Bestellung eines Notgeschäftsführers bei zerstrittener GmbH

September 27, 2025

Bestellung eines Notgeschäftsführers bei zerstrittener GmbH

Worum ging es?

Der Beschluss des OLG Frankfurt (Az.: 20 W 248/11) befasste sich mit der Frage, wann das Registergericht einen sogenannten Notgeschäftsführer für eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bestellen darf.

Konkret ging es um eine Zweimann-GmbH (mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern), deren einziger eingetragener Geschäftsführer durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung die Geschäftsführung nicht mehr wahrnehmen durfte. Die Gesellschaft war somit führungslos. Der verbleibende Gesellschafter beantragte beim Registergericht, ihn selbst zum Notgeschäftsführer zu bestellen, da die Gesellschafter hoffnungslos zerstritten seien und sich auf keinen neuen Geschäftsführer einigen würden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde des Gesellschafters gegen die Ablehnung seines Antrags durch das Amtsgericht zurück. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers kam zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.

Die zentralen Voraussetzungen

Das Gericht betonte, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers (analog Paragraf 29 BGB) ein schwerwiegender Eingriff des Staates in die Selbstverwaltung (Autonomie) der Gesellschaft ist und daher nur in eng begrenzten, dringenden Ausnahmefällen erfolgen darf. Die gerichtliche Bestellung dient nicht dazu, interne Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern zu lösen oder einem der Streitparteien einen Vorteil zu verschaffen.

Bestellung eines Notgeschäftsführers bei zerstrittener GmbH

Bevor das Gericht eingreifen darf, gilt folgende Priorität:

Selbsthilfe der Gesellschaft hat Vorrang:

Grundsätzlich müssen die Gesellschafter zunächst versuchen, das Führungsproblem selbst zu lösen. Dies geschieht in der Gesellschafterversammlung.

Versuch muss unternommen werden:

Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, dass eine Einigung wegen des Streits nicht möglich ist. Der Versuch, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, muss zuerst auf Ebene der Gesellschafter unternommen und sich als erfolglos erwiesen haben.

Hoheitlicher Eingriff als letztes Mittel:

Erst wenn die Gesellschaftsorgane aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nachweislich nicht in der Lage sind, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Gesellschaft dadurch ein Schaden droht, darf das Registergericht als letztes Mittel einen Notgeschäftsführer bestellen.

Begründung im konkreten Fall

Der Antragsteller hatte lediglich erklärt, dass er parallel die Einberufung einer Gesellschafterversammlung betreibe, aber davon ausging, dass diese aufgrund der Zerstrittenheit scheitern würde.

Das Gericht hielt dies für unzureichend:

Trotz des Streits ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Gesellschafter doch zu einer Einigung kommen, da eine dauerhafte Führungslosigkeit voraussichtlich zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen oder sogar zur Insolvenz führen würde. Die wirtschaftlichen Interessen könnten die Gesellschafter zur Vernunft bringen.

Der Antragsteller hatte nur vorgeschlagen, sich selbst zum Notgeschäftsführer zu bestellen. Er hätte aber zumindest versuchen müssen, einen neutralen Dritten vorzuschlagen. Das Gericht deutete an, dass in einem solch zerstrittenen Fall ohnehin nur die Bestellung einer neutralen, dritten Person in Frage käme.

Fazit des Urteils:

Ohne den gescheiterten Versuch der Gesellschafter, eine Lösung zu finden, oder den Nachweis, dass der Versuch von vornherein unmöglich ist, hat das Registergericht den Antrag zu Recht abgelehnt.

RA und Notar Krau

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