens eigentlich bezahlt werden muss), verloren die Nachbarn den Prozess trotzdem.
Der Grund: Man konnte dem Beklagten schlichtweg nicht nachweisen, dass er für die Flüssigkeit verantwortlich war. In Deutschland muss derjenige, der Geld will, beweisen, dass der andere für den Schaden verantwortlich ist. Das konnten die Kläger hier nicht. Die Revision wurde zurückgewiesen, und die Kläger mussten auf ihren Kosten sitzen bleiben.
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