Bestimmung der Nacherben – Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

Juni 9, 2025

Bestimmung der Nacherben – Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

Bundesgerichtshof Urt. v. 22.01.1986, Az.: IVa ZR 90/84

RA und Notar Krau

Das Testament des Vaters

Der Vater, ein Landwirt, hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 11. August 1970. Darin legte er fest, dass sein Weingut mit allen Vermögenswerten und Schulden an seine Frau übergehen sollte. Sie sollte das Nutzungsrecht (Nießbrauch) behalten, bis ein Nachkomme den Betrieb übernahm, der eine Ausbildung im Weinbau und in der Landwirtschaft abgeschlossen hatte. Sobald dieser Nachkomme eintrat, sollte eine Offene Handelsgesellschaft (oHG) gegründet werden, bei der die Mutter 51% und der eintretende Nachkomme 49% Anteil erhalten sollte. Nach dem Tod der Mutter sollten die 51% ebenfalls an den eintretenden Nachkommen fallen, sodass der Hof dann vollständig einem Nachkommen gehören würde.

Das Testament sah auch vor, dass die anderen Erben („ziehende Erben“) eine angemessene Ausbildung erhalten sollten. Sie sollten nur dann einen gleichen Anteil bekommen, wenn der Hofübernehmer den Hof nicht länger als 10 Jahre bewirtschaftete oder ihn sogar verkaufte.


Die Auslegung durch die Familie

Im Mai 1974 beantragten die Kinder (darunter der Kläger und die Beklagten, die Geschwister sind) und ihre Mutter einen gemeinschaftlichen Erbschein. Sie erklärten dabei übereinstimmend, dass sie das Testament so auslegten, dass nach dem Vater die gesetzliche Erbfolge eintrat. Die Mutter sollte dabei Vorvermächtnisnehmerin sein und der Nachkomme, der den Betrieb übernehmen konnte, Nachvermächtnisnehmer.

Am selben Tag schlossen die Parteien und die Mutter auch einen notariellen Vertrag zur Erbauseinandersetzung. Darin wurde diese Auslegung des Testaments nochmals bestätigt. Der Kläger wurde als Nachvermächtnisnehmer bestimmt, da er der einzige Abkömmling war, der zu dieser Zeit eine landwirtschaftliche Ausbildung absolvierte.


Die Hofübergabe und spätere Ereignisse

Entsprechend dieser Vereinbarung übertrugen die Beteiligten das alleinige Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb an die Mutter. Die Mutter wiederum verpflichtete sich, den Kläger, sobald er sein Studium als Diplom-Agraringenieur abgeschlossen hatte, mit 49% an einer Gesellschaft zu beteiligen, in die der gesamte Betrieb eingebracht werden sollte. Die 51% Anteile der Mutter sollten beim Tod der Mutter ohne weitere Zahlungen an den Kläger übergehen.

Der Kläger schloss sein Studium 1975 ab und arbeitete seitdem im Betrieb. Die geplante Gesellschaft wurde jedoch nie gegründet. Im Oktober 1981 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Mutter, in deren Folge die Mutter verstarb. Der Kläger wurde deswegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Die alleinigen Erben der Mutter wurden die Beklagten (die Geschwister des Klägers). Sie nahmen den Betrieb in Besitz und fochten das Testament des Vaters im September 1982 an, insbesondere die Teile, die den Kläger begünstigten, weil sie sich irrten.


Der Rechtsstreit

Der Kläger forderte von seinen Geschwistern, dass sie ihm den Grundbesitz und die dazugehörigen Gegenstände des Weinguts übereigneten und Auskunft über die erzielten Einnahmen gaben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen diese Forderung ab. Lediglich der Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagten ihm seinen Pflichtteil nach dem Vater gewähren müssen, wurde vom Oberlandesgericht bewilligt. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ die Revision des Klägers nur bezüglich der Auskunft über die gezogenen Nutzungen zu.

Bestimmung der Nacherben – Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück.

Anfechtung des Testaments und Nacherbschaft (Paragraf 2104 BGB)

Das Oberlandesgericht hatte das Testament so verstanden, dass es eine Vor- und Nacherbschaft zugunsten der Mutter und des Klägers vorsah. Da die Beklagten das Testament wirksam angefochten hatten, sah das Gericht die Begünstigung des Klägers als unwirksam an. Dadurch hätte sich die Vorerbschaft der Mutter in eine Vollerbschaft umgewandelt.

Der Kläger argumentierte, dass das Gericht Paragraf 2104 BGB hätte berücksichtigen sollen. Diese Vorschrift besagt, dass, wenn ein Erblasser einen Vorerben einsetzt, aber keinen Nacherben bestimmt, unter Umständen bestimmte nächste Angehörige als Nacherben gelten können.

Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Regelung hier nicht anwendbar ist. Paragraf 2104 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Erblasser überhaupt keinen Nacherben bestimmt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser den Kläger als Nacherben bestimmt, aber diese Bestimmung war später durch die Anfechtung unwirksam geworden. Das ist ein anderer Fall als das Fehlen einer Bestimmung. Der BGH betonte, dass, wenn der Erblasser einen Nacherben einsetzt, aber diese Einsetzung hinfällig wird, nicht automatisch andere Erben als Nacherben eingesetzt werden, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich im Testament festgelegt (z.B. durch die Einsetzung eines Ersatznacherben).

Der Auslegungsvertrag

Ein wichtiger Punkt war der Auslegungsvertrag vom 25. Mai 1974, den die Familie notariell beurkunden ließ. Darin hatten sich die Parteien (Kläger und Beklagte) und ihre Mutter darauf geeinigt, wie das Testament des Vaters zu verstehen ist. Sie wichen dabei sogar vom Vorschlag des Notars ab.

Der BGH stellte fest, dass sich die Beteiligten nach einem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich darauf festlegen können, wie ein Testament auszulegen ist. Dies wird als „Auslegungsvertrag“ oder „Feststellungsvertrag“ bezeichnet. Ein solcher Vertrag ist darauf gerichtet, die Parteien so zu stellen, als sei die vereinbarte Auslegung zutreffend. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden, was hier geschehen war.

Dieser Auslegungsvertrag war für die Parteien bindend. Er führte dazu, dass die Mutter Volleigentum am Hof erhielt, nicht nur Vorerbeneigentum. Mit dem Tod der Mutter ging der Hof auf deren Erben (die Beklagten) über und fiel nicht an die Erbengemeinschaft des Vaters zurück.

Auswirkungen der Anfechtung auf das Nachvermächtnis

Der BGH bestätigte, dass die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Testaments die Folge hatte, dass das Nachvermächtnis zugunsten des Klägers rückwirkend vollständig weggefallen ist. Das bedeutet, der Kläger hatte keinen Anspruch mehr auf den Hof oder eine Beteiligung daran, auch nicht aus dem zuvor geschlossenen Vertrag, da dieser „in Verfolgung des bindend ausgelegten Testaments“ geschlossen wurde und das Testament durch die Anfechtung hinfällig wurde.


Fazit

Zusammenfassend entschied der BGH, dass der Kläger weder aufgrund der Regelung des Paragraf 2104 BGB (weil die Bestimmung des Nacherben unwirksam wurde, anstatt dass sie fehlte) noch aufgrund des Nachvermächtnisses (da dieses durch die Anfechtung des Testaments entfiel) einen Anspruch auf den Hof hatte. Der zwischen den Parteien geschlossene Auslegungsvertrag war bindend, aber er konnte das durch die Anfechtung entfallene Nachvermächtnis nicht wiederherstellen. Daher hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Es blieb ihm nur der Pflichtteil, den das Oberlandesgericht bereits zugesprochen hatte.


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RA und Notar Krau

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