Bestellung eines Berufsbetreuers wegen Uneinsichtigkeit des vorgeschlagenen Ehegatten

Januar 4, 2026

Bestellung eines Berufsbetreuers wegen Uneinsichtigkeit des vorgeschlagenen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 17.3.2021 – XII ZB 289/20

Wenn ein geliebter Mensch an Demenz erkrankt, stellt das die gesamte Familie vor große Herausforderungen. Besonders schwierig wird es, wenn rechtlich entschieden werden muss, wer die Betreuung übernimmt.

Im Folgenden erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob ein Ehepartner als Betreuer abgelehnt werden darf, obwohl der Kranke sich das ausdrücklich gewünscht hat.


1. Worum geht es in diesem Fall?

Im Kern befasste sich das Gericht mit einer 77-jährigen Frau, die schwer an Demenz erkrankt ist. Sie kann ihren Alltag und ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr allein bewältigen. Bevor ihre Krankheit so schlimm wurde, hatte sie schriftlich festgelegt: Wenn ich Hilfe brauche, soll mein Ehemann mein Betreuer sein.

Das Gesetz sagt eigentlich, dass dieser Wunsch sehr wichtig ist. Dennoch hat das Gericht in diesem speziellen Fall einen Berufsbetreuer eingesetzt und nicht den Ehemann. Der Ehemann wollte das nicht akzeptieren und klagte sich durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.

2. Warum der Wunsch der Betroffenen normalerweise zählt

Das deutsche Recht legt großen Wert auf das Selbstbestimmungsrecht. In Paragraph 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht geschrieben, dass das Gericht dem Wunsch der betroffenen Person folgen muss.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Wille zählt: Wenn jemand sagt „Ich möchte Person X als Betreuer“, dann ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden.
  • Keine Geschäftsfähigkeit nötig: Man muss nicht mehr „voll bei Verstand“ sein, um einen Wunsch zu äußern. Auch ein Wunsch, der im Zustand der Demenz geäußert wird, ist wichtig.
  • Besondere Rolle von Angehörigen: Ehepartner und nahe Verwandte haben eine Vorrangstellung, weil sie eine enge persönliche Bindung haben.

3. Die Ausnahme: Wenn das Wohl der Person in Gefahr ist

Es gibt jedoch eine entscheidende Einschränkung: Das Gericht darf (und muss) vom Wunsch der betroffenen Person abweichen, wenn die Bestellung dieser Person dem Wohl der betreuten Person widerspricht.

In dem vorliegenden Fall gab es massive Bedenken, ob der Ehemann die Aufgabe bewältigen kann. Das Gericht muss hier eine sogenannte Prognose erstellen. Es schaut in die Vergangenheit, um vorherzusagen, ob es in der Zukunft gut gehen wird.

Bestellung eines Berufsbetreuers wegen Uneinsichtigkeit des vorgeschlagenen Ehegatten

4. Die Gründe für die Ablehnung des Ehemanns

Das Landgericht Hannover und später der BGH sahen beim Ehemann eine „Uneinsichtigkeit“, die gefährlich für die kranke Frau war. Hier sind die konkreten Punkte, die zur Entscheidung führten:

Körperliche Vernachlässigung

In der Zeit, in der der Ehemann die Frau zu Hause pflegte, verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Frau unsauber und ungewaschen war.

Unterernährung und Wassermangel

Bei einer Einlieferung ins Krankenhaus war die Frau stark untergewichtig und dehydriert (sie hatte zu wenig getrunken). Der Ehemann bestritt jedoch, dass eine Unterversorgung vorlag. Er sah das Problem schlichtweg nicht.

Überforderung und mangelnde Hilfe

Obwohl der Ehemann sichtlich überfordert war, nahm er angebotene Hilfe (wie eine Tagespflege) zuletzt nicht mehr in Anspruch. Er wollte die Frau sogar aus einer schützenden Kurzzeitpflege wieder nach Hause holen, obwohl es ihr dort gerade erst besser ging.

Gefährdung des Heimplatzes

Nachdem die Frau in einem Heim untergebracht worden war, weigerte sich der Ehemann ohne erkennbaren Grund, einer Preiserhöhung des Heims zuzustimmen. Damit riskierte er, dass der Heimvertrag gekündigt wird und die Frau ihren Platz verliert.

5. Das Problem der „fehlenden Krankheitseinsicht“

Ein zentraler Begriff in diesem Urteil ist die Eignung. Ein Betreuer ist nicht geeignet, wenn er die Anforderungen der Betreuung voraussichtlich nicht erfüllen kann.

Das Gericht stellte fest, dass der Ehemann zwar helfen wollte, aber die Realität der Krankheit verleugnete. Er beteuerte zwar, er würde künftig alles anders machen und mehr auf die Ernährung achten. Doch das Gericht glaubte ihm nicht. Warum? Weil er die Fehler der Vergangenheit gar nicht als solche anerkannte. Wer nicht einsieht, dass etwas schiefgelaufen ist, wird sein Verhalten auch nicht nachhaltig ändern.

6. Die rechtliche Prüfung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof prüfte am Ende nur noch, ob die Vorinstanzen (das Amtsgericht und das Landgericht) rechtliche Fehler gemacht haben. Er kam zu dem Schluss:

  1. Das Gericht hat den Ehemann ordnungsgemäß angehört.
  2. Die Beweise (Gutachten, Berichte vom Krankenhaus) wurden richtig gewürdigt.
  3. Die Entscheidung, dass das Wohl der Frau bei einer Betreuung durch den Ehemann gefährdet wäre, ist nachvollziehbar.

Es reichte nicht aus, dass der Ehemann versprach, dazuzulernen. Die Gefahr für die Gesundheit der Frau war zu groß, um weitere „Experimente“ bei der häuslichen Pflege zu wagen.


7. Zusammenfassung für Sie

Dieses Urteil zeigt, dass Liebe und guter Wille allein manchmal nicht ausreichen, um als Betreuer bestellt zu werden. Wenn eine Person die medizinische Notwendigkeit und den Pflegebedarf eines Kranken massiv unterschätzt oder ignoriert, darf das Gericht zum Schutz des Kranken einen Berufsbetreuer einsetzen. Das Selbstbestimmungsrecht der Kranken (der Wunsch nach dem Ehemann) muss in so einem extremen Fall hinter dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit zurückstehen.

RA und Notar Krau

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