Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

Dezember 12, 2017

Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

KG Berlin 19 W 102/17

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Vermieter das Recht hat, eine Nachlasspflegschaft

für unbekannte Erben eines verstorbenen Mieters zu beantragen, um die Räumung der Wohnung und die Abwicklung des Mietverhältnisses durchzusetzen.

Dies gilt auch dann, wenn der Nachlass des verstorbenen Mieters vermögenslos oder gering ist.

Das Nachlassgericht muss gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn die Erben nicht bekannt sind

und der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB geltend machen möchte.

Das Amtsgericht Mitte hatte zunächst den Antrag des Vermieters abgelehnt, doch das Kammergericht änderte diese Entscheidung auf Beschwerde hin.

Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

Es entschied, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig vom Wert des Nachlasses erfolgen muss.

Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, kann der Nachlasspfleger einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede erheben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens richten sich nach § 25 Abs. 1 GNotKG, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt, da kein Beschwerdegegner vorliegt.

Ergänzender Hinweis:

Die Aufgaben eines Nachlasspflegers in Deutschland betreffen die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses,

bis endgültig geklärt ist, wer die Erben sind oder bis diese ihre Rechte wahrnehmen können.

Hier sind die wesentlichen Aufgaben eines Nachlasspflegers:

Bestellung Nachlasspfleger zwecks Räumung Wohnung des Erblassers

  1. Sicherung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger muss den Nachlass sichern, um ihn vor Verlust oder Schaden zu bewahren. Dazu gehört auch die Ermittlung und Auflistung des gesamten Nachlassvermögens (Aktiva und Passiva).
  2. Verwaltung des Nachlasses: Bis zur Klärung der Erbansprüche übernimmt der Nachlasspfleger die Verwaltung des Vermögens. Dies beinhaltet z.B. die Verwaltung von Immobilien, Konten oder anderen Vermögenswerten.
  3. Schuldentilgung: Er sorgt dafür, dass fällige Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass bezahlt werden, sofern dies möglich ist. Dazu gehört auch die Kommunikation mit Gläubigern.
  4. Ermittlung der Erben: Falls nicht eindeutig ist, wer die Erben sind, muss der Nachlasspfleger die Erben ermitteln, was oft durch Nachforschungen und Kontaktaufnahmen erfolgt.
  5. Vertretung des Nachlasses: Der Nachlasspfleger vertritt den Nachlass in rechtlichen Angelegenheiten, z.B. in gerichtlichen Verfahren, wenn es Unklarheiten über Erbansprüche gibt.
  6. Übergabe an die Erben: Sobald die Erben feststehen und der Nachlass gesichert ist, übergibt der Nachlasspfleger den Nachlass an die Erben und beendet seine Tätigkeit.
  7. Erstellung von Berichten und Rechnungslegung: Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit zu erstellen und gegenüber dem Nachlassgericht und den Erben Rechenschaft abzulegen.

Zusammengefasst besteht die Hauptaufgabe eines Nachlasspflegers darin, den Nachlass zu sichern, zu verwalten und geordnete Verhältnisse zu schaffen,

bis die Erben ihre Rechte wahrnehmen können

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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