Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH
OLG Frankfurt am Main 20 W 288/12 – 14.10.2014 – Paragraf 273 IV 1 AktG
Zur Anwendung von Paragraf 273 Absatz 4 Satz 1 AktG auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH, die sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Handelsregister –
nach vorheriger Anmeldung der Beendigung der Liquidation – in einem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, rechtshängigen Passivprozess befand, der noch immer rechtshängig ist
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss genannten Grund zurückzuweisen.
Das weitere Verfahren der Bestellung des Nachtragsliquidators bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. 20 W 288/12) vom 14.10.2014 befasst sich mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH nach ihrer Löschung aus dem Handelsregister.
Hintergrund ist ein noch anhängiger Passivprozess, in dem Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft erhoben wurden.
Die GmbH war nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht worden.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass gegen die GmbH ein Schadensersatzprozess lief, in dem sie versicherungstechnisch noch Ansprüche haben könnte.
Aufgrund dessen beantragte die Beschwerdeführerin, die von der Gesellschaft steuerlich falsch beraten wurde, die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um den Prozess fortzuführen.
Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass kein schutzwürdiges Interesse bestehe, da kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei.
Außerdem sei unklar, ob die Haftpflichtversicherung der GmbH im Schadensfall leisten müsse.
Das OLG hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht.
Es stellte klar, dass auch in einem Passivprozess, bei dem der Ausgang noch ungewiss ist, ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nachtragsliquidators besteht.
Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschaft möglicherweise Ansprüche gegen ihre Haftpflichtversicherung hat.
Selbst wenn die Gesellschaft letztlich keine finanziellen Mittel hat, könnte ein solcher Anspruch ein Vermögenswert sein, der im Rahmen der Nachtragsliquidation verwertet werden kann.
Das OLG betonte, dass in einem solchen Fall ein Nachtragsliquidator bestellt werden müsse, um die weiteren Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Dies entspreche dem in Paragraf 273 Abs. 4 Satz 1 AktG verankerten Grundsatz, der auch auf die GmbH angewendet werden kann
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