Bestellung eines Berufsbetreuers wegen Uneinsichtigkeit des vorgeschlagenen Ehegatten
BGH, Beschluss vom 17.3.2021 – XII ZB 289/20
Wenn ein geliebter Mensch an Demenz erkrankt, stellt das die gesamte Familie vor große Herausforderungen. Besonders schwierig wird es, wenn rechtlich entschieden werden muss, wer die Betreuung übernimmt.
Im Folgenden erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob ein Ehepartner als Betreuer abgelehnt werden darf, obwohl der Kranke sich das ausdrücklich gewünscht hat.
Im Kern befasste sich das Gericht mit einer 77-jährigen Frau, die schwer an Demenz erkrankt ist. Sie kann ihren Alltag und ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr allein bewältigen. Bevor ihre Krankheit so schlimm wurde, hatte sie schriftlich festgelegt: Wenn ich Hilfe brauche, soll mein Ehemann mein Betreuer sein.
Das Gesetz sagt eigentlich, dass dieser Wunsch sehr wichtig ist. Dennoch hat das Gericht in diesem speziellen Fall einen Berufsbetreuer eingesetzt und nicht den Ehemann. Der Ehemann wollte das nicht akzeptieren und klagte sich durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.
Das deutsche Recht legt großen Wert auf das Selbstbestimmungsrecht. In Paragraph 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht geschrieben, dass das Gericht dem Wunsch der betroffenen Person folgen muss.
Es gibt jedoch eine entscheidende Einschränkung: Das Gericht darf (und muss) vom Wunsch der betroffenen Person abweichen, wenn die Bestellung dieser Person dem Wohl der betreuten Person widerspricht.
In dem vorliegenden Fall gab es massive Bedenken, ob der Ehemann die Aufgabe bewältigen kann. Das Gericht muss hier eine sogenannte Prognose erstellen. Es schaut in die Vergangenheit, um vorherzusagen, ob es in der Zukunft gut gehen wird.
Das Landgericht Hannover und später der BGH sahen beim Ehemann eine „Uneinsichtigkeit“, die gefährlich für die kranke Frau war. Hier sind die konkreten Punkte, die zur Entscheidung führten:
In der Zeit, in der der Ehemann die Frau zu Hause pflegte, verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Frau unsauber und ungewaschen war.
Bei einer Einlieferung ins Krankenhaus war die Frau stark untergewichtig und dehydriert (sie hatte zu wenig getrunken). Der Ehemann bestritt jedoch, dass eine Unterversorgung vorlag. Er sah das Problem schlichtweg nicht.
Obwohl der Ehemann sichtlich überfordert war, nahm er angebotene Hilfe (wie eine Tagespflege) zuletzt nicht mehr in Anspruch. Er wollte die Frau sogar aus einer schützenden Kurzzeitpflege wieder nach Hause holen, obwohl es ihr dort gerade erst besser ging.
Nachdem die Frau in einem Heim untergebracht worden war, weigerte sich der Ehemann ohne erkennbaren Grund, einer Preiserhöhung des Heims zuzustimmen. Damit riskierte er, dass der Heimvertrag gekündigt wird und die Frau ihren Platz verliert.
Ein zentraler Begriff in diesem Urteil ist die Eignung. Ein Betreuer ist nicht geeignet, wenn er die Anforderungen der Betreuung voraussichtlich nicht erfüllen kann.
Das Gericht stellte fest, dass der Ehemann zwar helfen wollte, aber die Realität der Krankheit verleugnete. Er beteuerte zwar, er würde künftig alles anders machen und mehr auf die Ernährung achten. Doch das Gericht glaubte ihm nicht. Warum? Weil er die Fehler der Vergangenheit gar nicht als solche anerkannte. Wer nicht einsieht, dass etwas schiefgelaufen ist, wird sein Verhalten auch nicht nachhaltig ändern.
Der Bundesgerichtshof prüfte am Ende nur noch, ob die Vorinstanzen (das Amtsgericht und das Landgericht) rechtliche Fehler gemacht haben. Er kam zu dem Schluss:
Es reichte nicht aus, dass der Ehemann versprach, dazuzulernen. Die Gefahr für die Gesundheit der Frau war zu groß, um weitere „Experimente“ bei der häuslichen Pflege zu wagen.
Dieses Urteil zeigt, dass Liebe und guter Wille allein manchmal nicht ausreichen, um als Betreuer bestellt zu werden. Wenn eine Person die medizinische Notwendigkeit und den Pflegebedarf eines Kranken massiv unterschätzt oder ignoriert, darf das Gericht zum Schutz des Kranken einen Berufsbetreuer einsetzen. Das Selbstbestimmungsrecht der Kranken (der Wunsch nach dem Ehemann) muss in so einem extremen Fall hinter dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit zurückstehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.