Bestellung Ersatztestamentsvollstrecker aufgrund konkludenten Erblasserersuchens

August 17, 2018

Bestellung Ersatztestamentsvollstrecker aufgrund konkludenten Erblasserersuchens

OLG Schleswig Beschluss 06.07.2015 – 3 Wx 41/15

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom 6. Juli 2015  befasst sich mit der Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers

aufgrund eines konkludenten Ersuchens des Erblassers.

Der Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hatte in seinem handschriftlichen Testament vom 21. November 2013

die Verteilung seines Vermögens geregelt und Herrn X als Testamentsvollstrecker benannt.

Nachdem X das Amt ablehnte, bestellte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker ohne vorherige Anhörung der Beteiligten.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen diese Entscheidung war unbegründet.

Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser in seinem Testament zwar keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt und auch kein ausdrückliches Ersuchen an das

Nachlassgericht gerichtet hatte, jedoch durch ergänzende Auslegung des Testaments ein solcher Wille des Erblassers erkennbar sei.

Entscheidend war, dass der Erblasser die Fortführung der Testamentsvollstreckung gewollt hätte,

um seine testamentarischen Anordnungen – insbesondere die komplizierte Verteilung einer Immobilie – umzusetzen.

Das Gericht betonte, dass die Testamentsvollstreckung nicht notwendigerweise an die Person des ursprünglich benannten Testamentsvollstreckers gebunden sei.

Bestellung Ersatztestamentsvollstrecker aufgrund konkludenten Erblasserersuchens

Wichtiger war der erkennbare Wille des Erblassers, eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen.

Dies war auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Erblasser Testamentsvollstreckerkosten vorgesehen hatte,

was darauf hinwies, dass die Ausführung des Testaments einen gewissen Aufwand erforderte und nicht an eine bestimmte Person gebunden war.

Das OLG Schleswig entschied, dass das Nachlassgericht zu Recht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestellt hatte,

da dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprach, auch wenn dieser nicht explizit eine Ersatzperson benannt hatte.

Der Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung fortzuführen, rechtfertigte die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers,

um die geordnete Abwicklung seines Nachlasses zu gewährleisten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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