Besteht ein Vertretungsverbot bei der Entgegennahme des Erbverzichts?

April 4, 2026

Besteht ein Vertretungsverbot bei der Entgegennahme des Erbverzichts?

Was ist ein Erbverzicht?

Ein Erbverzicht ist ein Vertrag. Damit verzichtet ein möglicher Erbe darauf, nach dem Tod einer Person etwas zu erben. Das ist zum Beispiel in Familien manchmal sinnvoll, wenn die Erbfolge klar geregelt werden soll. Der Erbverzicht muss immer notariell beurkundet werden. Das heißt: Ein Notar muss den Vertrag aufnehmen und bestätigen.

Wer muss beim Erbverzicht mitmachen?

Beim Erbverzicht gibt es zwei Seiten:

  • Die Person, die später einmal etwas vererben könnte (Erblasser genannt)
  • Die Person, die auf ihr Erbe verzichtet (Verzichtender)

Kann man sich beim Erbverzicht vertreten lassen?

Der Erblasser: Vertretungsverbot

Der Erblasser muss den Erbverzicht immer persönlich abschließen. Das heißt: Niemand darf für ihn den Vertrag unterschreiben oder erklären. Auch ein Bevollmächtigter oder ein Anwalt darf das nicht tun. Das nennt man ein Vertretungsverbot. Der Gesetzgeber will, dass der Erblasser diese wichtige Entscheidung selbst trifft. Nur wenn der Erblasser geschäftsunfähig ist, kann ein gesetzlicher Vertreter (z. B. ein Betreuer) für ihn handeln. Aber auch dann braucht der Vertreter eine Genehmigung vom Gericht 

Wenn das Vertretungsverbot nicht beachtet wird, ist der Erbverzicht ungültig. Das bedeutet: Der Vertrag zählt nicht, als hätte es ihn nie gegeben 

Der Verzichtende: Vertretung möglich

Anders ist es bei der Person, die auf ihr Erbe verzichtet. Sie kann sich vertreten lassen. Das heißt: Ein Bevollmächtigter oder ein gesetzlicher Vertreter kann für sie den Vertrag abschließen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Verzichtende minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Auch ein Vorsorgebevollmächtigter kann für den Verzichtenden handeln. Wichtig ist, dass die Vertretung rechtlich korrekt ist und – wenn nötig – eine Genehmigung vom Gericht vorliegt 

Besteht ein Vertretungsverbot bei der Entgegennahme des Erbverzichts?

Was bedeutet das für die Entgegennahme des Erbverzichts?

Die Entgegennahme des Erbverzichts bedeutet: Der Erblasser nimmt die Erklärung des Verzichtenden an. Hier gilt das Vertretungsverbot. Der Erblasser muss selbst anwesend sein und den Vertrag persönlich entgegennehmen. Nur bei Geschäftsunfähigkeit kann ein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Gerichts handeln 

Zusammenfassung

  • Der Erblasser muss den Erbverzicht immer persönlich entgegennehmen und kann sich dabei nicht vertreten lassen (Vertretungsverbot).
  • Der Verzichtende kann sich vertreten lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Wird das Vertretungsverbot beim Erblasser nicht beachtet, ist der Erbverzicht ungültig.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie einen Erbverzicht planen, achten Sie darauf, dass der Erblasser immer persönlich anwesend ist und den Vertrag selbst unterschreibt. Nur so ist der Vertrag gültig.

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