Bestellung Nachtragsliquidator setzt verwertbares Vermögen voraus

Januar 8, 2025

OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23

Beschluss vom 26.7.2023

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH erreichen, muss er stichhaltig darlegen, dass zum Zeitpunkt der Löschung noch verwertbares Vermögen vorhanden war.

Reicht ein Beteiligter lediglich pauschale Behauptungen ein oder stützt sich auf eine bereits abgetretene Forderung, ohne die Wirksamkeit der Abtretung anzuzweifeln, ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt.

Sachverhalt:

Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen

Eine GmbH, die als Finanzdienstleisterin Darlehen vermittelte, wurde im Juni 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Zuvor hatte sie ein Endurteil gegen einen Schuldner erwirkt, der ihr 83.555 Euro nebst Zinsen schuldete.

Eine Gläubigerin der GmbH (Bet. zu 1) beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um diese Forderung einzuziehen. Sie hatte zuvor in die Geschäftsanteile des alleinigen Geschäftsführers der GmbH vollstreckt.

Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und bestellte einen Nachtragsliquidator.

Dagegen legte eine weitere Beteiligte (Bet. zu 2) Beschwerde ein.

Sie machte geltend, dass die Forderung bereits Ende 2017 an sie abgetreten worden sei.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Begründung:

  • Nachtragsliquidation nur bei vorhandenem Vermögen: Eine Nachtragsliquidation nach Paragraf 66 V GmbHG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH noch verwertbares Vermögen vorhanden war. Bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von Vermögen dargelegt werden.
  • Wirksamkeit der Abtretung: Im vorliegenden Fall hatte die Bet. zu 2 schlüssig dargelegt, dass die Forderung bereits vor der Löschung der GmbH an sie abgetreten worden war. Die Bet. zu 1 hatte die Wirksamkeit dieser Abtretung nicht substantiiert angezweifelt. Sie hatte lediglich pauschal behauptet, die Abtretung sei nicht rechtsgültig bzw. nur zum Schein erfolgt. Diese Behauptungen reichten nicht aus, um die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu rechtfertigen.
  • Keine Zweifel an der Abtretung: Der Wortlaut und Inhalt des Abtretungsvertrags gaben keinen Anlass, an der Wirksamkeit der Abtretung zu zweifeln. Auch der Sachvortrag der Parteien bot keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Abtretung sei unwirksam. Die Behauptung der Bet. zu 1, die Abtretung sei erst nach der Löschung erfolgt, widersprach den vorgelegten Unterlagen und war unsubstantiiert.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von Vermögen zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH vorliegen.

Pauschale Behauptungen oder unsubstantiierte Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung reichen hierfür nicht aus.

Rechtliche Würdigung – Ist die Entscheidung OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23 derzeit – Juni 2026 – rechtlich umstritten?

Ergebnis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23 vom 26.7.2023 ist rechtlich nicht umstritten. Sie entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur.

Begründung

Bestätigung durch Fachliteratur

Der Aufsatz von Gäde in GWR 2023, 327, der sich direkt mit dieser Entscheidung befasst, stellt ausdrücklich fest:

„Der Beschluss des OLG Düsseldorf birgt inhaltlich nichts Überraschendes: Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass für eine Nachtragsliquidation gemäß Paragraf 66 V GmbHG das Vorhandensein tatsächlich verteilungsfähigen Vermögens substantiiert behauptet werden muss.“

Übereinstimmung mit Kommentarliteratur

Die vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätze finden sich wortgleich in führenden Kommentaren:

Müller im MüKoGmbHG, Paragraf 66 Rn. 81-82:

„Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass noch Zugriffsmasse vorhanden ist. Vage Hinweise genügen nicht, da es weder Aufgabe des Registergerichts noch des Nachtragsliquidators sein kann, nach etwaigen Vermögensgegenständen zu forschen. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der Antragsteller stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt. Mit pauschalen Behauptungen und substanzlosem Vortrag ins Blaue hinein wird er den Anforderungen nicht gerecht.“

Haas im Noack/Servatius/Haas, Paragraf 66 Rn. 40:

„Da Löschung im HR Vermutung der Vermögenslosigkeit für sich hat, muss Beteiligter, der Bestellung eines Liquidators erreichen will, nicht nur behaupten, dass Ges. Vermögenswerte besitzt. Vielmehr bedarf es substantiierter Behauptungen, dass noch verteilbares und verwertbares GesVermögen vorhanden ist. Sind zB Vermögenswerte der Ges vor Löschung im HR an Dritten übertragen worden, setzt Bestellung des Nachtragsliquidators voraus, dass Beteiligte stichhaltige Einwände gegen Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.“

Bestätigung durch ältere Rechtsprechung

Die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf wird durch ältere Entscheidungen bestätigt:

  • FGPrax 2005, 271: „Wurde eine GmbH nach Durchführung der Abwicklung auf Antrag des Liquidators im Handelsregister nach Paragraf 74 I GmbHG gelöscht, so kommt später die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch substanziierte Behauptungen darlegt, dass noch verteilbares Vermögen existiert. Ein Nachtragsliquidator kann nicht zu dem Zweck bestellt werden, auf Grund vager Anhaltspunkte nach verbliebenem Firmenvermögen zu forschen.“
  • NJOZ 2005, 4295: Identische Formulierung zu den Anforderungen an den substantiierten Vortrag.

Endergebnis Juni 2026

Die Entscheidung OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23 vom 26.7.2023 steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur. Die Kerngrundsätze – dass für die Bestellung eines Nachtragsliquidators substantiierte Behauptungen über vorhandenes Vermögen erforderlich sind und pauschale Behauptungen nicht ausreichen – sind in der Praxis anerkannt und nicht umstritten.

Hinweis:

Rechtsanwalt Krau führt ständig bundesweit Nachtragsliquidationen durch – siehe hier

RA und Notar Krau

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