BFH III 183/55 U
I. Sachverhalt
A. Schenkung des Verstorbenen an seine Enkelin
B. Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers und seiner Angehörigen
C. Festsetzung der Schenkungsteuer durch das Finanzamt
D. Bewertung der Nießbrauchslast durch das Finanzamt
E. Rechtsmittelverfahren und Bewertungskontroverse
F. Entscheidung des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang
G. Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Testamentsvollstrecker
II. Rechtsfrage und Argumentation des Beschwerdeführers
A. Relevanz des Lebensalters für die Bewertung der Nießbrauchslast
B. Anwendung von Paragraf 16 Abs. 4 BewG in Verbindung mit Paragraf 22 ErbStG
C. Unterschiede zwischen zeitlich gestaffelten und gleichzeitig bestehenden Nießbrauchsrechten
III. Entscheidungsgründe des BFH
A. Keine Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung
B. Anwendung von Paragraf 16 Abs. 1 BewG für auf Lebenszeit beschränkte Nutzungsrechte
C. Bedeutung von Paragraf 16 Abs. 4 BewG und dessen Nichtanwendbarkeit im vorliegenden Fall
D. Klarstellung der Bewertungssystematik nach dem BewG
E. Unberücksichtigte Nießbrauchsrechte für nachfolgende Personen zur Zeit der Zuwendung
F. Abgrenzung zu Fällen mit gleichzeitig bestehenden Nutzungsrechten
IV. Ergebnis
A. Bestätigung der Bewertung des Nießbrauchsrechts durch das Finanzgericht
B. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mit Kostenfolge
C. Hinweis auf mögliches Berichtigungsverfahren nach Paragraf 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit Paragraf 22 ErbStG
Tatbestand
Der verstorbene Steuerpflichtige, für dessen Nachlaß der Testamentsvollstrecker als Beschwerdeführer (Bf.) auftritt,
schenkte zu seinen Lebzeiten – im April 1952 – seiner Enkelin je 10.000DM nom. Teil von seinen Kapitalanteilen bei den Kommanditgesellschaften X. und Y. und 10.000DM in bar.
Hinsichtlich der Anteilsübertragung behielt er den lebenslänglichen Nießbrauch (ohne Stimmrecht) zu seinen Gunsten,
für die Zeit nach seinem Ableben zugunsten seiner Ehefrau im Falle ihres Überlebens und für die Zeit nach beider Ableben zugunsten seiner Tochter, der Mutter der Zuwendungsempfängerin, vor.
Das Finanzamt hat diese Zuwendung an die Enkelin der Schenkungsteuer gegenüber dem Zuwendenden durch vorläufigen Bescheid – vorbehaltlich der Wertermittlung hinsichtlich der übertragenen Anteile – unterworfen
und hierbei den Wert der abzuziehenden Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer des ersten und ältesten Nießbrauchers auf 3.500DM berechnet.
Im Rechtsmittelverfahren hat der Erblasser beantragt, den Wert der Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer seiner Tochter mit 11.375DM zu beziffern.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Auf Anwendung des Paragraf 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist verzichtet.
Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die Sprungberufung des Zuwendenden als unbegründet zurückgewiesen.
Zwar sei nach Paragraf 16 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit Paragraf 22 ErbStG, wenn die Dauer der Nutzung von der Lebenszeit
mehrerer Personen abhänge und das Nutzungsrecht mit dem Tode des zuletzt Sterbenden erlösche,
für die Bewertung des Nutzungsrechts, oder, wie hier, der Nutzungslast das Lebensalter des jüngsten Nutzungsberechtigten maßgebend;
diese Vorschrift beziehe sich aber nur auf den Fall eines für mehrere Personen zugleich bestehenden Nutzungsrechts.
Im vorliegenden Falle sei zur Zeit der Zuwendung lediglich zugunsten des Zuwendenden ein Nießbrauchsrecht begründet worden.
Daher sei die Nießbrauchslast nur mit 3.500DM zu bewerten.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bf..
Er begehrt die Anwendung des Paragraf 16 Abs. 4 BewG in Verbindung mit Paragraf 22 ErbStG, wie im ersten Rechtsgang.
Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Nach Paragraf 16 Abs. 1 BewG, der nach Paragraf 22 ErbStG auch in Erbschaftsteuersachen anzuwenden ist, bestimmt sich der Wert
von auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungsrechten nach dem Lebensalter dieser Person.
Zu den auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungsrechten gehört auch ein Nießbrauch nach Paragraf 1061 Satz 1 BGB.
Mithin ist es auch im vorliegenden Falle dem für den Erblasser vorbehaltenen und bei der streitigen Zuwendung
allein in Kraft getretenen Nießbrauchsrecht von vornherein beschieden gewesen, mit dem Ableben des Erblassers zu enden.
Der letztere hat dies zudem in seiner Zuwendungserklärung klar zum Ausdruck gebracht.
Angesichts der klaren Regelung eines für eine Einzelperson bestellten Nießbrauchs durch Paragraf 16 Abs. 1 BewG
kann der Gesetzgeber in Paragraf 16 Abs. 4 BewG für den hier streitigen Fall nichts Abweichendes bestimmen wollen.
In der Tat kann es für die steuerliche Behandlung eines zugunsten eines Einzelnen bestellten Nießbrauchs keinen Unterschied machen,
ob später, nach Beendigung dieses Nießbrauchs, für andere Personen ein Nießbrauchsrecht in Kraft tritt.
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