Bestimmung der Leistungsempfänger der Stiftung

Februar 14, 2026

Bestimmung der Leistungsempfänger der Stiftung

Diese Zusammenfassung erklärt Ihnen die rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung von Leistungsempfängern (Destinatären) in einer Stiftung und die Struktur der Stiftungsorgane. Die Texte basieren auf den aktuellen Regelungen des Stiftungsrechts.


Wer erhält die Leistungen einer Stiftung?

Wenn ein Stifter eine Stiftung ins Leben ruft, möchte er damit bestimmte Zwecke verfolgen. Die Personen oder Institutionen, die am Ende von der Stiftung profitieren, nennt man in der Fachsprache Destinatäre. Die Entscheidung darüber, wer genau diese Empfänger sind, gehört zum absoluten Kern der Freiheit des Stifters. Man spricht hier von der Stifterautonomie.

Die Rolle der Stiftungssatzung

Der Stifter legt bereits bei der Gründung in der Satzung fest, wer unterstützt werden soll. Diese Festlegung ist so wichtig, dass sie zum „Grundgesetz“ der Stiftung gehört. Das bedeutet auch: Die späteren Organe der Stiftung (wie zum Beispiel der Vorstand) dürfen diesen Kreis der Empfänger nicht einfach eigenmächtig ändern. Der Wille des Stifters steht hier an oberster Stelle und ist rechtlich geschützt.

Spielraum bei der Auswahl

In der Praxis kann der Stifter natürlich nicht immer jede einzelne Person namentlich im Voraus benennen. Das gilt besonders für gemeinnützige Stiftungen, die beispielsweise Studenten oder kranke Menschen unterstützen. Hier legt der Stifter allgemeine Kriterien fest.

Ein Beispiel für ein solches Kriterium wäre: „Gefördert werden begabte Studenten der Medizin aus Hessen.“ Innerhalb dieses Rahmens hat der Stiftungsvorstand dann ein sogenanntes Auswahlermessen. Das bedeutet, der Vorstand darf entscheiden, welcher konkrete Student das Geld bekommt, solange er sich an die Vorgaben des Stifters hält.


Rechtliche Ansprüche und Diskriminierungsschutz

Ein wichtiger Punkt für potenzielle Empfänger ist die Frage: Habe ich ein Recht auf das Geld? Hier ist die Rechtslage eindeutig. Solange der Vorstand noch keine Entscheidung getroffen hat, hat ein Einzelner in der Regel keinen einklagbaren Anspruch auf eine Leistung. Man hat lediglich die Chance, im Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden.

Müssen Stiftungen jeden gleich behandeln?

Oft stellt sich die Frage, ob Stiftungen bei der Auswahl ihrer Empfänger gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn sie bestimmte Gruppen bevorzugen oder ausschließen. Hier gibt es interessante rechtliche Nuancen:

  • Grundrechte: Der Stifter ist bei der Erstellung der Satzung nicht so streng an die Grundrechte gebunden wie der Staat. Er darf Schwerpunkte setzen.
  • Geschlechter: Eine reine Diskriminierung eines Geschlechts ohne jeden sachlichen Grund gilt jedoch als unzulässig.
  • Herkunft: In einem bekannten Fall wurde entschieden, dass ein Förderprogramm für Absolventen des deutschen Staatsexamens keine unzulässige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt.

Bestimmung der Leistungsempfänger der Stiftung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das bekannte AGG, das Diskriminierung im Alltag verhindern soll, findet auf die Bestimmung der Empfänger in einer Stiftungssatzung keine Anwendung.

Dies gilt besonders für Stiftungen, die per Testament (von Todes wegen) errichtet wurden. Das Erbrecht ist hier besonders geschützt. Aber auch bei Stiftungen, die zu Lebzeiten gegründet werden, greift das AGG nicht direkt bei der Auswahl der Destinatäre. Der Grund dafür ist, dass die Auswahl von Stipendiaten oder Hilfsempfängern als eine sehr persönliche Auswahlentscheidung gilt. Es handelt sich nicht um ein „Massengeschäft“ wie beim Kauf einer Fahrkarte oder beim Abschluss eines Handyvertrags. Selbst wenn eine Stiftung tausende von Bewerbungen prüft, bleibt die Auswahl ein individueller Vorgang, der nicht der strengen Kontrolle des AGG unterliegt.


Die Organisation der Stiftung: Der Vorstand

Damit eine Stiftung handlungsfähig ist, braucht sie Personen, die für sie handeln. Das wichtigste Organ ist der Vorstand.

Pflichten und Freiheiten bei der Geschäftsführung

Das Gesetz schreibt vor, dass jede Stiftung mindestens eine Person als Vorstand haben muss. Der Vorstand ist für die täglichen Geschäfte zuständig. Er vertritt die Stiftung nach außen, beispielsweise gegenüber Banken oder Behörden.

Der Stifter hat jedoch auch hier Gestaltungsmöglichkeiten:

  1. Aufgabenverteilung: Er kann in der Satzung festlegen, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung nicht beim Vorstand, sondern bei einem anderen Gremium liegen (zum Beispiel einem Kuratorium).
  2. Vertretung: Nur die Vertretung der Stiftung nach außen muss zwingend geregelt sein.

Wer darf unterschreiben?

Wenn eine Stiftung mehrere Vorstandsmitglieder hat, gilt laut Gesetz normalerweise das Mehrheitsprinzip. Das heißt, die Mehrheit der Mitglieder muss zustimmen, um die Stiftung zu vertreten.

Der Stifter kann aber auch hier in der Satzung andere Regeln aufstellen:

  • Er kann festlegen, dass ein Vorstandsmitglied alleine unterschreiben darf (Einzelvertretungsmacht).
  • Er kann bestimmen, dass der Vorstand für bestimmte wichtige Geschäfte die Zustimmung eines anderen Organs (etwa eines Stiftungsrates) benötigt.
  • Diese Beschränkungen der Macht des Vorstands sind auch gegenüber Außenstehenden wirksam, wenn sie ordnungsgemäß in der Satzung verankert sind.

Zusammenfassung für die Praxis

Die Gründung und Verwaltung einer Stiftung bietet viel Freiheit, erfordert aber auch eine sehr präzise Gestaltung der Satzung. Der Stifter bestimmt, wer profitiert und wer die Stiftung leitet. Da diese Regeln oft für Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte gelten, ist eine rechtlich saubere Ausarbeitung unerlässlich.

Wenn Sie Fragen zur Errichtung einer Stiftung, zur Gestaltung einer Satzung oder zu den Rechten von Stiftungsorganen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.

Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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