Bestand im Nachlassinsolvenzverfahren angemeldete Forderungen als Eigenschaft des Nachlasses – Irrtumsanfechtung – OLG Karlsruhe 14 W 144/ 21

März 19, 2024

Bestand im Nachlassinsolvenzverfahren angemeldete Forderungen als Eigenschaft des Nachlasses – Irrtumsanfechtung – OLG Karlsruhe 14 W 144/ 21

RA und Notar Krau

Der Fall betrifft eine Irrtumsanfechtung im Nachlassinsolvenzverfahren, bei dem ein Alleinerbe (Beteiligter Ziffer 1)

die Annahme der Erbschaft aufgrund falscher Vorstellungen über den Bestand des Nachlasses später anfechten möchte.

Der Fall ist durchaus atypisch.

Üblicherweise wird die Annahme der Erbschaft angefochten, weil man bei Annahme glaubt, der Nachlass sei werthaltig. Später stellt sich dann heraus, dass der Nachlass überschuldet ist.

Dann wird wegen Irrtums angefochten.

Hier ist es aber genau umgekehrt:

Gegen den Beteiligten zu 1 war zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft ein Insolvenzverfahren anhängig.

Bestand im Nachlassinsolvenzverfahren angemeldete Forderungen als Eigenschaft des Nachlasses – Irrtumsanfechtung – OLG Karlsruhe 14 W 144/ 21

Er nahm die Erbschaft an in dem Glauben, der Nachlass sei überschuldet.

Er war der Meinung, das schade ihm nicht, weil die Forderungen aus der Nachlassinsolvenz ohnehin den gegen ihn bestehenden Forderungen im eigenen Insolvenzverfahren zugeschrieben würden.

Er war also der Auffassung, die Annahme eines überschuldeten Nachlasses schade ihm aufgrund anhängiger Insolvenz letztlich wirtschaftlich in keiner Weise.

Die Erblasserin hatte indes noch zu Lebzeiten gegen das Universitätsklinikum Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Das Verfahren wurde nach ihrem Tod fortgeführt und führte schließlich zu einem Vergleich.

Der Prozess endete also mit einer hohen Vergleichszahlung zugunsten des Nachlasses.

Dies hatte der Erbe – Beteiligter zu 1 – so nicht erwartet.

Der Nachlass war nun plötzlich positiv.

Bestand im Nachlassinsolvenzverfahren angemeldete Forderungen als Eigenschaft des Nachlasses – Irrtumsanfechtung – OLG Karlsruhe 14 W 144/ 21

Der Erbe – Beteiligter zu 1 – hätte also aus dem Erbfall etwas herausbekommen, was dann jedoch in seiner Insolvenzmasse untergegangen wäre.

Daher focht der Erbe seine Annahmeerklärung an.

Er sei einem Irrtum unterlegen.

Hätte er gewusst, dass der Nachlass doch werthaltig sei, dann hätte er ausgeschlagen, damit die positive Erbschaft seinen Kindern zugute gekommen wäre.

Der Erbe beantragte daher aufgrund der Anfechtung die Einziehung des auf ihn lautenden Erbscheins, was vom Nachlassgericht aber zunächst abgelehnt wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidung jedoch auf.

Es entschied, dass der Irrtum des Erben über den Bestand des Nachlasses als verkehrswesentliche Eigenschaft sehr wohl eine Anfechtung rechtfertigt.

Der Erbschein wurde daraufhin eingezogen, und die Erbschaft gilt als ausgeschlagen.

RA und Notar Krau

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