Bestellung Nachlasspfleger keine Prüfung Ansprüche Nachlassgläubiger
OLG Frankfurt 20 W 53/12
Das Amtsgericht hatte für einen Nachlass Nachlasspflegschaft angeordnet, da die Erben unbekannt waren.
Ein vermeintlicher Nachlassgläubiger legte Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ein und machte geltend,
dass ihm Ansprüche an einem zum Nachlass gehörenden Haus zustünden.
Er wolle die Versteigerung des Hauses verhindern und das Haus wieder übernehmen.
Streitpunkt:
Kann ein vermeintlicher Nachlassgläubiger im Verfahren der Nachlasspflegschaft die Prüfung seiner materiellen Ansprüche verlangen?
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück.
Im Verfahren der Nachlasspflegschaft werden materielle Rechte eines vermeintlichen Nachlassgläubigers nicht geprüft und entschieden.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass das Verfahren der Nachlasspflegschaft dazu dient, den Nachlass zu sichern
und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass zu ermöglichen.
Die Prüfung materieller Ansprüche einzelner Gläubiger ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Diese müssen ihre Ansprüche im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geltend machen.
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