Bestimmtheit eines Erbscheinsantrags Bedingung nicht zulässig

August 21, 2017

Bestimmtheit eines Erbscheinsantrags Bedingung nicht zulässig

OLG Düsseldorf I-3 Wx 201/13

Bestimmtheit eines Erbscheinsantrags:

Bedingung einer noch zu bildenden Rechtsmeinung des Nachlassgerichts

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Erbscheinsantrag nicht von einer bestimmten Rechtsauffassung des Nachlassgerichts abhängig gemacht werden kann.

Ein solcher Antrag ist unzulässig.

Sachverhalt:

Die Beteiligte beantragte einen Erbschein und machte diesen von der Feststellung des Nachlassgerichts abhängig, ob neben ihr auch die Kinder ihrer Schwester erbberechtigt seien.

Sie beantragte den Erbschein „für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder … feststellen sollte“.

Das Nachlassgericht wies den Antrag als unzulässig zurück.

Bestimmtheit eines Erbscheinsantrags Bedingung nicht zulässig

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts zurück.

Begründung:

  • Unzulässige Bedingung: Ein Erbscheinsantrag muss so bestimmt sein, dass das Nachlassgericht ihn bei Stattgabe übernehmen könnte. Eine Bedingung, die von einer bestimmten Rechtsauffassung des Nachlassgerichts abhängt, ist unzulässig.

  • Kein Verfahren zur Feststellung des Erbrechts der Kinder: Im vorliegenden Fall war das Nachlassgericht mit keinem Verfahren befasst, in dem es um die Feststellung des Erbrechts der Kinder der Schwester ging.

  • Fehlende eidesstattliche Versicherung: Der Antrag enthielt keine eidesstattliche Versicherung der Angaben nach § 2356 BGB.

  • Zusätzliche Punkte:

    • Der Hauptantrag bezog sich auf die gesetzliche Erbfolge, obwohl ein Erbvertrag vorlag.
    • Die Beteiligte hatte den Erbvertrag möglicherweise nicht zur Kenntnis genommen, was aber an der Erbfolge nichts änderte.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Erbscheinsantrag eindeutig und unbedingt gestellt werden muss.

Eine vom Nachlassgericht noch zu bildende Rechtsmeinung kann nicht zur Bedingung für die Erteilung eines Erbscheins gemacht werden.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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