Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht
BGH, Beschl. v. 13. 4. 2011 − XII ZB 584/10 (LG Weiden)
Herzlich willkommen zu dieser Erläuterung einer wichtigen rechtlichen Entscheidung. Wenn Menschen älter werden oder krank werden, stellen sie sich oft die Frage: Wer kümmert sich um mich, wenn ich es nicht mehr selbst kann? Viele Menschen unterschreiben deshalb eine sogenannte Vorsorgevollmacht. Damit bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die für Sie entscheiden darf.
Normalerweise denkt man: Wenn ich eine Vollmacht habe, brauche ich keinen vom Gericht bestellten Betreuer. Doch das stimmt nicht immer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az. XII ZB 584/10) klargestellt, wann das Gericht trotz einer Vollmacht eingreifen muss.
Eine Vorsorgevollmacht ist ein mächtiges Werkzeug. Sie soll eigentlich verhindern, dass ein Gericht für Sie einen fremden Betreuer aussucht. Das Gesetz sagt: Eine Betreuung ist nur dann nötig, wenn es keine andere Hilfe gibt. Eine Vollmacht ist so eine „andere Hilfe“.
Es gibt jedoch Situationen, in denen die Vollmacht ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Vertrauen in den Bevollmächtigten erschüttert ist oder die Vollmacht selbst rechtlich auf wackeligen Beinen steht.
Ein wichtiger Punkt in diesem Fall war die Frage: War die betroffene Person überhaupt noch in der Lage, eine Vollmacht zu unterschreiben? Wenn jemand zum Beispiel schon schwer an Demenz erkrankt ist, darf er keine Verträge oder Vollmachten mehr unterschreiben. Man nennt das Geschäftsunfähigkeit.
In dem beschlossenen Fall gab es Gutachten, die zeigten, dass die Dame zum Zeitpunkt der Unterschrift bereits geistig sehr verwirrt war. Wenn eine Vollmacht nicht wirksam ist, darf sie auch nicht benutzt werden. In einem solchen Fall muss das Gericht einen Betreuer bestellen, damit die Person geschützt ist.
Selbst wenn die Vollmacht rechtlich gültig wäre, gibt es eine zweite Hürde: Die Person, die Sie bevollmächtigt haben, muss für diese Aufgabe tauglich sein. Das bedeutet, sie muss ehrlich sein und in Ihrem Sinne handeln.
Wenn das Gericht feststellt, dass der Bevollmächtigte nur an sein eigenes Wohl denkt oder sogar versucht, Ihr Geld zu stehlen, dann darf das Gericht diese Person nicht einfach weitermachen lassen. Der Schutz des betroffenen Menschen steht immer an erster Stelle.
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um eine Seniorin, die im Jahr 1922 geboren wurde. Sie hatte im Laufe der Zeit verschiedene Vollmachten unterschrieben. Zuerst für zwei Personen (Beteiligte 3 und 4), später für einen weiteren Mann (Beteiligter 1).
Die ersten beiden Personen wollten die Aufgabe nicht mehr übernehmen. Sie fühlten sich von der alten Dame abgelehnt und spürten ihr Misstrauen. Wenn ein Bevollmächtigter die Hilfe verweigert, hilft die beste Vollmacht nichts. Das Gericht musste also prüfen, ob der neue Bevollmächtigte (Beteiligter 1) geeignet war.
Bei dem neuen Bevollmächtigten gab es jedoch „massive Anhaltspunkte“ für einen Missbrauch. Hier sind einige Beispiele, die das Gericht kritisch sah:
Das Gericht kam zu dem Schluss: Dieser Mann möchte sich eher am Vermögen der Frau bereichern, als ihr zu helfen. Da die Frau wegen ihrer Demenz diese Gefahr nicht mehr selbst erkennen konnte, musste das Gericht einschreiten.
Das Gericht hat entschieden, dass eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss. Es wurden neue, unabhängige Betreuer eingesetzt. Der Bevollmächtigte, dem man nicht vertraute, wurde abgesetzt.
Es gibt im Gesetz die Möglichkeit, einen sogenannten Kontrollbetreuer einzusetzen. Dieser soll dem Bevollmächtigten eigentlich nur „auf die Finger schauen“. Die Rechtsanwälte der betroffenen Dame argumentierten, dass das doch reichen würde.
Der BGH sagte jedoch klar: Nein. Wenn die Zweifel an der Ehrlichkeit (Redlichkeit) des Bevollmächtigten so groß sind, reicht eine bloße Kontrolle nicht mehr aus. Wenn man befürchten muss, dass das Vermögen der Person in Gefahr ist, muss die Vollmacht komplett durch eine Betreuung ersetzt werden.
Die Seniorin hatte sich eigentlich gewünscht, dass der Beteiligte 1 sich um sie kümmert. Grundsätzlich muss das Gericht dem Wunsch eines Menschen folgen, wenn dieser einen Betreuer vorschlägt.
Aber auch hier gibt es eine Grenze: Wenn dieser Wunsch dem Wohl der betroffenen Person widerspricht, darf das Gericht ihn ignorieren. Da der Mann als unredlich eingestuft wurde, wäre es für die Frau gefährlich gewesen, ihn als Betreuer zu behalten. Das Wohl der Frau war wichtiger als ihr (durch die Demenz beeinflusster) Wunsch.
Dieses Urteil zeigt, dass Vorsorgevollmachten ein hohes Maß an Vertrauen voraussetzen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie für Ihre eigene Planung mitnehmen können:
Das Urteil des BGH stellt sicher, dass eine Vorsorgevollmacht kein Freifahrtschein für Missbrauch ist. Sie dient dem Schutz des Einzelnen – und wenn dieser Schutz durch den Bevollmächtigten nicht mehr gewährleistet ist, übernimmt der Staat wieder die Verantwortung.
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