Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

Dezember 12, 2017

Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

KG Berlin 19 W 102/17

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Vermieter das Recht hat, eine Nachlasspflegschaft

für unbekannte Erben eines verstorbenen Mieters zu beantragen, um die Räumung der Wohnung und die Abwicklung des Mietverhältnisses durchzusetzen.

Dies gilt auch dann, wenn der Nachlass des verstorbenen Mieters vermögenslos oder gering ist.

Das Nachlassgericht muss gemäß Paragraf 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn die Erben nicht bekannt sind

und der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß Paragraf 546 Abs. 1 BGB geltend machen möchte.

Das Amtsgericht Mitte hatte zunächst den Antrag des Vermieters abgelehnt, doch das Kammergericht änderte diese Entscheidung auf Beschwerde hin.

Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

Es entschied, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig vom Wert des Nachlasses erfolgen muss.

Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, kann der Nachlasspfleger einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede erheben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens richten sich nach Paragraf 25 Abs. 1 GNotKG, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt, da kein Beschwerdegegner vorliegt.

Ergänzender Hinweis:

Die Aufgaben eines Nachlasspflegers in Deutschland betreffen die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses,

bis endgültig geklärt ist, wer die Erben sind oder bis diese ihre Rechte wahrnehmen können.

Hier sind die wesentlichen Aufgaben eines Nachlasspflegers:

Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

  1. Sicherung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger muss den Nachlass sichern, um ihn vor Verlust oder Schaden zu bewahren. Dazu gehört auch die Ermittlung und Auflistung des gesamten Nachlassvermögens (Aktiva und Passiva).
  2. Verwaltung des Nachlasses: Bis zur Klärung der Erbansprüche übernimmt der Nachlasspfleger die Verwaltung des Vermögens. Dies beinhaltet z.B. die Verwaltung von Immobilien, Konten oder anderen Vermögenswerten.
  3. Schuldentilgung: Er sorgt dafür, dass fällige Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass bezahlt werden, sofern dies möglich ist. Dazu gehört auch die Kommunikation mit Gläubigern.
  4. Ermittlung der Erben: Falls nicht eindeutig ist, wer die Erben sind, muss der Nachlasspfleger die Erben ermitteln, was oft durch Nachforschungen und Kontaktaufnahmen erfolgt.
  5. Vertretung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger vertritt den Nachlass in rechtlichen Angelegenheiten, z.B. in gerichtlichen Verfahren, wenn es Unklarheiten über Erbansprüche gibt.
  6. Übergabe an die Erben: Sobald die Erben feststehen und der Nachlass gesichert ist, übergibt der Nachlasspfleger den Nachlass an die Erben und beendet seine Tätigkeit.
  7. Erstellung von Berichten und Rechnungslegung: Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit zu erstellen und gegenüber dem Nachlassgericht und den Erben Rechenschaft abzulegen.

Zusammengefasst besteht die Hauptaufgabe eines Nachlasspflegers darin, den Nachlass zu sichern, zu verwalten und geordnete Verhältnisse zu schaffen,

bis die Erben ihre Rechte wahrnehmen können

RA und Notar Krau

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