OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23
Beschluss vom 26.7.2023
Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH erreichen, muss er stichhaltig darlegen, dass zum Zeitpunkt der Löschung noch verwertbares Vermögen vorhanden war.
Reicht ein Beteiligter lediglich pauschale Behauptungen ein oder stützt sich auf eine bereits abgetretene Forderung, ohne die Wirksamkeit der Abtretung anzuzweifeln, ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt.
Eine GmbH, die als Finanzdienstleisterin Darlehen vermittelte, wurde im Juni 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Zuvor hatte sie ein Endurteil gegen einen Schuldner erwirkt, der ihr 83.555 Euro nebst Zinsen schuldete.
Eine Gläubigerin der GmbH (Bet. zu 1) beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um diese Forderung einzuziehen. Sie hatte zuvor in die Geschäftsanteile des alleinigen Geschäftsführers der GmbH vollstreckt.
Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und bestellte einen Nachtragsliquidator.
Dagegen legte eine weitere Beteiligte (Bet. zu 2) Beschwerde ein.
Sie machte geltend, dass die Forderung bereits Ende 2017 an sie abgetreten worden sei.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von Vermögen zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH vorliegen.
Pauschale Behauptungen oder unsubstantiierte Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung reichen hierfür nicht aus.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23 vom 26.7.2023 ist rechtlich nicht umstritten. Sie entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur.
Der Aufsatz von Gäde in GWR 2023, 327, der sich direkt mit dieser Entscheidung befasst, stellt ausdrücklich fest:
„Der Beschluss des OLG Düsseldorf birgt inhaltlich nichts Überraschendes: Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass für eine Nachtragsliquidation gemäß Paragraf 66 V GmbHG das Vorhandensein tatsächlich verteilungsfähigen Vermögens substantiiert behauptet werden muss.“
Die vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätze finden sich wortgleich in führenden Kommentaren:
Müller im MüKoGmbHG, Paragraf 66 Rn. 81-82:
„Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass noch Zugriffsmasse vorhanden ist. Vage Hinweise genügen nicht, da es weder Aufgabe des Registergerichts noch des Nachtragsliquidators sein kann, nach etwaigen Vermögensgegenständen zu forschen. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der Antragsteller stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt. Mit pauschalen Behauptungen und substanzlosem Vortrag ins Blaue hinein wird er den Anforderungen nicht gerecht.“
Haas im Noack/Servatius/Haas, Paragraf 66 Rn. 40:
„Da Löschung im HR Vermutung der Vermögenslosigkeit für sich hat, muss Beteiligter, der Bestellung eines Liquidators erreichen will, nicht nur behaupten, dass Ges. Vermögenswerte besitzt. Vielmehr bedarf es substantiierter Behauptungen, dass noch verteilbares und verwertbares GesVermögen vorhanden ist. Sind zB Vermögenswerte der Ges vor Löschung im HR an Dritten übertragen worden, setzt Bestellung des Nachtragsliquidators voraus, dass Beteiligte stichhaltige Einwände gegen Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.“
Die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf wird durch ältere Entscheidungen bestätigt:
Die Entscheidung OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23 vom 26.7.2023 steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur. Die Kerngrundsätze – dass für die Bestellung eines Nachtragsliquidators substantiierte Behauptungen über vorhandenes Vermögen erforderlich sind und pauschale Behauptungen nicht ausreichen – sind in der Praxis anerkannt und nicht umstritten.
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