Bestellung Nachlasspfleger keine Prüfung Ansprüche Nachlassgläubiger

August 16, 2017

Bestellung Nachlasspfleger keine Prüfung Ansprüche Nachlassgläubiger

OLG Frankfurt 20 W 53/12

RA und Notar Krau

Das Amtsgericht hatte für einen Nachlass Nachlasspflegschaft angeordnet, da die Erben unbekannt waren.

Ein vermeintlicher Nachlassgläubiger legte Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ein und machte geltend,

dass ihm Ansprüche an einem zum Nachlass gehörenden Haus zustünden.

Er wolle die Versteigerung des Hauses verhindern und das Haus wieder übernehmen.

Streitpunkt:

Kann ein vermeintlicher Nachlassgläubiger im Verfahren der Nachlasspflegschaft die Prüfung seiner materiellen Ansprüche verlangen?

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Bestellung Nachlasspfleger keine Prüfung Ansprüche Nachlassgläubiger

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück.

Im Verfahren der Nachlasspflegschaft werden materielle Rechte eines vermeintlichen Nachlassgläubigers nicht geprüft und entschieden.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Das OLG äußerte Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, da diese möglicherweise nicht formgerecht eingelegt wurde und der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis hatte. Die Nachlasspflegschaft stelle seine etwaige Gläubigerstellung nicht in Frage.
  • Begründetheit der Beschwerde: Die Beschwerde war jedoch in jedem Fall unbegründet.
    • Das Nachlassgericht hat nach § 1961 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Erben unbekannt sind und die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beantragt wird.
    • Im vorliegenden Fall waren die Erben unbekannt, da die bisherigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten.
    • Die Nachlasspflegschaft war erforderlich, damit die Gläubiger ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen konnten.
  • Keine Prüfung materieller Ansprüche: Welche Ansprüche dem Beschwerdeführer gegen den Nachlass zustanden, konnte im Verfahren der Pflegerbestellung nicht geprüft werden.

Bestellung Nachlasspfleger keine Prüfung Ansprüche Nachlassgläubiger

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass das Verfahren der Nachlasspflegschaft dazu dient, den Nachlass zu sichern

und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass zu ermöglichen.

Die Prüfung materieller Ansprüche einzelner Gläubiger ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Diese müssen ihre Ansprüche im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geltend machen.

RA und Notar Krau

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