Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen

Januar 8, 2025

Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen

OLG Düsseldorf 3 Wx 72/23

Beschluss vom 26.7.2023

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH erreichen,

muss er stichhaltig darlegen, dass zum Zeitpunkt der Löschung noch verwertbares Vermögen vorhanden war.

Reicht ein Beteiligter lediglich pauschale Behauptungen ein oder stützt sich auf eine bereits abgetretene Forderung,

ohne die Wirksamkeit der Abtretung anzuzweifeln, ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt.

Sachverhalt:

Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen

Eine GmbH, die als Finanzdienstleisterin Darlehen vermittelte, wurde im Juni 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Zuvor hatte sie ein Endurteil gegen einen Schuldner erwirkt, der ihr 83.555 Euro nebst Zinsen schuldete.

Eine Gläubigerin der GmbH (Bet. zu 1) beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um diese Forderung einzuziehen.

Sie hatte zuvor in die Geschäftsanteile des alleinigen Geschäftsführers der GmbH vollstreckt.

Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und bestellte einen Nachtragsliquidator.

Dagegen legte eine weitere Beteiligte (Bet. zu 2) Beschwerde ein.

Sie machte geltend, dass die Forderung bereits Ende 2017 an sie abgetreten worden sei.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Begründung:

  • Nachtragsliquidation nur bei vorhandenem Vermögen: Eine Nachtragsliquidation nach § 66 V GmbHG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH noch verwertbares Vermögen vorhanden war. Bloße Behauptungen reichen hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von Vermögen dargelegt werden.
  • Wirksamkeit der Abtretung: Im vorliegenden Fall hatte die Bet. zu 2 schlüssig dargelegt, dass die Forderung bereits vor der Löschung der GmbH an sie abgetreten worden war. Die Bet. zu 1 hatte die Wirksamkeit dieser Abtretung nicht substantiiert angezweifelt. Sie hatte lediglich pauschal behauptet, die Abtretung sei nicht rechtsgültig bzw. nur zum Schein erfolgt. Diese Behauptungen reichten nicht aus, um die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu rechtfertigen.
  • Keine Zweifel an der Abtretung: Der Wortlaut und Inhalt des Abtretungsvertrags gaben keinen Anlass, an der Wirksamkeit der Abtretung zu zweifeln. Auch der Sachvortrag der Parteien bot keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Abtretung sei unwirksam. Die Behauptung der Bet. zu 1, die Abtretung sei erst nach der Löschung erfolgt, widersprach den vorgelegten Unterlagen und war unsubstantiiert.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von Vermögen zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH vorliegen.

Bestellung Nachtragsliquidator verwertbares Vermögen

Pauschale Behauptungen oder unsubstantiierte Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung reichen hierfür nicht aus.

Hinweis:

Rechtsanwalt Krau führt ständig bundesweit Nachtragsliquidationen durch – siehe hier

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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