Bestellung eines Nachtragsliquidators

Juni 29, 2025

RA und Notar Krau

Wenn eine Firma pleitegeht und abgewickelt wird, spricht man von einer Liquidation. Dabei kümmert sich ein Liquidator darum, alle Geschäfte zu beenden, Schulden zu bezahlen und verbleibendes Geld unter den Eigentümern aufzuteilen. Manchmal stellt sich aber nach Abschluss dieser Arbeiten heraus, dass es doch noch offene Punkte gibt – zum Beispiel, weil noch unerwartete Vermögenswerte auftauchen oder Forderungen gegen die Firma bestehen, die übersehen wurden.

Für solche Fälle braucht es einen Nachtragsliquidator. Das ist sozusagen ein „Nachzügler-Liquidator“, der sich um diese später entdeckten Angelegenheiten kümmert. Er wird nicht einfach so eingesetzt, sondern muss vom zuständigen Amtsgericht bestellt werden.

Wann wird ein Nachtragsliquidator gebraucht?

Ein Nachtragsliquidator kommt ins Spiel, wenn:

Vergessene Vermögenswerte: Es werden nachträglich Vermögenswerte der bereits aufgelösten Firma entdeckt, die noch verwertet werden müssen (z.B. ein altes Grundstück, eine unerwartete Erbschaft).

Offene Forderungen: Es gibt noch Forderungen gegen die Firma, die beglichen werden müssen, oder die Firma selbst hat noch Forderungen gegen andere, die eingetrieben werden müssen.

Notwendige rechtliche Schritte: Es sind noch rechtliche Schritte im Namen der Firma notwendig, beispielsweise um einen Prozess zu führen oder Verträge zu beenden.

Wer kann einen Nachtragsliquidator beantragen?

Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann beim Amtsgericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragen. Das können zum Beispiel sein:

Ehemalige Gesellschafter: Die Miteigentümer der aufgelösten Firma.

Gläubiger: Personen oder Firmen, denen die aufgelöste Firma noch Geld schuldet.

Schuldner: Personen oder Firmen, die der aufgelösten Firma noch Geld schulden.

Wie läuft die Bestellung ab?

Antrag beim Amtsgericht:

Die interessierte Person stellt einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators beim zuständigen Amtsgericht (meist das Gericht, das auch für die ursprüngliche Löschung der Firma zuständig war).

Begründung:

Im Antrag muss genau erklärt werden, warum ein Nachtragsliquidator benötigt wird und welche Aufgaben er erledigen soll. Es müssen Beweise für die Notwendigkeit vorgelegt werden.

Gerichtliche Prüfung:

Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet, ob die Bestellung eines Nachtragsliquidators tatsächlich notwendig ist.

Auswahl des Nachtragsliquidators:

Das Gericht wählt eine geeignete Person aus. Das kann der ursprüngliche Liquidator sein, aber auch eine völlig neue Person, oft ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, der Erfahrung mit solchen Fällen hat.

Öffentliche Bekanntmachung:

Die Bestellung des Nachtragsliquidators wird öffentlich bekannt gemacht, meist im Handelsregister, damit jeder davon Kenntnis nehmen kann.

Der Nachtragsliquidator hat dann die Befugnis, die genannten Restaufgaben im Namen der bereits „totgesagten“ Firma zu erledigen. Er handelt dabei im Rahmen seiner gerichtlichen Bestellung und muss dem Gericht und den Berechtigten Rechenschaft ablegen. Sobald alle restlichen Angelegenheiten geklärt sind, ist seine Aufgabe beendet und die Firma kann endgültig als abgewickelt gelten.

Hinweis:

Rechtsanwalt und Notar Krau wird als Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht seit Jahren ständig bundesweit als Notliquidator und als Nachtragsliquidator tätig – daher zögern Sie bei Bedarf nicht, uns anzusprechen

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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