BGH II ZR 14/03, Urteil vom 29.11.2004, Auflösung der Gesellschaft, Liquidator, im Handelsregister gelöscht, Nachtragsliquidation
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Gesellschafter einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH einen Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann.
Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Zulässigkeit der Klageerweiterung:
Prüfung des BGH:
Aufhebung und Zurückverweisung:
Fazit:
Die Entscheidung BGH II ZR 14/03 vom 29.11.2004 ist heute noch rechtlich unumstritten und weiterhin gültig. Die Grundsätze dieser Entscheidung werden in der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestätigt.
Der BGH hat die Entscheidung ausdrücklich in neueren Urteilen zitiert und ihre Grundsätze bestätigt. In der Entscheidung BGH II ZR 85/23 vom 05.11.2024 führt der Senat aus, dass die Gesellschafterklage gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane grundsätzlich subsidiär ist und dieser Vorrang entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre.
Der Senat zitiert dabei ausdrücklich die Entscheidung vom 29.11.2004 – BGH II ZR 85/23.
Die aktuelle Kommentarliteratur (Stand 2024) bestätigt ebenfalls die Entscheidung. Wicke führt in seinem Kommentar zum GmbHG aus:
„Nach der Rspr. des Bundesgerichtshof kann der Gesellschafter einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Mitgesellschafter auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage in Anspruch nehmen (BGH Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2005, 216)“ – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11.
Auch Goette bestätigt in seinem Kommentar:
„Die Bestellung von Nachtragsliquidatoren hindert Gesellschafter einer zweigliedrigen GmbH i.L. zudem nicht, Schadensersatz im Wege der Gesellschafterklage selbst geltend zu machen, obwohl mit Bestellung des Nachtragsliquidators wieder ein Vertretungsorgan zur Verfügung steht. Begründen lässt sich dies insbesondere damit, dass der Gesellschaft die notwendigen Mittel zur Prozessfinanzierung fehlen dürften und von dem klagenden Gesellschafter nicht verlangt werden kann, diese Mittel der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.“ – W. Goette/M. Goette – Goette GmbH | Paragraf 10 Auflösung und Liquidation Rn. 1-64
Die Entscheidung BGH II ZR 14/03 vom 29.11.2004 begründet die Zulässigkeit einer Gesellschafterklage in einer zweigliedrigen GmbH, die im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, selbst nach Bestellung eines Nachtragsliquidators.
Die entscheidenden Gründe sind:
Die durchgeführte Recherche ergab keine Hinweise auf Kritik an der Entscheidung oder eine Änderung der Rechtsprechung. Im Gegenteil: Die Entscheidung wird in der Fachliteratur und Rechtsprechung als „gefestigte Rechtsprechung“ angesehen und weiterhin als wegweisend für die Frage der Gesellschafterklage in der Nachtragsliquidation zitiert.
Die Entscheidung BGH II ZR 14/03 vom 29.11.2004 ist heute noch rechtlich unumstritten und weiterhin gültig. Sie bildet die Grundlage für die Zulässigkeit einer Gesellschafterklage in einer zweigliedrigen GmbH, die im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, selbst nach Bestellung eines Nachtragsliquidators, wenn die Gesellschaft nicht über die Mittel zur Prozessführung verfügt.
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