Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers
KG Berlin 19 W 102/17
Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Vermieter das Recht hat, eine Nachlasspflegschaft
für unbekannte Erben eines verstorbenen Mieters zu beantragen, um die Räumung der Wohnung und die Abwicklung des Mietverhältnisses durchzusetzen.
Dies gilt auch dann, wenn der Nachlass des verstorbenen Mieters vermögenslos oder gering ist.
Das Nachlassgericht muss gemäß Paragraf 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn die Erben nicht bekannt sind
und der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß Paragraf 546 Abs. 1 BGB geltend machen möchte.
Das Amtsgericht Mitte hatte zunächst den Antrag des Vermieters abgelehnt, doch das Kammergericht änderte diese Entscheidung auf Beschwerde hin.
Es entschied, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig vom Wert des Nachlasses erfolgen muss.
Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, kann der Nachlasspfleger einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede erheben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens richten sich nach Paragraf 25 Abs. 1 GNotKG, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt, da kein Beschwerdegegner vorliegt.
Die Aufgaben eines Nachlasspflegers in Deutschland betreffen die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses,
bis endgültig geklärt ist, wer die Erben sind oder bis diese ihre Rechte wahrnehmen können.
Hier sind die wesentlichen Aufgaben eines Nachlasspflegers:
Zusammengefasst besteht die Hauptaufgabe eines Nachlasspflegers darin, den Nachlass zu sichern, zu verwalten und geordnete Verhältnisse zu schaffen,
bis die Erben ihre Rechte wahrnehmen können
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