Bestellung eines Notvorstands für einen eingetragenen Verein – Notliquidator

Juni 29, 2025

Bestellung eines Notvorstands für einen eingetragenen Verein – Notliquidator

OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 50/13  

RA und Notar Krau

Was ist passiert?

Ein eingetragener Verein hatte zwei Vorstandsmitglieder: eine Frau namens Z. und einen Beteiligten (dessen Name im Urteil nicht genannt wird). Über das Vermögen des Vereins sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, aber das wurde abgelehnt, weil der Verein kein Geld hatte, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das bedeutet, der Verein war zahlungsunfähig.

Das Problem mit dem Vorstand

Nachdem das Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, ist Frau Z. als Vorsitzende des Vereins zurückgetreten. Der andere Beteiligte behauptete daraufhin, er sei niemals zum Vorstand gewählt worden, obwohl es Unterlagen mit seiner öffentlich beglaubigten Unterschrift gab, die das Gegenteil bewiesen. Er weigerte sich, den Verein zu vertreten.

Kurz gesagt: Der Verein hatte plötzlich keinen Vorstand mehr, der ihn rechtlich vertreten konnte.

Warum ist das ein Problem?

Ein Verein braucht jemanden, der ihn nach außen vertritt, besonders wenn es um rechtliche Angelegenheiten geht. In diesem Fall gab es zum Beispiel ein Verfahren vor dem Finanzgericht gegen den Verein. Ohne einen Vorstand konnte der Verein nicht handeln.

Was wurde beantragt?

Der Beteiligte, der behauptete, nicht im Vorstand zu sein, beantragte beim Gericht die Bestellung eines Notvorstands. Ein Notvorstand wird eingesetzt, wenn ein Verein führungslos ist und dringend vertreten werden muss.

Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag zunächst ab.

Bestellung eines Notvorstands für einen eingetragenen Verein – Notliquidator

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

Der Beteiligte legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, und das Oberlandesgericht Zweibrücken gab ihm Recht.

Das OLG stellte klar:

Wenn ein Verein so pleite ist, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist er automatisch aufgelöst.

Für einen aufgelösten Verein braucht man keinen Notvorstand, sondern einen Notliquidator. Ein Liquidator ist dafür zuständig, die Geschäfte des aufgelösten Vereins abzuwickeln (z.B. Schulden zu bezahlen, Restvermögen zu verteilen).

Ein Notliquidator muss bestellt werden, wenn die notwendigen Vorstandsmitglieder fehlen. Das ist nicht nur der Fall, wenn niemand mehr rechtlich Vorstand ist, sondern auch, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Ämter niederlegen, behaupten, nie im Amt gewesen zu sein, oder sich weigern, den Verein zu vertreten. Genau das war hier passiert.

Es bestand ein dringendes Bedürfnis für die Bestellung eines Notliquidators, besonders wegen der finanziellen Angelegenheiten und des laufenden Finanzgerichtsverfahrens.

Das Ergebnis

Das OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das bedeutet, das Amtsgericht muss nun einen Notliquidator für den Verein bestellen.

Zusammenfassend:

Wenn ein Verein keinen handlungsfähigen Vorstand mehr hat, weil die Mitglieder sich weigern, den Verein zu vertreten, muss das Gericht einen Notliquidator einsetzen. Dieser Notliquidator kümmert sich dann darum, die Angelegenheiten des Vereins zu regeln, besonders wenn der Verein aufgelöst wurde, weil er pleite ist.

Hinweis:

Rechtsanwalt und Notar Krau wird als Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht seit Jahren ständig bundesweit als Notliquidator und als Nachtragsliquidator tätig – daher zögern Sie bei Bedarf nicht, uns anzusprechen

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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