Besonderheiten des Fiskuserbrechts
Nahestehende zu verlieren, ist schmerzhaft. Doch was passiert, wenn jemand stirbt und keine Erben da sind? Wer erbt dann das Vermögen, die Schulden und die Erinnerungen? Diese Fragen erreichen mich, Rechtsanwalt und Notar Krau, immer wieder in meiner Kanzlei. Heute beleuchten wir gemeinsam das sogenannte Fiskuserbrecht – also das Erbrecht des Staates.
Wenn der Staat zum Erben wird: Das Fiskuserbrecht
Stellen Sie sich vor, ein Mensch verstirbt, und es gibt weder Verwandte noch ein Testament, das Erben benennt. In diesem Fall tritt eine besondere Regelung ein: Der Staat erbt. Das mag sich zunächst ungewöhnlich anhören, doch es ist ein wichtiger Bestandteil unseres Erbrechts, der sicherstellt, dass kein Nachlass „herrenlos“ bleibt.
Das Erbrecht des Staates, auch Fiskuserbrecht genannt, bedeutet, dass der Staat genauso als Erbe auftritt wie jede Privatperson. Er wird ganz normal Eigentümer der Vermögenswerte und muss sich auch um die Schulden des Verstorbenen kümmern. Es ist nicht so, dass der Staat das Erbe nur „verwaltet“; er tritt voll und ganz in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Wer erbt im föderalen Deutschland?
Unser Land ist in Bundesländer unterteilt, und das spiegelt sich auch im Fiskuserbrecht wider:
- Der Wohnsitz entscheidet: Grundsätzlich erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte.
- Mehrere Wohnsitze? Eine Erbengemeinschaft der Länder! Hatte der Verstorbene mehrere Wohnsitze in verschiedenen Bundesländern, dann bilden diese Länder eine Art Erbengemeinschaft. Das bedeutet, sie teilen sich den Nachlass.
- Kein fester Wohnsitz? Wenn sich kein letzter Wohnsitz ermitteln lässt, ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen ausschlaggebend.
- Der Bund als letzte Instanz: Sollte weder ein letzter Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland feststellbar sein, beispielsweise weil der Verstorbene zuletzt im Ausland lebte, aber deutsches Erbrecht gewählt hatte, dann erbt der Bund, also die Bundesrepublik Deutschland.
Besonderheiten des Fiskuserbrechts
Besondere Regeln für den staatlichen Erben
Der Staat ist zwar ein Erbe wie jeder andere, doch für ihn gelten einige Besonderheiten:
- Der Staat kann nicht „Nein“ sagen: Anders als Privatpersonen kann der Staat ein Erbe nicht ausschlagen. Er ist sozusagen ein Zwangserbe. Das sorgt dafür, dass jeder Nachlass, auch wenn keine anderen Erben da sind, geordnet abgewickelt wird.
- Keine Enterbung möglich: Sie können den Staat nicht durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne gleichzeitig einen anderen Erben zu benennen. Eine „negative Enterbung“ des Staates ist nicht vorgesehen.
- Immer „würdig“: Der Staat kann auch nicht für „erb-unwürdig“ erklärt werden.
- Keine Nacherbschaft: Sollte in einem Testament eine sogenannte Nacherbschaft vorgesehen sein (also ein Erbe, der erst nach einem Vorerben an die Reihe kommt), kann der Staat nicht als Nacherbe eingesetzt werden. Wenn kein anderer Nacherbe benannt ist, wird der Vorerbe zum Alleinerben.
- Kein Vermächtnisnehmer: Auch wenn der Verstorbene in seinem Testament verfügt hat, dass ein bestimmter Gegenstand den gesetzlichen Erben als Vermächtnis zukommen soll, wird der Staat in diesem Fall nicht zum Vermächtnisnehmer.
Ich hoffe, diese Erläuterungen haben Ihnen geholfen, das komplexe Thema des Fiskuserbrechts besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Erbfall haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Herzlichst, Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau