Bestellung eines externen Gutachters bei Genehmigung einer Zwangsbehandlung
BGH Beschluss vom 4.6.2025 – XII ZB 412/24
Worum geht es in diesem Fall?
In diesem Rechtsstreit musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Frage klären. Es ging darum, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eine medizinische Behandlung gegen den Willen eines Patienten genehmigen darf. Ein zentraler Punkt war dabei die Auswahl des medizinischen Sachverständigen (Gutachter).
Wenn ein Gericht über eine Zwangsbehandlung entscheidet, muss es vorher die Meinung eines Arztes einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass in besonders schweren Fällen ein externer Gutachter bestellt werden muss. Das bedeutet, der Gutachter darf den Patienten vorher nicht behandelt haben und darf nicht in der gleichen Einrichtung arbeiten. Der Streit drehte sich darum, wann genau diese strenge Regel gilt.
Der betroffene Mann leidet seit vielenjahren an einer schweren psychischen Erkrankung. Er hat eine paranoide Schizophrenie. Das bedeutet, er leidet unter Wahnvorstellungen und verliert den Bezug zur Realität. Um ihm zu helfen, wurde er in der Vergangenheit mehrfach in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Aktuell lebt er in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte.
Zur Behandlung seiner Krankheit benötigt der Mann Medikamente. Die Ärzte verordneten ihm ein sogenanntes Depotpräparat. Das ist ein Medikament, das mit einer Spritze in den Muskel gegeben wird. Diese Spritze wirkt dann für 28 Tage.
Das Problem war folgendes:
Der Betreuer hatte im Juni 2024 erneut beantragt, dass der Patient zwangsweise behandelt werden darf. Das Amtsgericht stimmte zu und genehmigte die Behandlung bis Ende August 2024. Bevor das Gericht diese Entscheidung traf, befragte es einen Sachverständigen, Herrn Dr. B.
Der Patient und sein Anwalt waren damit nicht einverstanden. Sie legten Beschwerde ein. Ihr Hauptargument war, dass Herr Dr. B. nicht als Gutachter hätte eingesetzt werden dürfen.
Die Argumente des Patienten waren:
Der Patient war der Meinung, dass man alle seine Behandlungen zusammenzählen müsste. Da er immer wieder behandelt wurde, sei die Grenze von zwölf Wochen längst überschritten. Deshalb hätte das Gericht einen externen Gutachter beauftragen müssen, der ihn noch nie zuvor gesehen hat.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beschwerde des Patienten keinen Erfolg hat. Die Entscheidung der vorherigen Gerichte war rechtmäßig. Die Richter erklärten ganz genau, wie die 12-Wochen-Frist zu verstehen ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit folgenden Punkten:
1. Keine durchgehende Behandlung Das Gesetz verlangt einen externen Gutachter nur, wenn eine Zwangsbehandlung am Stück länger als zwölf Wochen dauert oder direkt verlängert wird. Im Fall dieses Patienten war das aber nicht so. Es gab immer wieder Pausen.
2. Die Bedeutung der Pausen Die Richter schauten sich den Zeitplan genau an.
Der BGH stellte klar: Eine Pause von acht Wochen ist keine „kurze Unterbrechung“. Es ist eine lange Unterbrechung. Eine kurze Unterbrechung wäre es zum Beispiel, wenn der Patient für ein paar Tage wegläuft oder kurz Urlaub macht. Aber acht Wochen sind eine so lange Zeit, dass die Zählung der Wochen danach wieder bei Null beginnt.
3. Die Rolle des Gutachters Dr. B. Da durch die lange Pause die Zählung neu begann, handelte es sich rechtlich gesehen um ein neues Verfahren. Die neue Genehmigung galt nur für sechs Wochen. Das ist weniger als die kritische Grenze von zwölf Wochen. Deshalb musste kein zwingend externer Gutachter bestellt werden.
Herr Dr. B. durfte also das Gutachten schreiben. Zwar hatte er den Patienten früher behandelt, aber er arbeitete zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht mehr in der Klinik, die den Patienten betreute. Er hatte dort bereits gekündigt. Damit galt er nicht mehr als „aktuell behandelnder Arzt“ und war neutral genug für diesen Fall.
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss eine klare Regel für ähnliche Fälle aufgestellt:
Das Gericht hat korrekt gehandelt. Der Patient wurde durch die Wahl des Gutachters nicht in seinen Rechten verletzt. Da zwischen den einzelnen Behandlungen längere Pausen lagen, wurde die kritische Gesamtdauer von zwölf Wochen nicht am Stück überschritten. Der bestellte Arzt durfte das Gutachten erstellen, da er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr der behandelnde Arzt des Patienten war. Die Zwangsbehandlung war somit rechtens.
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