Bestellung eines Berufsbetreuers bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen

September 14, 2025
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Bestellung eines Berufsbetreuers bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen

BGH Beschluss vom 9.4.2025 – XII ZB 235/24

RA und Notar Krau

Ein Gericht kann einen Berufsbetreuer bestellen, auch wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist. Wichtig ist, dass eine Betreuung erforderlich ist, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.

Was bedeutet das Urteil des BGH?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bestellung eines Betreuers auch dann möglich ist, wenn das Gericht im Moment der Entscheidung nicht weiß, wo sich die betroffene Person befindet. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Person, die an einer kognitiven Störung leidet.

Der Betroffene hatte eine Generalvollmacht an eine andere Person erteilt, aber die Gerichte sahen einen Betreuungsbedarf, weil der Betroffene nicht in der Lage war, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und sich vor Ausbeutung zu schützen. Nach der Bestellung eines Betreuers verschwand die Person. Trotzdem bestätigte der BGH die Betreuerbestellung, weil die Betreuung weiterhin notwendig war, um die Interessen der Person zu wahren.

Bestellung eines Berufsbetreuers bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen

Wann kann ein Betreuer bestellt werden?

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln kann. Zusätzlich muss ein konkreter Bedarf für die Betreuung bestehen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn ein Handlungsbedarf jederzeit entstehen kann.

Ist eine Betreuung bei unbekanntem Aufenthalt sinnvoll?

Ja, das kann sie sein. Auch wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist, kann ein Betreuer wichtige rechtliche Entscheidungen treffen, die im Sinne der Person sind. Das Urteil nennt zwei Hauptgründe:

Der Betreuer kann rechtliche Entscheidungen treffen, die auch aus der Ferne positive Auswirkungen haben (z. B. Vermögensangelegenheiten regeln oder Anträge bei Behörden stellen).

Es ist wahrscheinlich, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, sobald der Aufenthaltsort der Person bekannt ist oder diese an ihren alten Wohnort zurückkehrt.

Im genannten Fall ging es um die Vermögenssorge und Gesundheitssorge. Da der Betreuer die finanziellen Angelegenheiten klären und sich um die Gesundheitsversorgung kümmern muss, war seine Tätigkeit auch bei unbekanntem Aufenthalt dringend notwendig.

Was, wenn der Betroffene die Zusammenarbeit verweigert?

Der BGH hat klargestellt, dass eine Betreuung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur weil der Betroffene die Zusammenarbeit verweigert. Eine solche „Unbetreubarkeit“ liegt nur dann vor, wenn die Betreuung keinerlei positive Veränderung bewirken kann. Da ein Berufsbetreuer auch rechtliche Schritte einleiten kann, ohne direkten Kontakt mit der Person zu haben (z. B. durch die Klärung von Anträgen bei Behörden), ist die Annahme einer Unbetreubarkeit sehr selten.

Fazit

Der BGH hat die Erforderlichkeit einer Betreuung auch bei unbekanntem Aufenthaltsort bestätigt. Wichtig ist, dass das Gericht feststellt, dass die Person tatsächlich nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln. Selbst ohne persönlichen Kontakt kann ein Betreuer wichtige rechtliche und administrative Aufgaben übernehmen und so die Interessen der betroffenen Person schützen. Dies dient dem Zweck des Betreuungsrechts, das Wohl der betroffenen Person zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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