„Besonderheiten bei Kryptowerten in der Vermögensnachfolge, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung“
Aufsatz von Dietrich Loll, ZEV 2025, 141 ff.
Die Vermögensnachfolge von Kryptowerten wirft aufgrund ihrer Eigenheiten besondere Herausforderungen auf, insbesondere im Hinblick auf ihre Bewertung.
Kryptowerte, wie Kryptowährungen und Token, sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) übertragen und gespeichert werden.
Sie existieren als Einträge in einer Datenbank (Blockchain), die einer Person zugeordnet sind und verschiedene Inhalte repräsentieren können.
Der Transfer erfolgt durch Änderung der Berechtigung auf der Blockchain.
Der Public Key dient als öffentliche Adresse, während der Private Key die Verfügungsgewalt durch Verschlüsselung und Authentifizierung ermöglicht.
Der Verlust des Private Key bedeutet faktisch den Verlust der Kryptowerte.
Private und Public Keys werden in Wallets (Hardware-, Software- oder Online-Wallets) verwaltet.
Gemäß Paragraf 1922 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft als Ganzes auf die Erben über.
Daten, einschließlich Kryptowerte, können im Rahmen der Universalsukzession vererbt werden.
Während bei Hardware- oder Software-Wallets das Eigentum an den physischen Geräten und den darauf gespeicherten Daten auf die Erben übergeht,
stellt sich die Frage nach dem Bezugsobjekt bei Kryptowerten auf der Blockchain.
Die herrschende Meinung sieht den Private Key als maßgebliches erbrechtliches Bezugsobjekt, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Kryptowerte vermittelt.
Ohne den Private Key sind die Kryptowerte für die Erben wirtschaftlich wertlos.
Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass Krypto-Assets vererblich sind, und dass das entscheidende Bezugsobjekt der Private Key ist.
Der Verlust des Private Key führt zur Unmöglichkeit der Verfügung über die Kryptowerte.
Es stellt sich die Frage, ob und wie sich dies auf den Nachlassbestand auswirkt.
Um die Erben zu schützen, sollte bei nachweislichem Verlust des Private Key Paragraf 2313 Abs. 2 S. 1 BGB angewendet werden, der unsichere Rechte bei der Feststellung des Nachlasswertes außer Ansatz lässt.
Die Bewertung von Kryptowerten ist aufgrund ihrer Volatilität und der fehlenden einheitlichen Märkte komplex.
Ein weiteres Problem ist das die Bewertung der einzelnen Werte an sich. Sind es Wirtschaftsgüter?
Das zu bewertende Nachlassobjekt ist das hinter dem Private Key stehende Krypto-Asset.
Die Frage, ob Kryptowerte immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter sind, ist umstritten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Currency-Token als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Paragraf 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG qualifiziert, da sie wirtschaftlich übertragbar und bewertbar seien.
Die herrschende Meinung bejaht die Wirtschaftsguteigenschaft von Krypto-Assets, da sie handelbar sind.
Das BMF stuft Sie als Materielle Wirtschaftsgüter ein.
Es muss gesetzlich geregelt werden, dass Kryptowerte immaterielle Wirtschaftsgüter sind.
Fehlende einheitliche Märkte und Börsen für viele Kryptowerte.
Starke Kursschwankungen und zeitliche sowie örtliche Herausforderungen bei der Bewertung.
Ansatz des niedrigsten Tageskurses am Todestag, analog zur Bewertung von „normalen“ Wertpapieren.
Wahlrecht der Erben, den Wert von einem beliebigen, am Todesort verfügbaren Börsenplatz zu wählen.
Ansatz des niedrigsten Wertes, der am Todestag bei irgendeinem Marktplatz im Aufenthaltsland des Erblassers vorliegt.
Schätzung gemäß Paragraf 2311 Abs. 2 S. 1 BGB, unter Berücksichtigung von Nennwert und Kaufpreis.
Erstellung eines Wertgutachtens durch einen Sachverständigen.
Der Gesetzgeber sollte klare Bewertungsvorgaben für alle Arten von Kryptowerten schaffen.
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