BAG 2 AZR 140/12
Urteil vom 24.01.2013
Bestimmung der Betriebsgröße § 23 I 3 KSchG
Am 24. Januar 2013 entschied das Bundesarbeitsgericht über die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsgröße gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG.
Das Urteil besagt, dass Leiharbeitnehmer im Betrieb bei der Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden müssen, wenn ihr Einsatz auf einem regelmäßig vorhandenen Personalbedarf beruht.
Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt im November 2009 eine Kündigung zum Jahresende.
Er klagte gegen die Kündigung und verlangte im Erfolgsfall Annahmeverzugslohn für die Zeit von Januar bis Mai 2010, im Misserfolgsfall Urlaubsabgeltung.
Die Beklagte argumentierte, sie habe nicht mehr als zehn eigene Arbeitnehmer beschäftigt, und die Leiharbeitnehmer seien bei der Bestimmung der Betriebsgröße nicht mitzuzählen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte die Klage abgewiesen.
Das BAG hob das Urteil des LAG Nürnberg teilweise auf und verwies den Fall zurück.
Es stellte fest, dass zur Bestimmung der Betriebsgröße auch Leiharbeitnehmer zu zählen sind, wenn ihr Einsatz auf einem regelmäßigen Beschäftigungsbedarf basiert.
Somit könnte das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden, was vom LAG neu zu prüfen ist.
Die Klage des Arbeitnehmers war daher teilweise erfolgreich, und das Verfahren wird weitergeführt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.