Bestattungspflicht + Bestattungskosten nach Bestattungsgesetz – VG Stuttgart 6 K 1805/22 – Urteil vom 21.09.2023 – Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde
Das Gericht behandelt einen Fall im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht und den Bestattungskosten gemäß dem Bestattungsgesetz.
Die Klägerin wurde zur Erstattung der Bestattungskosten ihres verstorbenen Vaters herangezogen.
Obwohl die Klägerin das Erbe abgelehnt hatte und eine Halbschwester existierte, deren Adresse unbekannt war, verlangte die Behörde die gesamten Kosten von der Klägerin.
Die Klägerin argumentierte, dass ihr aufgrund von traumatischen Erfahrungen die Kostenerstattung nicht zumutbar sei.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin bestattungspflichtig war, aber die Behörde hätte in diesem Fall die Kostenerstattung aufgrund der Unzumutbarkeit aufgrund der traumatischen Erfahrungen der Klägerin prüfen müssen.
Daher wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung
des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an,
ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen.
Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit,
die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.
Zum Vorliegen eines seltenen Ausnahmefalles der Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG
(Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 20.02.2020 – 6 K 4029/18 – juris).
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 03.03.2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.