Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag

Mai 19, 2025

Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag

BGH, Urteil vom 16.01.2025 – IX ZR 91/24

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) näherbringen.

Es geht um die Frage, ob Geld, das für eine Bestattungsvorsorge treuhänderisch angelegt wurde, bei einer Insolvenz gepfändet werden darf.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Frau hatte mit einem Bestattungsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen.

Darin wurde geregelt, dass dieses sich um ihre spätere Bestattung kümmern sollte.

Um die Kosten dafür zu decken, zahlte die Frau einen Geldbetrag an ein Treuhandunternehmen.

Dieses sollte das Geld sicher anlegen und später an das Bestattungsunternehmen auszahlen.

Später musste die Frau jedoch Insolvenz anmelden.

Der Insolvenzverwalter wollte nun das bei dem Treuhandunternehmen liegende Geld für die Schulden der Frau verwenden.

Er meinte, dieses Geld gehöre zur Insolvenzmasse und sei pfändbar.

Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied jedoch anders. Er urteilte, dass das Geld, welches für die Bestattungsvorsorge treuhänderisch verwaltet wird, grundsätzlich gepfändet werden kann und zur Insolvenzmasse gehört.

Warum ist das so?

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass dieses Geld nicht mit einer kleinen Lebensversicherung verglichen werden kann,

die nur für den Todesfall abgeschlossen wurde und deren Summe einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.

Solche Lebensversicherungen sind nämlich besonders geschützt und können oft nicht gepfändet werden.

Auch argumentierte das Gericht, dass das Gesetz andere Arten von Einkommen schützt, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt sichern kann.

Das für die Bestattungsvorsorge angelegte Geld dient aber nicht diesem Zweck.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil bedeutet, dass Gelder, die Sie für Ihre eigene Bestattung in einem Treuhandvertrag angelegt haben, im Falle einer Insolvenz grundsätzlich nicht vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt sind.

Aber Achtung:

Das Gericht hat den Fall zur erneuten Prüfung an das vorherige Gericht zurückverwiesen.

Dort soll nun geklärt werden, ob die Frau ihre Ansprüche auf das Geld möglicherweise schon vor der Insolvenz an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat.

Wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Insolvenzverwalter das Geld doch nicht beanspruchen.

Es bleibt also spannend, wie der Fall weitergeht.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

RA und Notar Krau

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