Bestellung eines weiteren Geschäftsführers
Die Entscheidung des Kammergerichts (KG) vom 4. April 2022 (22 W 15/22) befasste sich mit der Frage, ob das Registergericht die Eintragung eines weiteren Geschäftsführers einer GmbH ablehnen darf, wenn
der Gesellschaftsvertrag die Bestellung von Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung und durch einzelne Gesellschafter vorsieht.
Die GmbH hatte zwei Gesellschafter, Herrn Sch und Herrn S, mit unterschiedlichen Anteilen.
Der Gesellschaftsvertrag sah ursprünglich vor, dass die Gesellschafterversammlung Geschäftsführer bestellt.
Später wurde der Vertrag geändert, um jedem Gesellschafter das Recht einzuräumen, einen Geschäftsführer zu benennen.
Herr S versuchte, sich selbst als weiteren Geschäftsführer zu bestellen, und lud zu einer Gesellschafterversammlung ein, um andere Geschäftsführer abzuberufen.
In einer weiteren Gesellschafterversammlung wurde Herr K mit den Stimmen von Herrn S als weiterer Geschäftsführer berufen.
Das Registergericht lehnte die Eintragung von Herrn K ab, da es der Ansicht war, dass jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsführer bestellen dürfe.
Das KG entschied, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Registergericht fehlerhaft war.
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel, die jedem Gesellschafter das Recht zur Bestellung eines Geschäftsführers einräumt,
nicht das Recht der Gesellschafterversammlung ausschließt, weitere Geschäftsführer zu bestellen.
Das KG betonte, dass der Gesellschaftsvertrag nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen sei und dass dabei neben Wortlaut, Inhalt und Zweck auch der Anlass der Regelung zu berücksichtigen sei.
Das Gericht berücksichtigte auch die zum Handelsregister eingereichten Dokumente, um den Willen der Gesellschafter zu ermitteln.
Das KG kam zu dem Schluss, dass die Bestellung von Herrn K als Geschäftsführer rechtmäßig war und dass das Registergericht die Eintragung vornehmen muss.
Das Registergericht hat die Befugnis, die materielle Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, aber seine Auslegung des Gesellschaftsvertrags muss korrekt sein.
Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags erfolgt nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
Die Bestellung von Geschäftsführern durch einzelne Gesellschafter schließt nicht unbedingt die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung aus.
Die Handelsregister eingereichten Dokumente, können bei der Auslegung helfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.