Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag bei Insolvenz des Einzahlenden

März 10, 2025

Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag bei Insolvenz des Einzahlenden

Kernpunkte des BGH-Urteils zur Pfändbarkeit von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen im Insolvenzfall (IX ZR 91/24)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2025 (IX ZR 91/24) befasst sich mit der Frage, ob Gelder, die im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags für die zukünftige Bestattung einer

Person angespart wurden, im Falle einer Insolvenz des Einzahlenden pfändbar sind und zur Insolvenzmasse gehören.

Sachverhalt

Eine Frau schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen ab und zahlte in einen Treuhandvertrag ein, um die Kosten ihrer künftigen Bestattung zu decken.

Später wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter forderte die Auszahlung des Treuhandguthabens von der Treuhandgesellschaft, was diese jedoch ablehnte.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Sie waren der Ansicht, dass das Treuhandguthaben analog zu Sterbegeldversicherungen nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar sei und somit nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und entschied, dass das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag grundsätzlich pfändbar ist und zur Insolvenzmasse gehört.

Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag bei Insolvenz des Einzahlenden

Begründung des BGH

Keine analoge Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO:

Der BGH stellte klar, dass eine analoge Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge nicht zulässig ist.

Diese Vorschrift regelt die Pfändbarkeit von bestimmten Renten und Lebensversicherungen, und der Wortlaut sowie der Regelungszweck

dieser Norm erfassen nicht die in Treuhandverträgen verwahrten Gelder.

Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, die hier nicht vorliegt.

Der Gesetzgeber hat bewusst bestimmte Versicherungsformen geschützt, nicht aber alle Formen der Vorsorge.

Keine Vergleichbarkeit mit Sterbegeldversicherungen:

Obwohl Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge und Sterbegeldversicherungen ähnliche Zwecke erfüllen können, sind sie rechtlich nicht gleichzustellen.

Sterbegeldversicherungen sind explizit im Gesetz genannt, Treuhandverträge jedoch nicht.

Abtretung der Ansprüche:

Der BGH verwies den Fall an das Landgericht zurück, da noch zu klären ist, ob die Insolvenzschuldnerin ihre Ansprüche aus dem Treuhandvertrag wirksam an das Bestattungsunternehmen abgetreten hatte.

Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag bei Insolvenz des Einzahlenden

Dies hätte Einfluss auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Guthabens verlangen kann.

Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters:

Ebenfalls soll geprüft werden ob dem Insolvenzverwalter ein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zusteht, wenn die Abtretung zur Sicherung eines Anspruches erfolgte.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH schafft Klarheit bezüglich der Pfändbarkeit von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen im Insolvenzfall.

Es stellt sicher, dass diese Gelder grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören und somit den Gläubigern zugutekommen.

Zugleich betont es die Notwendigkeit, die individuellen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Abtretungen, im Einzelfall genau zu prüfen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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