Bestellung des Bauträgers zum Wohnungseigentumsverwalter – Stimmrecht des Bauträgers selbst
Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. September 2002 klärte wichtige Fragen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das Aktenzeichen dieser Entscheidung ist V ZB 30/02. Der Beschluss befasst sich mit den Rechten von Wohnungseigentümern und der Abwahl ihres Verwalters.
Der BGH traf mehrere wichtige Feststellungen:
In dem Fall ging es um eine Wohnanlage mit 90 Wohnungen. Antragstellerinnen waren zwei Eigentümerinnen. Die Antragsgegnerin zu 2 war eine andere Eigentümerin. Sie besaß 40 der 90 Wohnungen. In der Teilungserklärung war festgelegt, dass jede Wohneinheit ein Stimmrecht hat. Das ist das Objektprinzip.
Die Antragsgegnerin zu 2 war gleichzeitig die Verwalterin der Anlage. Ihr Vertrag sollte bis Ende 2003 laufen. Im Jahr 2000 sollte in einer Eigentümerversammlung über ihre fristgemäße Abberufung zum 31. Dezember 2000 entschieden werden.
Die Antragsgegnerin zu 2 hatte an dieser Abstimmung teilgenommen. Sie stimmte mit ihren eigenen Stimmen (40 Stück) und mit Vollmachten anderer Eigentümer gegen die Abberufung.
Die Antragstellerinnen meinten, die Verwalterin hätte nicht mitstimmen dürfen. Sie klagten darauf, dass festgestellt wird: Der Beschluss zur Abberufung sei eigentlich mit Mehrheit gefasst worden.
1. Darf man Anfechtung und Feststellung verbinden?
Das Gericht stellte klar, dass die Klage der Eigentümerinnen richtig verstanden werden muss. Sie wollten nicht nur den negativen Beschluss anfechten (Negativbeschluss). Sie wollten auch erreichen, dass das Gericht einen positiven Beschluss feststellt. Das heißt, das Gericht sollte entscheiden: Der Antrag auf Abberufung wurde eigentlich angenommen.
2. War die Klage wegen einer späteren Abstimmung unwichtig geworden?
Später gab es eine neue Abstimmung über die Abwahl. Diese Abstimmung führte auch wieder zu einem negativen Ergebnis. Das Gericht fragte: Hat diese neue Abstimmung die Klage überflüssig gemacht?
3. War die Abstimmung nach dem Objektprinzip in Ordnung?
In dieser Wohnanlage galt das Objektstimmrecht. Das bedeutet, die Anzahl der Wohnungen bestimmte die Stimmenzahl.
4. Durfte die Verwalterin mitstimmen?
Die wichtigste Frage war: Durfte die Antragsgegnerin zu 2 bei ihrer eigenen Abberufung mitstimmen? Ein Stimmverbot aus § 25 Abs. 5 WEG gilt, wenn es um ein Rechtsgeschäft mit dem Eigentümer geht (zum Beispiel einen Vertrag).
5. War das Stimmübergewicht ein Missbrauch?
Die Antragsgegnerin hatte 40 von 90 Stimmen. Sie nutzte dieses Stimmenübergewicht und stimmte mit 58 Nein-Stimmen gegen ihre Abberufung. Die Klägerinnen sahen darin einen Missbrauch des Stimmrechts (auch Majorisierung genannt).
Die Antragsgegnerin zu 2 durfte mitstimmen. Ihre 40 Nein-Stimmen und die weiteren Nein-Stimmen waren gültig. Der Antrag auf Abberufung wurde mit 58 Nein-Stimmen abgelehnt. Der Negativbeschluss war richtig. Die Klage der Antragstellerinnen war deshalb unbegründet.
| Fremdwort / Fachbegriff | Einfache Erklärung |
| Bundesgerichtshof (BGH) | Das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen. Es entscheidet über die Auslegung von Gesetzen. |
| Wohnungseigentumsgesetz (WEG) | Ein Gesetz, das regelt, wie Eigentümergemeinschaften verwaltet werden. |
| Aktenzeichen | Eine Nummer, die den Fall bei Gericht kennzeichnet. |
| Wohnungseigentümer | Personen, denen eine Wohnung in einer Gemeinschaft gehört. |
| Verwalter | Die Person oder Firma, die die Geschäfte der Eigentümergemeinschaft führt. |
| Abwahl / Abberufung | Die Entlassung des Verwalters durch die Eigentümer. |
| Negativbeschluss | Ein Beschluss der Eigentümer, bei dem ein Antrag abgelehnt wurde. |
| Positiver Beschluss | Ein Beschluss der Eigentümer, bei dem ein Antrag angenommen wurde. |
| Antrag anfechten | Vor Gericht klagen, um einen Beschluss der Eigentümer für ungültig erklären zu lassen. |
| Zulässigkeit | Die Frage, ob eine Klage oder ein Antrag überhaupt vom Gericht bearbeitet werden darf. |
| Kopfprinzip | Die Regel, dass jeder Eigentümer unabhängig von der Größe seiner Wohnung eine Stimme hat. |
| Objektprinzip | Die Regel, dass die Anzahl der Stimmen sich nach der Anzahl der Wohnungen richtet, die ein Eigentümer besitzt. |
| Wertprinzip / Anteilsprinzip | Die Regel, dass die Stimmen nach der Größe der Eigentumsanteile (Quadratmeter) berechnet werden. |
| Stimmverbot | Ein Verbot, bei bestimmten Themen mitzustimmen. Es soll Interessenkonflikte verhindern. |
| Wichtiger Grund | Ein schwerwiegender Grund, der eine sofortige Entlassung rechtfertigt (z. B. Betrug oder grobe Pflichtverletzung). |
| Stimmenübergewicht / Majorisierung | Wenn ein Eigentümer oder eine kleine Gruppe von Eigentümern sehr viele Stimmen hat und dadurch alles entscheiden kann. |
| Missbrauch des Stimmrechts | Wenn das Stimmrecht nur zum eigenen Vorteil und gegen die Interessen der Gemeinschaft genutzt wird (Treu und Glauben – § 242 BGB). |
| Teilungserklärung | Das Dokument, das bei der Gründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft festlegt, wem was gehört und welche Regeln gelten. |
| Mitgliedschaftsangelegenheit | Eine Entscheidung, die die Organisation und das Zusammenleben der Eigentümer betrifft. |
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