Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag
BGH, Urteil vom 16.01.2025 – IX ZR 91/24
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) näherbringen.
Es geht um die Frage, ob Geld, das für eine Bestattungsvorsorge treuhänderisch angelegt wurde, bei einer Insolvenz gepfändet werden darf.
Eine Frau hatte mit einem Bestattungsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen.
Darin wurde geregelt, dass dieses sich um ihre spätere Bestattung kümmern sollte.
Um die Kosten dafür zu decken, zahlte die Frau einen Geldbetrag an ein Treuhandunternehmen.
Dieses sollte das Geld sicher anlegen und später an das Bestattungsunternehmen auszahlen.
Später musste die Frau jedoch Insolvenz anmelden.
Der Insolvenzverwalter wollte nun das bei dem Treuhandunternehmen liegende Geld für die Schulden der Frau verwenden.
Er meinte, dieses Geld gehöre zur Insolvenzmasse und sei pfändbar.
Der BGH entschied jedoch anders. Er urteilte, dass das Geld, welches für die Bestattungsvorsorge treuhänderisch verwaltet wird, grundsätzlich gepfändet werden kann und zur Insolvenzmasse gehört.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass dieses Geld nicht mit einer kleinen Lebensversicherung verglichen werden kann,
die nur für den Todesfall abgeschlossen wurde und deren Summe einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Solche Lebensversicherungen sind nämlich besonders geschützt und können oft nicht gepfändet werden.
Auch argumentierte das Gericht, dass das Gesetz andere Arten von Einkommen schützt, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt sichern kann.
Das für die Bestattungsvorsorge angelegte Geld dient aber nicht diesem Zweck.
Dieses Urteil bedeutet, dass Gelder, die Sie für Ihre eigene Bestattung in einem Treuhandvertrag angelegt haben, im Falle einer Insolvenz grundsätzlich nicht vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt sind.
Das Gericht hat den Fall zur erneuten Prüfung an das vorherige Gericht zurückverwiesen.
Dort soll nun geklärt werden, ob die Frau ihre Ansprüche auf das Geld möglicherweise schon vor der Insolvenz an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat.
Wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Insolvenzverwalter das Geld doch nicht beanspruchen.
Es bleibt also spannend, wie der Fall weitergeht.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.