BFH III 183/55 U
I. Sachverhalt
A. Schenkung des Verstorbenen an seine Enkelin
B. Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers und seiner Angehörigen
C. Festsetzung der Schenkungsteuer durch das Finanzamt
D. Bewertung der Nießbrauchslast durch das Finanzamt
E. Rechtsmittelverfahren und Bewertungskontroverse
F. Entscheidung des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang
G. Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Testamentsvollstrecker
II. Rechtsfrage und Argumentation des Beschwerdeführers
A. Relevanz des Lebensalters für die Bewertung der Nießbrauchslast
B. Anwendung von § 16 Abs. 4 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG
C. Unterschiede zwischen zeitlich gestaffelten und gleichzeitig bestehenden Nießbrauchsrechten
III. Entscheidungsgründe des BFH
A. Keine Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung
B. Anwendung von § 16 Abs. 1 BewG für auf Lebenszeit beschränkte Nutzungsrechte
C. Bedeutung von § 16 Abs. 4 BewG und dessen Nichtanwendbarkeit im vorliegenden Fall
D. Klarstellung der Bewertungssystematik nach dem BewG
E. Unberücksichtigte Nießbrauchsrechte für nachfolgende Personen zur Zeit der Zuwendung
F. Abgrenzung zu Fällen mit gleichzeitig bestehenden Nutzungsrechten
IV. Ergebnis
A. Bestätigung der Bewertung des Nießbrauchsrechts durch das Finanzgericht
B. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mit Kostenfolge
C. Hinweis auf mögliches Berichtigungsverfahren nach § 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG
Tatbestand
Der verstorbene Steuerpflichtige, für dessen Nachlaß der Testamentsvollstrecker als Beschwerdeführer (Bf.) auftritt,
schenkte zu seinen Lebzeiten – im April 1952 – seiner Enkelin je 10.000DM nom. Teil von seinen Kapitalanteilen bei den Kommanditgesellschaften X. und Y. und 10.000DM in bar.
Hinsichtlich der Anteilsübertragung behielt er den lebenslänglichen Nießbrauch (ohne Stimmrecht) zu seinen Gunsten,
für die Zeit nach seinem Ableben zugunsten seiner Ehefrau im Falle ihres Überlebens und für die Zeit nach beider Ableben zugunsten seiner Tochter, der Mutter der Zuwendungsempfängerin, vor.
Das Finanzamt hat diese Zuwendung an die Enkelin der Schenkungsteuer gegenüber dem Zuwendenden durch vorläufigen Bescheid – vorbehaltlich der Wertermittlung hinsichtlich der übertragenen Anteile – unterworfen
und hierbei den Wert der abzuziehenden Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer des ersten und ältesten Nießbrauchers auf 3.500DM berechnet.
Im Rechtsmittelverfahren hat der Erblasser beantragt, den Wert der Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer seiner Tochter mit 11.375DM zu beziffern.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Auf Anwendung des § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist verzichtet.
Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die Sprungberufung des Zuwendenden als unbegründet zurückgewiesen.
Zwar sei nach § 16 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit § 22 ErbStG, wenn die Dauer der Nutzung von der Lebenszeit
mehrerer Personen abhänge und das Nutzungsrecht mit dem Tode des zuletzt Sterbenden erlösche,
für die Bewertung des Nutzungsrechts, oder, wie hier, der Nutzungslast das Lebensalter des jüngsten Nutzungsberechtigten maßgebend;
diese Vorschrift beziehe sich aber nur auf den Fall eines für mehrere Personen zugleich bestehenden Nutzungsrechts.
Im vorliegenden Falle sei zur Zeit der Zuwendung lediglich zugunsten des Zuwendenden ein Nießbrauchsrecht begründet worden.
Daher sei die Nießbrauchslast nur mit 3.500DM zu bewerten.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bf..
Er begehrt die Anwendung des § 16 Abs. 4 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG, wie im ersten Rechtsgang.
Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Nach § 16 Abs. 1 BewG, der nach § 22 ErbStG auch in Erbschaftsteuersachen anzuwenden ist, bestimmt sich der Wert
von auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungsrechten nach dem Lebensalter dieser Person.
Zu den auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungsrechten gehört auch ein Nießbrauch nach § 1061 Satz 1 BGB.
Mithin ist es auch im vorliegenden Falle dem für den Erblasser vorbehaltenen und bei der streitigen Zuwendung
allein in Kraft getretenen Nießbrauchsrecht von vornherein beschieden gewesen, mit dem Ableben des Erblassers zu enden.
Der letztere hat dies zudem in seiner Zuwendungserklärung klar zum Ausdruck gebracht.
Angesichts der klaren Regelung eines für eine Einzelperson bestellten Nießbrauchs durch § 16 Abs. 1 BewG
kann der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 BewG für den hier streitigen Fall nichts Abweichendes bestimmen wollen.
In der Tat kann es für die steuerliche Behandlung eines zugunsten eines Einzelnen bestellten Nießbrauchs keinen Unterschied machen,
ob später, nach Beendigung dieses Nießbrauchs, für andere Personen ein Nießbrauchsrecht in Kraft tritt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.