Besteuerung Nachvermächtnisnehmer bei Tod Vorvermächtnisnehmer vor Fälligkeit des betagten Vermächtnisses – Hessisches FG 10 K 1104/18
Im vorliegenden Fall ist die erbschaftsteuerliche Behandlung eines im Vermächtniswege zugegangenen Grundstücks strittig.
Das Grundstück wurde vom ursprünglichen Vermächtnisgeber, Herrn C, der in den fünfziger Jahren verstarb, an seinen Neffen D vermacht.
In seinem Testament bestimmte Herr C, dass das Vermächtnis mit seinem Tod anfallen, die Übergabe und Übereignung des Grundstücks jedoch erst nach dem Tod seiner Frau erfolgen sollte.
Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Nutzungen und Einkünfte aus dem Grundstück seiner Frau zustehen.
Als Herr C starb, wurde seine Frau Alleinerbin und als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Herr D, der Begünstigte des Vermächtnisses, verstarb im Januar 2011.
Seine Kinder, der Kläger und sein Bruder, erbten ihn.
Nach dem Tod der Ehefrau von Herrn C im Juli 2012 wurde der Vermächtnisanspruch fällig.
Das Grundstück wurde im Oktober 2013 durch einen notariellen Vertrag an den Kläger und seinen Bruder als Miteigentümer übertragen.
Das Finanzamt forderte den Kläger und seinen Bruder im Oktober 2015 auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, da es die Auffassung vertrat, dass eine freigebige Zuwendung im Vermächtniswege vorläge.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer unter Anwendung der Steuerklasse III fest, was der Kläger bestritt.
Der Kläger argumentierte, dass es sich um eine Zuwendung seines Vaters als Vorvermächtnisnehmer handele und somit die Steuerklasse I anzuwenden sei.
Er führte an, dass der Erwerb des Grundstücks im Wege eines Nachvermächtnisses erfolgt sei, da sein Vater das Vermächtnis zwar erworben, jedoch vor dessen Fälligkeit verstorben sei.
Somit sei der Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer (Vater) zu versteuern.
Das Finanzamt wies den Einspruch des Klägers zurück und argumentierte, dass der Erwerb von Todes wegen nach der Erbin (Ehefrau von Herrn C) zu versteuern sei und die Steuerklasse III anzuwenden sei.
Es berief sich dabei auf die Regelungen des § 6 Abs. 4 Alt. 2 ErbStG und der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011.
Der Kläger erhob Klage und beantragte die Aufhebung des Steuerbescheids bzw. dessen Änderung unter Berücksichtigung der Steuerklasse I.
Er argumentierte, dass die Zuwendung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG zu versteuern sei und dass der Vermächtnisanspruch mit dem Tod des Vermächtnisgebers in der Person des Vaters entstanden sei.
Da der Vater vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstarb, sei der Nachvermächtnisfall eingetreten.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Bescheid nicht formell rechtswidrig oder nichtig sei.
Der Bescheid sei hinreichend bestimmt und der Kläger ausreichend über die Besteuerung informiert.
Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid rechtmäßig, da das Finanzamt zu Recht den steuerpflichtigen Erwerb unter Anwendung der Steuerklasse III besteuert habe.
Das Gericht entschied, dass ein Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer nur dann steuerlich fingiert werde, wenn dieser aufgrund eines Vollrechtserwerbs besteuert werde.
Da im vorliegenden Fall der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht vollständig erworben hatte, sei die steuerliche Fiktion des Erwerbs vom Vorvermächtnisnehmer nicht erforderlich.
Daher sei der Erwerb direkt vom Erblasser zu versteuern und die Steuerklasse III anzuwenden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.