Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen
OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23
Beschluss vom 26.7.2023
Kernaussage:
Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH erreichen,
muss er stichhaltig darlegen, dass zum Zeitpunkt der Löschung noch verwertbares Vermögen vorhanden war.
Reicht ein Beteiligter lediglich pauschale Behauptungen ein oder stützt sich auf eine bereits abgetretene Forderung,
ohne die Wirksamkeit der Abtretung anzuzweifeln, ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt.
Sachverhalt:
Eine GmbH, die als Finanzdienstleisterin Darlehen vermittelte, wurde im Juni 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Zuvor hatte sie ein Endurteil gegen einen Schuldner erwirkt, der ihr 83.555 Euro nebst Zinsen schuldete.
Eine Gläubigerin der GmbH (Bet. zu 1) beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um diese Forderung einzuziehen.
Sie hatte zuvor in die Geschäftsanteile des alleinigen Geschäftsführers der GmbH vollstreckt.
Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und bestellte einen Nachtragsliquidator.
Dagegen legte eine weitere Beteiligte (Bet. zu 2) Beschwerde ein.
Sie machte geltend, dass die Forderung bereits Ende 2017 an sie abgetreten worden sei.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von Vermögen zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH vorliegen.
Pauschale Behauptungen oder unsubstantiierte Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung reichen hierfür nicht aus.
Hinweis:
Rechtsanwalt Krau führt ständig bundesweit Nachtragsliquidationen durch – siehe hier
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.