Bestellung Nachtragsliquidator hindert Gesellschafterklage nicht

November 5, 2020

BGH II ZR 14/03, Urteil vom 29.11.2004, Auflösung der Gesellschaft, Liquidator, im Handelsregister gelöscht, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Gesellschafter einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH einen Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann.

Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen.

Sachverhalt:

  • Die Prozessparteien sind Brüder und Gesellschafter einer Ingenieurs-GmbH.
  • Der Beklagte war zunächst Alleingesellschafter und übertrug 1990 die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den Kläger. Beide waren Geschäftsführer, bis der Beklagte 1993 ausschied.
  • 1999 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft, der Beklagte wurde Liquidator.
  • Im Jahr 2000 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mangels Masse abgelehnt wurde.
  • Die GmbH wurde 2001 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • Der Kläger klagte gegen den Beklagten auf Auskunft und Unterlagen über Computerprogramme sowie auf Vorlage von Jahresabschlüssen.
  • In zweiter Instanz stellte der Kläger den Hilfsantrag, den Beklagten zur Auskunftserteilung an einen bestellten Nachtragsliquidator zu verurteilen.
  • Das Berufungsgericht wies die Berufung und den Hilfsantrag ab.

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Klageerweiterung:

    • Das Berufungsgericht hielt die Klageerweiterung um den Hilfsantrag für sachdienlich, jedoch für unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis fehle.
    • Eine Gesellschafterklage sei subsidiär und nach Bestellung des Nachtragsliquidators nicht mehr möglich.
    • Der Vortrag des Klägers zur fehlenden finanziellen Mittel der GmbH sei präkludiert und unerheblich.
  • Prüfung des BGH:

    • Der BGH stellte fest, dass ein Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann, insbesondere bei Verletzung der Treuepflicht und Schädigung des Gesellschaftsvermögens.
    • Eine Gesellschafterklage hat grundsätzlich Vorrang vor der Klage der Gesellschaft, dieser entfällt jedoch, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar oder durch den Schädiger vereitelt wird.
    • Im vorliegenden Fall verfügt die GmbH zwar über ein Vertretungsorgan (Nachtragsliquidator), aber nicht über die Mittel für die Prozessführung.
    • Die GmbH kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, da die Kosten von den Gesellschaftern aufgebracht werden könnten.
    • Ein Anspruch der GmbH gegen den Kläger auf Prozesskostenvorschuß besteht nicht.
    • Daher ist der Kläger zur Gesellschafterklage befugt.
    • Der Hilfsantrag ist auch nicht unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu gemacht hat. Die Begründung ergibt sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag und den Grundsätzen der Gesellschafterklage.
  • Aufhebung und Zurückverweisung:

    • Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
    • Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob der Auskunftsanspruch besteht und ob der Einwand sachfremder Rechtsverfolgung begründet ist.

Fazit:

  • Ein Gesellschafter einer gelöschten GmbH kann einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Treuepflicht verletzt und das Gesellschaftsvermögen geschädigt hat.
  • Eine Gesellschafterklage ist zulässig, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar oder durch den Schädiger vereitelt wird, z.B. wenn die Gesellschaft keine Mittel für die Prozessführung hat.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators hindert die Gesellschafterklage nicht, wenn die Gesellschaft dennoch nicht in der Lage ist, den Anspruch selbst geltend zu machen.
  • Der Hilfsantrag auf Auskunftserteilung an den Nachtragsliquidator ist zulässig, auch wenn er erst in der Berufungsinstanz gestellt wurde.
  • Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob der Auskunftsanspruch besteht und ob der Einwand sachfremder Rechtsverfolgung begründet ist.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des BGH aus 2004 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Rechtsprechungsstand zu BGH II ZR 14/03 (Nachtragsliquidation und Gesellschafterklage)

Die Entscheidung BGH II ZR 14/03 vom 29.11.2004 ist heute noch rechtlich unumstritten und weiterhin gültig. Die Grundsätze dieser Entscheidung werden in der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur bestätigt.

Bestätigung durch neuere Rechtsprechung

Der BGH hat die Entscheidung ausdrücklich in neueren Urteilen zitiert und ihre Grundsätze bestätigt. In der Entscheidung BGH II ZR 85/23 vom 05.11.2024 führt der Senat aus, dass die Gesellschafterklage gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane grundsätzlich subsidiär ist und dieser Vorrang entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre.

Der Senat zitiert dabei ausdrücklich die Entscheidung vom 29.11.2004 – BGH II ZR 85/23.

Bestätigung in der Kommentarliteratur

Die aktuelle Kommentarliteratur (Stand 2024) bestätigt ebenfalls die Entscheidung. Wicke führt in seinem Kommentar zum GmbHG aus:

„Nach der Rspr. des Bundesgerichtshof kann der Gesellschafter einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Mitgesellschafter auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage in Anspruch nehmen (BGH Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2005, 216)“ – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11.

Auch Goette bestätigt in seinem Kommentar:

„Die Bestellung von Nachtragsliquidatoren hindert Gesellschafter einer zweigliedrigen GmbH i.L. zudem nicht, Schadensersatz im Wege der Gesellschafterklage selbst geltend zu machen, obwohl mit Bestellung des Nachtragsliquidators wieder ein Vertretungsorgan zur Verfügung steht. Begründen lässt sich dies insbesondere damit, dass der Gesellschaft die notwendigen Mittel zur Prozessfinanzierung fehlen dürften und von dem klagenden Gesellschafter nicht verlangt werden kann, diese Mittel der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.“ – W. Goette/M. Goette – Goette GmbH | Paragraf 10 Auflösung und Liquidation Rn. 1-64

Kernaussagen der Entscheidung bleiben gültig

Die Entscheidung BGH II ZR 14/03 vom 29.11.2004 begründet die Zulässigkeit einer Gesellschafterklage in einer zweigliedrigen GmbH, die im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, selbst nach Bestellung eines Nachtragsliquidators.

Die entscheidenden Gründe sind:

  1. Subsidiarität der Gesellschafterklage: Die Gesellschafterklage ist gegenüber einer Klage der Gesellschaft subsidiär, aber dieser Vorrang entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar oder durch den Schädiger vereitelt wird – BGH II ZR 14/03.
  2. Fehlende Prozessfinanzierung der Gesellschaft: Die Gesellschaft verfügt zwar nach Bestellung des Nachtragsliquidators wieder über ein Vertretungsorgan, aber nicht über die Mittel für die Prozessführung – BGH II ZR 14/03.
  3. Prozesskostenhilfe kann die Gesellschaft nicht beanspruchen – BGH II ZR 14/03.
  4. Keine Pflicht zur Prozesskostenvorschußleistung: Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Kläger auf Prozeßkostenvorschuß besteht nicht – BGH II ZR 14/03.
  5. Zulässigkeit des Hilfsantrags: Der Hilfsantrag auf Auskunftserteilung an den Nachtragsliquidator ist zulässig, auch wenn er erst in der Berufungsinstanz gestellt wurde – BGH II ZR 14/03.

Keine Hinweise auf Kritik oder Änderung

Die durchgeführte Recherche ergab keine Hinweise auf Kritik an der Entscheidung oder eine Änderung der Rechtsprechung. Im Gegenteil: Die Entscheidung wird in der Fachliteratur und Rechtsprechung als „gefestigte Rechtsprechung“ angesehen und weiterhin als wegweisend für die Frage der Gesellschafterklage in der Nachtragsliquidation zitiert.

Fazit

Die Entscheidung BGH II ZR 14/03 vom 29.11.2004 ist heute noch rechtlich unumstritten und weiterhin gültig. Sie bildet die Grundlage für die Zulässigkeit einer Gesellschafterklage in einer zweigliedrigen GmbH, die im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, selbst nach Bestellung eines Nachtragsliquidators, wenn die Gesellschaft nicht über die Mittel zur Prozessführung verfügt.

Hinweis:

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RA und Notar Krau

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