Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung der Erblasserin
OLG Bremen 5 W 23/15
In dem Beschluss vom 23. September 2015 (Az.: 5 W 23/15) wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Beschwerde eines Notars zurück,
der die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses begehrte.
Der Kern des Falles drehte sich um die Frage, ob die vom Notar beurkundete letztwillige Verfügung in Verbindung mit einer gesonderten handschriftlichen Bestimmung des
Testamentsvollstreckers, die den beurkundenden Notar selbst betraf, wirksam war.
Die Erblasserin hatte am 12. März 2012 ein notarielles Testament durch den beschwerdeführenden Notar errichten lassen.
Darin ordnete sie die Testamentsvollstreckung über ihren gesamten Nachlass an und kündigte an, die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift
zu bestimmen und diese in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar zu übergeben.
Dieser Umschlag sollte zusammen mit dem Testament in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bremen gegeben werden.
Ebenfalls am 12. März 2012 verfasste die Erblasserin handschriftlich eine Erklärung, die die
enthielt.
Darin ernannte sie den beurkundenden Notar namentlich zum Testamentsvollstrecker und bezog sich dabei auf ihr notarielles Testament vom selben Tag.
Diese handschriftliche Erklärung wurde von der Erblasserin unterschrieben und dem Notar in einem verschlossenen Umschlag übergeben, der mit „Testamentsvollstreckung“ beschriftet war.
Der Notar gab sowohl das notarielle Testament als auch den verschlossenen Umschlag mit der handschriftlichen Bestimmung
in einem weiteren verschlossenen Umschlag zur amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht Bremen ab.
Im Verwahrungsprotokoll wurde lediglich der äußere Umschlag mit einer Nummer versehen; der innere Umschlag mit der handschriftlichen Verfügung erhielt keine eigene Registrierung.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde bei der Testamentseröffnung festgestellt, dass sich die handschriftliche Verfügung in dem kleinen Umschlag befand,
der mittels einer Büroklammer an das notarielle Testament angeheftet war.
Beide Dokumente befanden sich gemeinsam in dem Verwahrumschlag.
Das Amtsgericht Bremen – Nachlassgericht – wies den Antrag des Notars auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine „unmittelbare Verknüpfung“ zwischen dem notariellen Testament
und der handschriftlichen Bestimmung des Testamentsvollstreckers bestanden habe.
Dies sei durch die gemeinsame Verwahrung in einem Umschlag, die Verbindung mittels einer Büroklammer
und den Verweis im notariellen Testament auf die gesonderte Bestimmung erkennbar.
Der Notar legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Bremen ein.
Er argumentierte, dass die gewählte Vorgehensweise nicht mit einem vom Oberlandesgericht zuvor entschiedenen Fall vergleichbar sei und keine Umgehung der Paragrafen 27, 7 BeurkG darstelle.
Die handschriftliche Verfügung sei als Ergänzungstestament anzusehen, und die Beschriftung des Umschlags nehme keinen direkten Bezug auf das notarielle Testament.
Zudem seien beide Verfügungen im Eröffnungsprotokoll erwähnt worden.
Die gleichzeitige Errichtung und die gemeinsame Übergabe zur Verwahrung würden die Wirksamkeit des Ergänzungstestaments nicht beeinträchtigen.
Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Notars jedoch zurück.
Es führte aus, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin bezüglich der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker
gemäß Paragrafen 27, 7 Nr. 1 BeurkG in Verbindung mit Paragraf 125 BGB unwirksam sei.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Wunsch eines Erblassers, den mit seinen Angelegenheiten vertrauten Notar auch als Testamentsvollstrecker einzusetzen, nachvollziehbar sei.
Allerdings würden die beurkundungsrechtlichen Regelungen in Paragrafen 27 und 7 BeurkG dem daraus resultierenden Interessenkonflikt Rechnung tragen.
Paragraf 7 Nr. 1 BeurkG verbiete die Beurkundung von Willenserklärungen, die dem Notar einen rechtlichen Vorteil verschaffen.
Dieses Mitwirkungsverbot solle das Beurkundungsverfahren frei von Eigeninteressen des Notars halten, da die Doppelstellung als beurkundender Notar und potenzieller
Testamentsvollstrecker zu einem Interessenkonflikt mit Auswirkungen auf die Gestaltung der Urkunde führen könne.
Daher dürfe ein Notar gemäß Paragrafen 27, 7 Nr. 1 BeurkG nicht an der Beurkundung mitwirken, wenn er in der protokollierten Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden solle.
Missachte der Notar dieses Verbot, sei die Beurkundung insoweit gemäß Paragraf 125 BGB nichtig.
Dies gelte auch, wenn die Ernennung in einem öffentlichen Testament erfolge, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet werde.
Zwar werde es in der Praxis überwiegend als zulässig angesehen, dass der Erblasser den Urkundsnotar in einem gesonderten privatschriftlichen
oder von einem anderen Notar beurkundeten Ergänzungstestament zum Testamentsvollstrecker ernenne.
Dies bedürfe jedoch einer Abgrenzung zum öffentlichen Testament gemäß Paragraf 2232 BGB, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet werde.
Jegliche Verknüpfung mit dem ursprünglichen notariellen Testament könne eine Umgehung von Paragraf 7 BeurkG darstellen und die Wirksamkeit des Ergänzungstestaments beeinträchtigen.
So werde davon abgeraten, das eigenhändige Ergänzungstestament zusammen mit dem notariellen Testament
im Sinne von Paragraf 34 BeurkG zu verschließen und gemeinsam zur amtlichen Verwahrung zu geben.
Stattdessen solle das privatschriftliche Ergänzungstestament selbstständig in Verwahrung gegeben werden.
Im vorliegenden Fall sah das Oberlandesgericht die Benennung des Notars zum Testamentsvollstrecker als unwirksam an, da sie nicht in einem gesonderten eigenhändigen
Ergänzungstestament erfolgt sei, sondern durch die Einbeziehung in das Beurkundungsverfahren Bestandteil des notariell beurkundeten Testaments geworden sei.
Die Übergabe der verschlossenen Schrift mit der Testamentsvollstreckerbestimmung an den beurkundenden Notar und die
Aufnahme dieses Vorgangs in das notarielle Protokoll begründeten eine unmittelbare Verknüpfung beider Schriftstücke.
Entgegen der Ansicht des Notars sei es unerheblich, dass die handschriftliche Verfügung nicht ausdrücklich als „Anlage zum Testament“ bezeichnet worden sei.
Der Verweis im notariellen Testament auf die gesonderte handschriftliche Bestimmung und der einleitende Satz der handschriftlichen Erklärung,
der sich auf das notarielle Testament bezog, stellten eine ausreichende Verbindung her.
Die gemeinsame Verwahrung beider Dokumente auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin untermauerte die Annahme eines öffentlichen Testaments.
Auch die Tatsache, dass beide Dokumente bei der Testamentseröffnung mit einer Büroklammer verbunden waren, deutete auf eine Einheit hin.
Das Oberlandesgericht kam daher zu dem Schluss, dass die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch die Erblasserin als Bestandteil der notariell beurkundeten
letztwilligen Verfügung anzusehen sei und die gewählte Vorgehensweise eine Umgehung des Ausschließungstatbestandes nach Paragrafen 27, 7 Nr. 1 BeurkG darstelle.
Es sei unerheblich, dass der Notar durch die Übergabe der verschlossenen Schrift seiner Belehrungspflicht nicht habe nachkommen
oder die Wirksamkeit des Testaments habe überprüfen können.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Notar auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 20% des Nachlasswertes festgesetzt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung eine Tatsachenentscheidung im Einzelfall darstellte
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